Rückzahlung von zuviel gezahlten Arbeitslohn an den Arbeitgeber?

Gepostet am Aktualisiert am


Rückzahlung von zuviel gezahlten Arbeitslohn an den Arbeitgeber?

Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu viel Arbeitslohn überwiesen hat. Häufig fällt eine solche Zuvielzahlung von Gehalt auch nicht sofort auf, da die Lohnabrechnungen vieler Arbeitgeber häufig nicht besonders „durchsichtig“ sind. Auch ist oft eine Überzahlung durch den Arbeitgeber bei monatlicher unterschiedlicher Lohnhöhe (wie z.B. im Bau) nicht sofort ersichtlich und der Arbeitnehmer hat das Geld schon verbraucht. Nicht selten stellt sich eine Zuvielüberweisung durch den Arbeitgeber erst nach einer Kündigung heraus, also wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, da der Arbeitgeber zum Beispiel am Ende des Arbeitsverhältnisses nochmals einen „Kassensturz“ macht.

Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von zu viel gezahlten Gehalt an den Arbeitgeber verpflichtet ist.


Ist der Arbeitnehmer bei einer Überzahlung zur Gehaltsrückzahlung verpflichtet?

Die Frage ist dann, ob der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Arbeitslohn zurückzahlen muss und oder nicht. Dies ist nicht immer einfach zu beantworten und hängt stark vom Einzelfall ab.

Grundsatz beim Überzahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber ist die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist es  so, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohnes nach § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat (so das BAG – BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09). Dies gilt sowohl bei irrtümlicher Überzahlung (kommt in der Praxis häufig vor); und erst Recht bei einer vom Arbeitnehmer veranlassten Überzahlung. In § 812 BGB ist der sog. bereicherungsrechtliche Anspruch geregelt.

Die Juristen sprechen einem so genannten Anspruch auf Rückzahlung bei ungerechtfertigter Bereicherung. Der Arbeitnehmer hat nämlich etwas erlangt, nämlich den zuviel gezahlten Arbeitslohn, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund besteht. Von daher ist es im Normalfall so, dass der Arbeitnehmer zu viel gezahltes Gehalt an den Arbeitgeber zurückzahlen muss. 


Wann besteht eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers?

Es sind hier verschiedene Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers denkbar.

1. die sog. Entreicherung

Vom Grundsatz der Rückzahlung gibt es allerdings auch einige wenige Ausnahmen. Eine Ausnahme ist zum Beispiel die so genannte Entreicherung. Eine Entreicherung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Arbeitslohn verbraucht hat – ohne zu wissen, dass eine Überzahlung vorliegt (Stichwort: Gutgläubigkeit) und dabei keine Aufwendungen erspart hat, da er zum Beispiel Luxusaufwendungen getroffen hat, die erst sonst nicht gemacht hätte (so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB).

Beispiel: die Arbeit Nehmer bekommt vom Arbeitgeber 500 € zu viel gezahlt, was er nicht erkennt und er entschließt sich eine Luxusreise mit den 500 € zu machen. Diese hätte er sonst nicht unternommen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der 500 €, da der Arbeitnehmer das Geld gutgläubig verbraucht hat und auch hierdurch keine Aufwendungen erspart hat. Er ist entreichert. Anders wäre der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit dem Geld zum Beispiel die Miete gezahlt hätte oder Nahrungsmittel gekauft hatte. In diesem Fall ist das bezahlte Gehalt zwar nicht mehr da, allerdings hat der Arbeitnehmer auch Aufwendungen erspart, da er diese Zahlungen ohnehin hätte vornehmen müssen, wie z.B. die Mietzahlung.

Klar ist aber, dass solche Fälle in der Praxis selten vorkommen dürften.

Wer muss die Entreichung nachweisen?

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Entreicherung einwenden und im Fall des Bestreitens auch nachweisen muss. In den meisten Fällen dürfte es dem Arbeitnehmer sehr schwer fallen den Nachweis zu führen. Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf eine Entreicherung berufen kann, selbst wenn der Luxus Aufwendungen trifft, wenn er von der Überzahlung und deren Unrichtigkeit wusste.

Anscheinsbeweis beim Verbrauch bei geringer Überzahlung von nicht mehr als 10 %

Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitnehmer die Entreicherung nachweisen muss, allerdings steht die Rechtsprechung (BAG v. 18.09.1986, AP Nr. 5 zu § 812 BGB) beim auf den Standpunkt, dass bei geringfügigen Überzahlungen, bis zu 10 %, ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer nicht nachweisen,dass die Bereicherung weggefallen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer zum so genannten Kreise der „Besserverdiener“  zählt. Bei diesen Arbeitnehmern kann man regelmäßig nämlich nicht davon aus gehen, dass die höhere Einkünfte ausgegeben werden, da entsprechende Sparmöglichkeiten bestehen. Arbeitnehmer, die wenig oder nur gering verdienen, werden faktisch den gesamten  Arbeitslohn hingegen im Normalfall für monatliche Ausgaben verwenden und können nicht sparen. Die Entreicherung wird bei überzahlten Beträgen unter 10% von der Rechtsprechung unterstellt.

keine Entlastung bei geringen Überzahlungen bei Rückzahlungsklause im Arbeitsvertrag

Gibt es einen Arbeitsvertrag eine entsprechenden Klausel, wonach der Arbeitnehmer generell überzahlten Lohn zurückzuzahlen hat oder ein entsprechen Tarifvertrag, dann kann sich der Arbeitnehmer bei einer geringen Überzahlung nicht mehr auf einen Entreicherung berufen. Er muss diese nachweisen.


Fazit: Die Berufung darauf, dass das gezahlte Gehalt nicht mehr vorhanden ist und für Luxusaufwendungen ausgegeben wurde, bringt in der Praxis kaum etwas. Allein bei geringfügigen Überzahlungen hat der Arbeitnehmer gute Chancen, sofern nicht im Arbeitsvertrag die Berufung auf die Bereicherung ausgeschlossen ist.


2. – § 814 BGB – Rückforderungsausschluss bei positiver Kenntnis

Eine zweite Möglichkeit des Wegfalles des Anspruches auf Rückzahlung ist die Vorschrift des § 814 BGB. Nach § 814 BGB kann der Arbeitgeber die Überzahlung nicht zurückfordern, wenn er von der Überzahlung zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung wusste. Also, wenn faktisch eine bewusste Überzahlung durch den Arbeitgeber stattgefunden hat. Dies ist in der Praxis aber selten der Fall. Der Arbeitgeber wird in der Regel ohnehin bestreiten, dass er Kenntnis von der Überzahlung hatte.

