BFH – Abfindung darf steuerlich günstig vereinbart werden!
BFH – Abfindung darf steuerlich günstig vereinbart werden!
Bei der Zahlung von Abfindungen können steuerliche Gestaltungen eine erhebliche Rolle spielen. Gerade, wenn die Abfindung recht hoch ausfällt, können manchmal einige Tausend Euro gespart werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung spielt dabei häufig eine erhebliche Rolle.
Die Frage ist, ob die Fälligkeit der Abfindung nachträglich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert werden kann, um steuerlich günstiger darzustehen?
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofes – nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung
Der Bundesfinanzhof (BFH,Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09) hat entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien – auch noch nachträglich, aber vor der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit – die Fälligkeit der Abfindung noch verschieben können, um eine Auszahlung im nächsten Kalenderjahr zu erreichen und so Steuern zu sparen. Ein Arbeitnehmer sollte aufgrund eines Sozialplanes eine Abfindung in Höhe von € 75.000,00 erhalten. Nach dem Sozialplan sollte die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dieses endete im Jahr 2000. Noch vor der ursprünglichen Fälligkeit änderten die Parteien dann den Fälligkeitszeitpunkt ab, so dass im Jahr 2000 eine Zahlung von €24.000,00 und im Jahr 2001 eine Zahlung von €51.000,00 erfolgte. Das Finanzamt meinte, dass die gesamte Abfindungssumme bereits dem Arbeitnehmer im Jahr 2000 zugeflossen sei. Vor dem Finanzgericht siegte der Arbeitnehmer. Das BFH wies die Revision des Finanzamtes ab.
Das BFH hielt die Vereinbarung für wirksam und führte aus, dass eine solche Verschiebung des Fälligkeitstermines – auch allein nur aus steuerrechtlichen Gründen – zulässig sei, sofern dies vor zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.
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14. März 2021 um 18:22
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