Betriebsbedingte Kündigung in der Elternzeit.
Eine betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit einer Arbeitnehmerin kann selbst beim Wegfall des Arbeitsplatzes/ Beschäftigungsmöglichkeit unwirksam sein, so dass LAG Niedersachsen 14.10.15, 16 Sa 281/15.
Das Landesarbeitsgericht führt dazu aus, dass auch wenn im Kündigungszeitpunkt die Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist, kann eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin im Rahmen der Interessenabwägung sozial ungerechtfertigt sein und zwar vor allem dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergeben könnte.
Kündigung während der Elternzeit
Zu beachten ist dabei, dass ein ordentliche Kündigung während der Elternzeit normalerweise ausgeschlossen ist. Eltern in der Elternzeit genießen nämlich gemäß § 18 BEEG einen Sonderkündigungsschutz.
Bundesarbeitsgericht
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beantragt worden ist, höchstens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit nicht kündigen (Vorwirkung). Darin liegt ein gesetzliches Verbot, das sich gegen die Kündigungserklärung selbst richtet. Eine Kündigung, die trotzdem erfolgt, ist nach § 134 BGB nichtig (so das Bundesarbeitsgericht Urteil 26. Juni 2008 – 2 AZR 23/07).
Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin
22. Februar 2016 um 17:15
[…] Rechtsanwalt Andreas Martin, auf seinem Blog mitteilte, kann eine betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit sogar dann unwirksam […]
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