3. schuldhaft falsche Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber

Glück kann der Arbeitnehmer bei einer Gehaltsüberzahlung auch dann haben, wenn diese auf eine schuldhaft falsche Lohnabrechnung des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Denn in der falschen Abrechnung liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 280 BGB. Wenn der Arbeitgeber also schuldhaft eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann dies ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auslösen. Dann steht gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der falschen Lohnabrechnung. In diesem Fall kann der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.1958, AP Nr. 1 zu § 670 BGB).

4. Ausschlussfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

Ein weiterer Punkt ist das Bestehen einer Ausschlussfrist. Es gibt häufig Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen (stehen meisten am Ende des Vertrages) und in fast jeden Tarifvertrag (dieser muss allerdings auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden). Dort ist dann meist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist zunächst schriftlich geltend zu machen sind (einstufige Ausschlussfrist) und ggfs. dann innerhalb einer weiteren Frist vor dem Arbeitsgericht einzuklagen sind (2. Stufe). Häufig bemerkt der Arbeitgeber aber erst nach Ablauf der Ausschlussfristen, dass eine Überzahlung stattgefunden kann. Normalerweise ist er dann mit der Geltendmachung des Anspruches auf Rückzahlung ausgeschlossen (rechtsvernichtende Einwendung).

Ausschluss der Berufung auf die Ausschlussfrist nach dem Bundesarbeitsgericht

Das Problem ist nur, dass das BAG meint, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber eigentlich über die Überzahlung aufklären muss und erst dann die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Vorher wäre es rechtsmißbräuchlich vom Arbeitnehmer (§ 242 BGB), wenn er sich auf die abgelaufene Ausschlussfrist beruft. Eigentlich sind die Anforderungen an eine Rechtsmißbräuchlichkeit recht hoch. Von daher war die Entscheidung des BAG überraschend. Wichtig ist, dass der BAG verlangt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Überzahlung hinweisst; dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer selbst die Überzahlung erkannt hat.

Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09) führt dazu aus:

Es ist vielmehr anerkannt, dass § 242 BGB zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen kann. Dies wird ua. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert (vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 Rn. 238, 250). Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Fällen wie dem vorliegenden beruht darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthält, die ihn seinen Irrtum entdecken lassen und ihm bezüglich erfolgter Überzahlungen die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 374/99 – zu III 3 der Gründe, BAGE 98, 25).

Ansonsten sieht das BAG die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausschlussfristen nicht so eng und ist diesbezüglich großzügiger.

4. Aufrechnung mit regulären Gehalt innerhalb der Pfländungsfreigrenzen

Besteht ein Rückzahlungsanspruch des überwiesenen Gehalts, was in den meisten Fällen so sein wird, heißt dies aber noch nicht, dass der Arbeitgeber den zu viel bezahlten Betrag einfach mit dem nächsten Gehalt zu verrechnen darf.

Der Arbeitgeber kann auch nicht mit dem laufenden Arbeitslohn die Überzahlung verrechnen, wenn dies innerhalb der Pfändungsfreigrenzen geschieht. Die Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.07.2013 bis 1.7.2015 sind hier aufgelistet.  Derzeit (Stand: Mai 2015 beträgt die unterste Pfändungsfreigrenze € 1.049,99. Ab dem 1.7.2015 gelten neue Grenzen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber hier nicht völlig mit der Geltendmachung des Anspruches ausgeschlossen ist. Er kann dann immer noch die überzahlten Lohn einklagen, darf nur nicht aufrechen mit der Folge, dass dann eigentlich der Arbeitnehmer klagen müsste, wenn er sich gegen die Aufrechnung wehren möchte. Die Chancen sind jedenfalls für den Arbeitnehmer gut, auch wenn damit das Problem nicht endgültig gelöst ist, denn – wenn der Arbeitnehmer den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnt – entsteht dann ja wieder der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.

Aber auch dies gilt nicht uneingeschränkt. Liegt eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers vor, dann ist eine Aufrechnung auch innerhalb der Pfändungsfreigrenzen möglich, allerdings muss dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum an Lohn verbleiben.

Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches des Arbeitgebers

Der Zahlungsanspruch des Arbeitgebers auf den zu viel gezahlten Arbeitslohn entsteht im Zeitpunkt der Überzahlung und wird sogleich fällig, § 271 Abs. 1 BGB. auf die Kenntnis des Arbeitgebers vom Rückzahlungsanspruch kommt es nicht an (strittig).

Rückzahlungsverpflichtung des überwiesenen Gehalts brutto oder netto

Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber das überzahlte Gehalt brutto oder netto zurückfordern kann.

Gegebenenfalls wird der Arbeitgeber eine Korrekturrechnung erstellen und die Sozialversicherungsbeiträge bei den Sozialversicherungsträgern zurückfordern. Dies geht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers aber nur für den Arbeitgeberanteil im Wege der Erstattung.

Es spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung brutto (Arbeitnehmeranteil und Lohn netto) gegen den Arbeitnehmer hat. Umgekehrt kann (und dies sollte der Arbeitnehmer auch tun) der Arbeitnehmer ja auch – bei ausstehenden Lohn – direkt auf den Bruttolohn klagen.


Kompetente Beratung – Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Zusammenfassung:

1. Bei Überzahlungen von Arbeitslohn, die nicht nur geringfügig sind, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Arbeitnehmer. Ausschlussfristen sind hier aber zu prüfen/ die Verjährung und die Entreicherung beim Arbeitnehmer. Geringfügige Überzahlungen sind schwieriger vom Arbeitgeber durchsetzbar. Eine anwaltliche Beratung ist hier unumgänglich, gerade bei größeren Summen.

2. Der Arbeitgeber kann aber nicht ohne weiteres den Lohn für den nächsten Monat einfach um den Rückzahlungsbetrag kürzen, selbst, wenn er einen Anspruch hätte, da er die Pfändungsfreigrenzen beachten muss. Er darf nur aufrechnen und damit den laufenden Lohn kürzen, sofern diese Grenzen gewahrt sind, also dem Arbeitnehmer noch genügend Lohn zum Leben verbleibt. Der überzahlte Betrag kann aber vom Arbeitgeber über das Arbeitsgericht eingefordert werden.


weiterführende Beiträge zum Thema Lohn

  1. Auskunftsanspruch über Lohn der Arbeitskollegen
  2. Neue Mindestlöhne und Zusatzurlaub für Pflegefachkräfte und -hilfskräfte ab 2021.
  3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei wechselnder Erkrankung ?
  4. Darf der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers einfach kürzen?
  5. BAG: Ausschlussklausel ohne Ausnahme von Mindestlohnansprüchen unwirksam
  6. BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des Mindestlohns nicht verfallen!
  7. Außerordentliche Änderungskündigung des Arbeitgebers zur Lohnreduzierung kann zulässig sein!
  8. BAG: Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag bestimmen sich wenigstens nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
  9. BAG: Anrechnungen von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgeber auf den gesetzlichen Mindestlohn
  10. LAG Berlin-Brandenburg: monatlich Sonderzahlungen können auf gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden

Rechtsanwalt Berlin – Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt A. Martin

79 Gedanken zu „Rückzahlung von zuviel gezahlten Arbeitslohn an den Arbeitgeber?

    […] nicht aus, zumindest dann, wenn nicht eine monatliche Pauschalvergütung vereinbart ist. Zur Überzahlung und deren Konsequenzen hatte ich ja bereits einen Beitrag geschrieben. Grundsätzlich muss der […]

    schnecke sagte:
    30. Oktober 2011 um 12:01

    ich bräuchte dringend Hilfe
    nach 4 jahren arbeit bei einer Reinigungsfirma mußte meine chefin insolvens beantragen . jetzt bekomm ich eine email von Ihr in der sie mir mitteilt das sie mir für 2011 ansch . jeden Monat ca. 13 std bezahlt hat .
    liegt das an mir meine bezahlten Std zu korrigieren und meine chefin daruaf hin zu weisen das ich zuviel bezahlt beommen hab ?
    und hat sie das recht den zuviel bezahlten lohn den ich als allein erziehénde Mutter bereits für meinen Lebensunterhalt ausgegeben habe zurück zufordern .

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      31. Oktober 2011 um 08:37

      Hier muss ein Rechtsanwalt sich die Unterlagen anschauen und prüfen, ob hier Ausschlussklauseln im Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag schon den Rückforderungsanspruch ausschließen.

    Kollegin sagte:
    10. November 2011 um 08:30

    Hallo,
    gibt es auch anders herum eine Art Bestandschutz, wenn dem Arbeitgeber erst nach 5 Jahren auffällt, dass er zuviel Gehalt bezahlt? Könnte man also argumentieren, dass man dieses Gehalt ja schon so lange bekommt, dass es jetzt unzumutbar wäre, das Gehalt zu kürzen?
    Danke

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      10. November 2011 um 09:48

      Verwirkung und Verjährung sowie Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag wären hier möglich. Dies sollte ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vor Ort klären.

    Anonymous sagte:
    16. November 2011 um 13:56

    […] […]

    Arbeitgeber zahlt nach Austritt weiter sagte:
    20. November 2011 um 19:38

    […] […]

    Judith sagte:
    24. Januar 2012 um 18:28

    HAllo,
    ich habe im Oktober zum 31.12.2011 gekündigt und hatte zu dieser zeit schon ca. 30 Minusstunden. Bis Ende Dezember warens dann ca 42 Minusstunden. Mein Gehalt hab ich ganz normal bekommen. Im Januar auf der Betriebsfeier zu der ich noch eingeladen war, kam dann der Chef und sagte mir, dass er gerne 250€ an zu viel bezahlten Gehalt zurück haben möchte. Muss ich ihm das wirklich zurück zahlen oder gilt § 814??
    danke schonmal

      Tira-Mi-Su sagte:
      17. Februar 2012 um 13:29

      Hi,

      maßgeblich erscheint mir hier, ob dein AG die ganze Zeit über positive Kenntnis von deinen Minusstunden hatte. Waren diese auf deinen Abrechnungen stets mit vermerkt? Falls ja, dann wäre das ein starkes Indiz dafür und § 814 BGB könnte durchaus greifen.

      Ferner ist auch entscheidend, ob im Arbeitsvertrag eine Bruttomonatslohn- oder Stundenlohnbezahlung geregelt ist. In deinem Falle wäre ersteres extrem von Vorteil.

      Auch müsstest du mal nachschauen, ob die wöchentlich zu leistende Arbeitsstundenzahl irgendwo im Arbeitsvertrag vermerkt ist.
      Ist eine solche nämlich festgelegt (z.B. bei freien Journalisten eher nicht der Fall, bei den meisten Arbeitsverhältnissen ist es hingegen die Regel), hat dein AG grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass du diese auch erfüllen kannst. Wenn er dich jeden Tag zeitiger nach Hause schickt, weil es für dich nichts zu tun gibt, ist dies m.E.n. sein unternehmerisches Risiko. Immerhin warst du ja bereit, die volle vertraglich geregelte Arbeitsleistung zu erbringen, oder etwa nicht?

      Viel Glück! 🙂

      P.S.: Sämtliche Angaben sind ohne Gewähr!

    Anki sagte:
    2. Februar 2012 um 11:30

    Hallo,

    habe gestern einen Brief von meinem alten Arbeitgeber erhalten, dass mir im Juli ca. 35 EUR zu viel bezahlt wurden. Ich arbeite seit Dezember nicht mehr dort. Darf man das im nachhinein, obwohl das Arbeitsverhältniss vorbei ist? Danke für die Rückmeldung

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      2. Februar 2012 um 11:56

      Bitte den Artikel genau lesen. Dort steht ja etwas von geringfügigen Überzahlungen.Unabhängig davon wäre dann zu prüfen, ob der Anspruch nicht schon durch Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag erledigt ist.

    Reichert sagte:
    5. März 2012 um 10:04

    Hallo bei meinen freund wurden 280 wuro lohn einbehalten somit hat er nur 945 euro lohn bekommen da er anscheinend im nov. 2011 zu viel lohn bekommen hat. Und wir hängen jetzt da und wissen nicht wie wir das alles bezahlen sollen! Darf er das einfach so?? Und wieviel darf er einbehalten

    Daniel sagte:
    9. März 2012 um 19:15

    hallo zusammen

    meine Frau hat heute einen Brief von ihrem alten Arbeitgeber erhalten (über ein Jahr schon weg dort) sie soll doch bitte die 290€ die irgendwann 2009 (doppelt Lohnzahlung) zuviel überwiesen wurden, zurück zahlen. Kann sowas sein? ICh kann nichtmal im Online Banking so weit zurück um zu schauen ob das auch stimmt. Ich würde nun am liebsten den Brief mal ignorieren. Könnt ihr mir sagen ob sowas verjährt? oder was ich nun machen soll?

    Danke und Gruss
    Daniel

    Michaela sagte:
    16. März 2012 um 15:58

    Hallo, eine bekannte Person von mir hat ca 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine relativ große Summe vom ehemaligen Arbeitgeber erhalten, ohne schriftliche Information. Das ganze ist im Juli 2011 passiert. Bisher hat sich der AG nicht gemeldet und das Geld zurückverlangt. Gibt es eine „Frist“ die eingehalten muss? Ich meine mal etwas von 3 Jahren gehört zu haben

    Phönix sagte:
    23. März 2012 um 20:23

    Hi

    eine Freundin von mir in Ausbildung hat zusätzlich zu ihrem Gehalt vor ca 3 Wochen eine „Einmalzahlung“ i. H. v. 1500,00 EUR erhalten. Jetzt hat sie einen Brief erhalten, dass sie den Betrag bis spätestens Mittwoch zurückzahlen muss oder es würden zusätzliche Verzugszinsen anfallen.

    Sie will den Betrag zurückzahlen ist aber nicht sicher ob sie das Geld noch komplett zurückzahlen kann, da sie erst nächste Woche nachschauen kann ob sie noch genug auf dem Konto hat. ISt es rechtesn dass ihr so schnell gedroht wird und das sie bis nach Mittwoch Verzugszinsen zahlen muss?

    Immerhin war es doch ein Fehler der Arbeit, und ihr würden zusätzliche Kosten entstehene… geht das?

    Kathi sagte:
    8. April 2012 um 08:28

    hallo,

    darf der Arbeitgeber, egal ob der Arbeitnehmer selber kündigt oder vom Arbeitgeber gekündigt wird eine Rückzahlung von den kompletten 2 letzten Brutto-Monatsgehältern fordern?

    Ich danke schon mal für Antworten.

    Jörg sagte:
    13. April 2012 um 13:48

    Hallo,

    mein Arbeitgeber hat den zuviel gezahlten Lohn (übrigens weniger als 10%) mit dem aktuellen Lohn verrechnet. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das eigentlich unzulässig, oder?

    amelie sagte:
    11. Mai 2012 um 14:49

    Hilfe,

    mein arbeitgeber hat die letzten 14 monate eine volle pauschale an mich ausgezahlt, obwohl mir nur ein teil der pauschale zustand.
    nun hat er mir die differenz für die gesamten 14 vergangenen monate mit meinem aktuellen Lohn verrechnet.
    ist das rechtens oder darf er dies nur beispielsweise für die letzten 6 monate oder ab beginn des derzeitigen kalenderjahres tun?

    vielen dank!!

    petra sagte:
    6. Juni 2012 um 12:32

    Hallo
    wir haben im August 2011 ein Baby bekommen. Ab September 2011 habe ich mehr Geld bekommen (ohne das eine Absprache stattgefunden hat).Es ist uns auch erst jetzt aufgefallen das die Lohngruppe geändert ist. Bis lang dachten wir das es mit dem Kind auf der Steuerkarte zu tun hat. Wie verhalten wir und jetzt richtig.

    Uwe sagte:
    20. Juni 2012 um 12:49

    Hallo,

    mein Arbeitgeber hat mir Anfang Dezember 2011 einen Reisekostenvorschuss für eine im Februar geplante Dienstreise überwiesen. Dann hat er, was mir aber nciht aufgefallen ist, mit der nächsten Abrechnung Ende Dezember nochmal die gleiche Summe ausbezahlt. Die Schulung wurde dann Ende januar kurzfristig abgesagt und jetzt fällt dem Arbeitgeber auf, das er den zuviel gezahlten Reisekostenvorschuss noch nicht wieder einbehalten hat und fordert jetzt die gesamte Summe in einem Betrag. Kann er das nahc 7 Monaten überhaupt, obwohl die doppelte Zahlung ja nicht mein Fehler war und mir bis heute auch ganrnicht aufgefallen ist.

    Sandra sagte:
    3. Juli 2012 um 00:13

    Hallo,
    ich seit 6 Monaten krankgeschrieben und bekomme somit auch schon eine ganze Weile Krankengeld.
    nun habe ich diesem Monat mein Krankengeld und Gehalt bekommen.wie kann das sein.schließlich bekomme ich ja schon seit einleiten kein Gehalt mehr.und das wissen die ja nun eigentlich auch bzw So steht es ja auch in den pcs.

    Lohn nach der Kündigung - JuraForum.de sagte:
    16. Juli 2012 um 09:06

    […] Lohn nach der Kündigung Hallo Hier klicken und lesen. Gruß Pro __________________ BITTE KEINE BESCHWERDE ÜBER BEWERTUNGEN. Ich bewerte […]

    Klaus sagte:
    26. Juli 2012 um 18:33

    Hallo,

    mein Arbeitgeber fordert jetzt eine Rückzahlung von angeblich doppelt gezahltem Gehalt im Jahr 2010, also nach fast 2 Jahren!
    Ich habe keine Ahnung ob das überhaupt stimmt.
    Jetzt habe ich im Tarifvertrag gelesen, dass es eine Ausschlussfrist von 6 Monaten gibt.
    Kann ich mich darauf berufen und die Rückzahlung verweigern.? Ich bin entreichert. Das Geld ist ausgegeben.

    Klaus

    Janine Schneider sagte:
    28. August 2012 um 07:30

    Guten Tag,

    mein Arbeitgeber hat mir bedingt durch meinen Mutterschutz bei der letzten Abrechnung knappe 900,-€ zu viel überwiesen. Jetzt habe ich das dadurch erfahren, dass mir nun anscheinend eine Abrechnung mit einem Minus-Betrag zugeschickt werden soll. Allerdings haben wir das Geld bereits ausgegeben, da wir hiermit in der Urlaub gefahren sind. Eine Rechnung für die Ferienwohnung können wir auch hier erbringen.
    Meine Frage ist nun, ob der Arbeitgeber darauf bestehen kann, dass ich die Rückzahlung der o.g. Betrages tätige.
    Vielen Dank im Voraus!

    Nina Kristin sagte:
    21. September 2012 um 10:35

    Hallöchen!
    Ich befinde mich derzeit im Anerkennungsjahr zum Erzieher. Mein Lohn beträgt monatlich 977,67€. Die wurden auch bisher so ausgezahlt. Nun beende ich diesen Monat das Anerkennungsjahr und in der Monatsmitte, als ich mein Gehalt bekommen sollte, fiel meinem AG auf, dass ich das ganze Jahr lang zu viel Lohn erhielt. Statt der 977, 67€ bekam ich nun für diesen Monat nur 661, 35€. Nun las ich, dass dieses gar nicht rechtens ist, da ich unter der Pfändungsfreigrenze liege. Ist dem so? Nach Abzügen meiner Fixkosten (Miete, Strom, usw.) bleiben mir nur knapp 100€ zum Leben.
    Liebe Grüße Nina

    Zahlung von Zuschlägen - JuraForum.de sagte:
    25. September 2012 um 18:36

    […] von zuviel gezahltem Lohn und wie – oder wann nicht – zurückgezahlt werden muss, erklärt: http://rechtsanwaltarbeitsrechtberli…n-arbeitgeber/ Nicht geklärt werden kann m. E. anhand der im Thread gegebenen Informationen, ob der AG in dem […]

    Daniel sagte:
    5. Oktober 2012 um 17:14

    HUHU, ich war bis 2009 bei meinen alten Arbeitgeber beschäftigt, dieser Schrieb mir heute, das durch einen Fehlers des von Ihn beauftragten Steuerbüros mir doppelt die Nachtschichtzulage vergütet wurde und fordert von mir 240€ zurück. Er will binnen 14 Tage eine Anerkenntniss der Schul haben und entschuldigt sich noch für diesen Fehler. Ich als Arbeitnehmer hatte aber immer auf den Lohnstreifen nur den Zusatz: Nachtdienstzulage, weiß ich doch nicht ob die Korrekt berechnet wurde. Was soll ich jetzt tun ??

    Franz sagte:
    29. Oktober 2012 um 08:15

    Ich bin mir zwar bewusst, dass diese Frage nicht ganz korrekt hier eingestellt ist, hat aber doch etwas mit Lohnrückzahlung zu tun.
    Hier mein Fall.
    Eine Person „X“ erkrankt an einem Burnout Syndrom. Laut den deutschen Ärzten und der der Krankenkasse ist ein Besuch der Familie in den USA dem Heilungsverlauf zuträglich. Auch der Arbeitgeber stimmt der Reise zu.
    Geplanter Aufenthalt für die Reise waren zwei Wochen. Kurz vor Ablauf der zwei Wochen entschließt sich Person „X“ sich dazu, den Aufenthalt unbefristet fortzuführen und lässt sich von amerikanischen Ärzten weiter krank schreiben und schickt die AU an den Arbeitgeber.
    Der Arbeitgeber hält sich an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
    Jetzt nach Ablauf der 6 Wochen müsste eigentlich die Krankenkasse das Krankengeld übernehmen. Nur, die Krankschreibungen amerikanischer Ärzte sind in Deutschland wegen fehlender Abkommen zwischen USA und Deutschland nicht anerkannt und die Krankenkasse lehnt eine Zahlung ab.
    Zwischenzeitlich hat Person „X“ von sich aus die Arbeitsstelle gekündigt.
    Ein Anspruch auf Krankengeld besteht somit auch von dieser Seite nicht mehr.

    Kann nun aber der Arbeitgeber den Lohn, den er während der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat zurückfordern, da diese Lohnfortzahlung auf Krankmeldungen basiert, die in Deutschland nicht gültig sind?

    Sorry für den langen Text, aber kürzer ließ sich das alles nicht zusammen fassen.

    Dennis sagte:
    14. November 2012 um 17:29

    Ich habe von meinem ex Arbeitgeber eine Rückzahlungs Förderung erhalten. Allerdings wurde. 4 Monate ein aufhebungsvertrag unterschriben in dem steht : Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrags keine Ansprüche aus dem arbeitsverhaltnis gegen die andere Partei mehr besteht.

      Dennis sagte:
      14. November 2012 um 17:29

      Was kann ich nun tun

    bianca segel sagte:
    9. Januar 2013 um 09:46

    Hallo,

    Ich habe für Dezember zu viel Lohn bekommen, habe jetzt meinen Lohnzettel angeschaut und daran sehe ich das der lohn vom Konto mit dem Lohnzettel überein stimmt. Darf ich das Geld jetzt behalten? Wenn das auf den lohnzettel so erfasst ist?

    Patricia sagte:
    17. Januar 2013 um 14:45

    Hallo,
    ich bin bei meiner firma ende dezember ausgeschieden. Ich habe für Dezember jedoch jetzt den lohn bekommen obwohl seit mitte november fest war, das ich unbezahlten urlaub habe. zählt das dann zu § 814 BGB – Rückforderungsausschluss bei positiver Kenntnis ???

    Schoenemann sagte:
    13. Mai 2013 um 17:19

    Ich habe bei Caritas einen Zusclag erhalten, den ich nicht bekommen sollte.
    Dies fiel mir aber nicht auf, da er auch nur zwischen 60 und 90 Euro lag.
    Muss ich jetztvalles zurück bezahlen?

    […] den Arbeitnehmer zu hohe Sozialversicherungsabgaben entrichtet. In den meisten Fällen liegt eine Falschberechnung / Überzahlung des Arbeitslohnes […]

    Robert Heuberger sagte:
    31. Januar 2014 um 14:18

    Habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.11. gekündigt und noch Lohn für Dez. 2013 gezahlt bekommen. Es wird jetzt brutto zurückgefordert. Wie kann ich vorgehen, dass ich nur Netto zurückzahle und der zuviel bezahlte Versicherungsanteil von den Versicherungen zurückgefordert wird?

    Patrick sagte:
    2. Februar 2014 um 18:30

    Hi
    Ich habe unwissentlich zu viel gezahlt bekommen und ging davon aus, dass dies mein Gehalt ist, dass ich noch zu bekommen hatte. Ich hatte Probleme mit meinem Chef, da dieser mich unrechtmäßig mehr als 20 Stunden im Monat Arbeiten lassen wollte. Daraufhin sagte mir am Telefon eine Mitarbeiterin, als ich mich nach meinen Schichten nochmal erkundigen wollte, dass ich gekündigt wurde und bald Post bekäme. Ich bin daher dann nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe mir neue Arbeit gesucht. Iwann kam dann auch die außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung und wenig später die Rückforderung. Damals bekam ich komischerweise nach dem Telefonat von der Zentrale einen Befristeten Arbeitsvertrag, den ich unterschreiben und zurück schicken sollte. Ich tat dies nicht, weil es ja hieß, dass ich gekündigt wurde. Währrend dessen bekam ich auf ein anderes Konto noch Lohn, dass ich nicht überprüfte und somit nicht wusste. Jedenfalls dachte ich mir bei den Vertrag nichts, weil mir bewusst war, dass die dort ein wenig verplant waren und dachte mir, dass das deswegen jetzt erst kommt. In diesem Vertrag gibt es einen Punkt, der wie folgt lautet:

    „Tritt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeitsverhältnis und begeht damit vorsätzlichen Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswiedriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so kann der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes verlangen. Der AG kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.“

    1. Kann der AG in meinem Falle das zu viel Gezahlte zurückfordern?
    2. Kann er das Geld überhaupt rückfordern, wenn ich den Vertrag nicht einmal unterschrieben habe? Ich mein dann gilt doch der zitierte Punkt und doch bestimmt auch das Rückforderungsrecht nicht, oder?

    Ich weiß, dass ist etwas knifflig, aber die sind wie gesagt etwas verplant.

    Grüße

    Stephanie sagte:
    29. März 2014 um 16:39

    Ich habe dazu auch ein Problem:
    Mein Mann war letztes Jahr im Herbst aufgrund eines Oberschenkelhalsbruches 6 WOchen krank geschrieben mit Lohnfortzahlung. Er hat dann noch 2 Wochen Urlaub genommen, sodass er weiter den Lohn gezahlt bekommen hat. Im Januar ist er dann vom Rad ( privat ) abgestiegen und hat sich das Knie verdreht. Dieses wurde dann dick und er war wiederum 6 Wochen krank mit Lohnfortzahlung. So weit so gut. Heute kam eine Email von der Personalchefin, dass sie heute eine Benachrichtigung der Krankenkasse bekommen hätte, dass die Lohnfortzahlung wegen dem Knie als Krankengeld läuft, da es eine Folge des Oberschenkelhalsbruches wäre. Sie korrigiert die Lohnabrechnungen von Januar und Februar und verrechnet dies dann mit der Lohnzahlung für den März, sodass es zu keiner Lohnauszahlung kommt.
    Ich setze den Wortlaut mal hier ein:

    „Guten Tag, Herr xxxxx,

    wie wir erst jetzt von der Krankenkasse erfahren haben, ist bei Ihrer o.g. Erkrankung die Krankheit vom 21.09.13-31.10.13 anrechenbar.

    Demnach erhalten Sie von uns nur bis 13.01.14 Lohnfortzahlung. Für den Zeitraum 14.01.- 23.02.14 erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Wir werden mit der Lohnabrechnung für März 2014 die Abrechnungen für Januar und Februar 2014 demgemäß korrigieren.

    Den sich ergebenden Überzahlungsbetrag wollen Sie uns spätestens nach Erhalt der Krankengeldzahlung auf unser Bankkonto überweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Fa. XYZ“

    Nun meine Frage: Darf die Firma einfach mal so das komplette Gehalt von März einbehalten? Ich kann sonst meine laufenden Fixkosten nicht bezahlen, das heisst Miete, Strom, Telefon, Essen und Trinken,…Ich habe natürlich gleich bei der Krankenkasse nachgefragt, diese sagte mir, der Arzt hätte dies bestätigt, dass es eine Folge des Oberschenkelhalsbruches wäre. Mein Mann hat beim Arzt angegeben, dass es ihm bei der Hausarbeit passiert ist. Daheim ist ihm dann eingefallen, dass es ja beim Absteigen vom Rad vor dem Tor passiert ist. Ist ja aber letztlich egal, da es kein Arbeitsunfall war und nichts mit dem Oberschenkelhalsbruch zu tun hat. Er konnte ja wieder gehen und war recht standfest auf den Beinen.

    Anonymous sagte:
    9. April 2014 um 16:43

    […] […]

    Chris sagte:
    30. April 2014 um 18:40

    Darf dem Arbeitnehmer bei der Korrektur der Überzahlung in Summe bei AG-Zuschüssen, die normalerweise durch die Beitragsberechnungsgrenzen gedeckelt sind, eine Kürzung entstehen? D.h. durch eine einmalige Korrekturbuchung, trägt der Arbeitnehmer das Risiko für den Arbeitgeberfehler bestraft zu werden.

    gudrun sagte:
    14. Juli 2014 um 18:42

    Hallo ich brauche auch mal Hilfe!!
    ich bin letztes Jahr am 1.06. krank geworden und habe sechs Wochen vom Arbeitgeber noch Gehalt bekommen danach Krankengeld bin jetzt Rückwirkend seid diesem Jahr Erwerbsunfähig und bekomme Rente. Die Rente wurde mit der Krankenkasse abgerechnet jetzt habe ich von meinem Arbeitgeber eine Benachrichtigung bekommen das Er für die 6 Wochen mein Gehalt zurück haben möchte ist das richtig?? im Rentenbescheid ist der 1.06.2013 angegeben es wurde aber für die 6 Wochen keine Rente abgerechnet weil ich Gehalt noch bekommen habe. Ist das jetzt richtig das der Arbeitgeber 1Jahr später das Gehalt zurück fordern kann???

    Ruppert sagte:
    18. September 2014 um 20:50

    Der öffentliche Arbeitgeber hat sich tariflich verpflichtet, dass er maximal sechs Monate an geringfügigen Überzahlungen vom Arbeitnehmer zurückfordern darf. Im August 2013 überwies er das Gehalt, dass nur die gesetzlich festgeschriebene Pfändungsgrenze hatte. Erst danach teilte er den Arbeitnehmern mit, dass es eine gesetzliche Minderung des Auffüllbetrages bei ATZ gab. Somit hat er rückwirkend 17 Monate, d.h. ca. 900 EUR abgezogen, sodass er ca. 600 EUR zuviel einfach einbehielt. Bei einigen Arbeitnehmern zahlte er diese Summe ohne Widerspruch zurück, bei anderen mit Widerspruch und wieder andere müssen klagen. Den Gleichbehandlungsgrundsatz hat er verletzt. Außerdem sind Gehaltszahlungen kein Selbstbedienungsladen, bei denen der Arbeitgeber sich durch gesetzliche Minderungen bedienen darf und selbständig das Gehalt verringert. Gegen die o.g. tariflichen Verpflichtungen hat er verstoßen. Außerdem müsste die Entreicherung greifen. Der öffentliche Arbeitgeber spart zusätzlich, weil nicht alle Betroffenen klagen.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. September 2014 um 18:18

      Dass nicht alle Betroffenen klagen, ist häufig der Fall;gerade auch bei unrechtmäßigen Kündigungen. Viele Arbeitgeber spekulieren hierauf.

    Marcus sagte:
    12. Februar 2015 um 05:18

    Ich brauchte einen Rat! Ich Arbeite in einer Reinigungsfirma und mein Chef hat mir im Januar zu Lohn gezahlt und jetzt hat er mir das was er zuviel gezahlt hat im Febuar vom Lohn einbehalten. Darf er dieses tun?

    Emma sagte:
    30. Oktober 2015 um 17:55

    Hallo,
    mein letzter Arbeitgeber hat mich Überzahlt,
    ich habe ihn schriftlich darauf hingewiesen, mir wurde gesagt das mir der genaue Betrag und die fällige Summe noch mitgeteilt wird.
    Wie lange hat mein Arbeitgeber Zeit das Geld zurück zu fordern?
    Vielen Dank

    Selentin sagte:
    11. November 2015 um 00:27

    Guten Tag und zwar hatte Ich zum 1 gekündigt da wir keinen schriftlichen Vertrag hatten hab es auch keine Frist . Mein ehemaliger Arbeitsgeber wollte mich aber nicht abmelden und mir wurde für die nicht angemeldete Monate Gehalt überwiesen muss ich das jetzt zurück zahlen? Er hatte mich erst zwei Monate später abgemeldet

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. November 2015 um 06:27

      Lassen Sie sich am besten vom Anwalt vor Ort beraten. Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, heißt dies nicht, dass es keine Kündigungsfrist gibt. Dann gilt die gesetzliche/ tarifvertragliche Regelung. Auch mündlich kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden; wenn auch der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz zur Dokumentation verpflichtet ist.

    Thomas Wahl sagte:
    24. November 2015 um 09:58

    Verstehe ich das richtig, dass mit Brutto-Rückforderung der Betrag aus Lohn Netto + Steuer/Soli gemeint ist und die zuviel entrichteten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) vom Arbeitgeber auch nach Ablauf des Kalenderjahres der Lohnzahlung zurückgefordert werden können ?

    Wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht (oder ein anderes) ist wohl eine Brutto-Rückzahlung weniger problematisch, doch was ist, wenn der Arbeitnehmer die an den Arbeitgeber zurückerstattete Steuer/Soli nicht zurückerhält, weil er aufgrund von Verlustverrechnung bzw. mangels Arbeitsverhältnis/Einkommen ohnehin keine Steuern bezahlt ? Könnte das – zumindest wenn der Arbeitnehmer die Überzahlung nicht erkennen konnte und dem Arbeitgeber Verschulden vorzuwerfen ist – einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auslösen ?

    […] Arbeitgeberin/ Klägerin ging von einer Überzahlung aus und verklagte den Arbeitnehmer auf 1.723,36 EUR, nachdem eine außergerichtliche […]

    Anne sagte:
    4. Januar 2016 um 17:22

    Hallo, mein AG hat mir anscheinend statt meinem Nettogehalt mein Bruttogehalt überwiesen. Die Abrechnung habe ich noch nicht, so dass ich nachschauen könnte, ob er vielleicht doch ein kleines Weihnachtsgeld gezahlt hat, oder ob es vielleicht Rückzahlungen von Krankheitstagen oder sowas sind. Es sind netto ca. 250€ mehr. Gebrauchen könnte ich das Geld gut für diverse Nachzahlungen, damit wäre ich entreichert, aber ich habe auch Angst, dass es auffällt. Fällt sowas in einem Betrieb mit über 400 Angestellten überhaupt auf? Natürlich habe ich sofort auch ohne Abrechnung gemerkt, dass es mehr als sonst ist.

    Toro sagte:
    29. Januar 2016 um 22:21

    Liebe KollegInnen,

    ich habe folgendes Problem, ich habe an der Uni gearbeitet. Es gab einige Probleme mit meinem Vorgesetzten, sodass ich dann meinen Vertrag auflösen lassen habe. Ich habe dann die Vertragsauflösung genau am 30.11.15 unterschrieben, erhielt aber keine Antwort von meinem Vorgesetzten, ob die Vertragsauflösung klappt oder nicht. Er forderte über die Sekretärin, dass ich noch in Dezember ein Tutorium halte und den neuen Kollegen eine Übergabe mache. Die Sekretärin sagte, “ er würde mir dann entgegenkommen und die Auflösung aber mit Datum Ende Dezember unterschreiben, damit ich den Lohn von Dezember bekomme”. Ich arbeitete dann im Dezember an 2 Termine, Tutorium plus Übergabe. Eine Woche später wusste ich noch nichts über die Vertragsauflösung, irgendwann ruf die Personalabteilung mich an, und sagt, die Vertragsauflösung hätte den 30.11 als Datum, ich diskutiere kurz über die unfaire Situation, sie forderten mich eine Zeiterfassung rückblickend bis 2014 durchzuführen um zu bestätigen, dass ich keine Über- oder Unterstunden gemacht habe, und den Lohn von Dezember noch bekommen darf. Dies habe ich leider nicht machen können, weil wir keine Zeiterfassung geführt hatten. Die nervige Situation führte mich dazu, einfach das Problem los zu werden und zustimmen, dass es der 30.11 von mir unterschrieben wurde und da ich diesbezüglich keinerlei Rückmeldung von meinem Vorgesetzten hatte, würde ich dementsprechend ignorieren. Dann vergass ich das Thema und mache mein Leben weiter. Jetzt erhalte ich einen Brief (Datum 25.01) indem es steht:

    “Überzahlung der Bezüge
    Sehr geehrte(r) bla bla,
    durch Ihre zuständige Personalstelle wurde uns mitgeteilt, dass Sie das Beschäftigungsverhältnis mit der Uni zum 30.11.15 beendet haben.
    Wir machen Sie hiermit aufmerksam, dass Sie Ihre Bezüge bis einsch. 31.12.15 erhalten haben.
    Sie wurden dadurch mit xxx€ überzahlt. (dreistellig)
    Die Zusammensetzung können SIe den beigefügten Vergütungsabrechnungen entnehmen.
    Wir bitten Sie um Rückzahlung des oben genannten Betrages bis zum 17.02.2016 auf das unten angegebene Konto oder in bar an der Kasse im Hauptgebäude der Uni.
    Ihre Unterlagen werden Ihnen als Anlage zugesandt.
    Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen Ihre oben genannte Sachbearbeiterin zur Verfügung.
    Mit freundlichen Grüßen”

    Wie soll man in solch einem Fall vorgehen? Ich habe nicht geprüft, wo das Geld hergekommen ist bzw. ob es richtig war oder nicht ist mir nicht aufgefallen und in der Zeit habe ich neue Möbel eingekauft und habe was inzwischen gar nicht mehr. Soll ich zurückzahlen, wenn ja, wie mache ich das, wenn ich das Geld nicht habe?
    Ich finde eine Frechheit von der Uni, zumal ich habe in Dezember noch gearbeitet, mein Chef hatte mich verarscht und dann funktioniert die Kommunikation zwischen Abteilungen nicht, ich erhalte ein Gehalt, merke ich es aber nicht und dann wollen die das Geld zurückfordern. Könnten Sie mir bitte weiterhelfen?
    Liebe Grüße
    Toro

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      31. Januar 2016 um 09:27

      Hallo, danke für den Beitrag. Ich rate dazu, dass man mit den Unterlagen sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort suchen sollte und dort den Fall besprechen sollte. Eine Ferndiagnose ist nicht sinnvoll.

    SIna sagte:
    31. Mai 2016 um 20:14

    Hallo,
    ich habe für eine Zeitarbeitsfirma in meinem momentanen Betrieb gearbeitet – wurde diesen Monat übernommen -. Heute trat mein Arbeitgeber an mich heran und möchte von mir 2.000,00 € zurückgezahlt bekommen. Ich habe bei der Zeitarbeitsfirma einen Stundenlohn erhalten, meine Zeitnachweise habe ich wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschreiben lassen. Und laut der Zeitnachweise stimmen diese auch mit derr Lohnabrechnung überein. Es handelt sich hierbei ja nicht um erschliechenes, oder fehlerhaft ausgezahltes Geld. Es handelt sich hierbei um erarbeitetes Geld mit Überstunden, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit.

    Nun würde mich interessieren, ob mein Arbeitgeber das Geld von mir zurückverlangen kann – meiner Meinung nach dürfte er nicht an mich herantreten, sondern wenn überhaupt die Zeitarbeitsfirma.

    Lieben Gruß

    Sina

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. Juni 2016 um 06:58

      Suchen Sie keine Lösung Ihres Falles im Internet; dies wird es nicht geben. Man kann sich vorab informieren; dies Lösung des Falles ist aber meist nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalt (vor Ort) möglich, der den Sachverhalt genau kennt, Nachfragen stellen kann und die Unterlagen prüft. Von daher mein Rat: Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt vor Ort – am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht – und lassen Sie sich beraten.

    Carmela Calamaio sagte:
    30. Juni 2016 um 08:32

    Hallo zusammen,
    aus meiner letzten nebentätigkeit, der ich seit ende April diesen Jahres ausgetreten bin, werden von mir 194,01 € zurück verlangt. Ich habe immer nur Samstags 8.5 stunden gearbeitet und in einer Woche habe ich mich von Mittwoch bis die woche darauf den Mittwoch krank schreiben lassen. Jetzt hat mich der marktleiter aber von dem Montag und Dienstag nichts eingetragen, da sind Fehltstunden. Muss ich das jetzt zurück zahlen wenn die was falsch gemacht haben?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. Juli 2016 um 08:39

      Auch hier ist die Beratung vor Or – am besten beim Fachanwalt für Arbeitsrecht – die beste Variante.

    […] die vollen Bezüge. Dies war auf einen Rechenfehler des Landesamts zurückzuführen. Aufgrund der Überzahlung der Bezüge ist die Lehrerin zur Rückzahlung verpflichtet. Gründe, die gegen eine solche […]

    […] des Arbeitgebers bedingt. Seitens der Arbeitgebers wird z.B. durch ein Fehler der Buchhaltung eine Überzahlung des Lohnes veranlasst. Hier hat der Arbeitnehmer die Überzahlung nicht veranlasst und auch nicht den […]

    […] Arbeitnehmerin und Arbeitgeber schlossen einen Vergleich, wonach  der Lohn für mehrere Monate abzurechen und sodann auszuzahlen war. Der Arbeitgeber zahlte für einen Monat den Lohn doppelt  aus und verlangte nun die Rückzahlung des zuviel gezahlten Lohnes. […]

    Uli Decker sagte:
    22. November 2016 um 17:49

    Ich habe einen ganz besonderen Fall, der sich derzeit bei einem Arbeitsverhältnis mit der Ev. Landeskirche Württemberg zuträgt.

    Die Arbeitnehmerin ist seit Oktober 2011 in einem Ev. Kindergarten als Erzieherin beschäftigt. In Ihrem Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass sie in EG 6 beschäftigt wird, wenn der Oberkirchenrat der Ev. Landeskirche zustimmt, ansonsten in EG 5. Ab Beschäftigungsbeginn wird bis zum Juli 2016 das Gehalt in Höhe der EG 6 bezahlt. Im August wird ohne Benachrichtigung der Arbeitnehmerin plötzlich über 50 % des Gehalts gekürzt. Erst auf zunächst mündliche und dann auch schriftliche Nachfrage bei der kirchlichen Verwaltungsstelle wird lapidar mitgeteilt, dass der Oberkirchenrat im Jahr 2011 der Einstufung in EG nicht zugestimmt habe und man dies jetzt erst bemerkt habe und man deshalb die Überzahlung für das zurückliegende Jahr vom Lohn des Monats August abgezogen habe.

    Weiter entschuldigt man sich für die Vorgehensweise und gibt zu, dass die Arbeitnehmerin im Jahr 2011 nicht von der Entscheidung des OKR und der daraus folgenden Eingruppierung in EG 5 in Kenntnis gesetzt wurde.Somit hatte die Arbeitnehmerin auch keine Kenntnis von der Mehrzahlung, über die sie den Arbeitgeber hätte in Kenntnis setzen können.

    Wie sieht es also bei einer derartigen Situation (Mehrlohnzahlung über einen Zeitraum von 6 Jahren) rechtslich aus ? Ist kein Vertrauensschutz gegeben ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. November 2016 um 18:35

      Dies ist kein Fall „fürs Internet“, sondern hier macht allein eine Beratung vor Ort beim Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Sinn.

    Mirjam Silberhorn sagte:
    22. Februar 2017 um 06:24

    Meine Mutter wurde 1997 in einem Unternehmen eingestellt und ging im November 2016 in Rente. Im Laufe der Jahre wurde das Unternehmen an eine Gesellschaft verkauft.
    Nun erhielt sie ein Schreiben, dass sie bei ihrer Einstellung 1997 eine Überzahlung erhalten habe und einen Betrag in Höhe von 700 Euro zurück zu zahlen habe.
    Ist eine Überzahlung überhaupt von einem alten auf einen neuen Chef übertragbar?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. Februar 2017 um 09:08

      Eine Zahlung sollten Sie zunächst nicht vornehmen. Gehen Sie am besten zu einem Rechtsanwalt vor Ort und lassen sich beraten. Es stellt sich hier schon allein für den Arbeitgeber das Problem der Verjährung.

    Hstali sagte:
    3. April 2017 um 12:27

    Ich wurde in der Firma nach der Probezeit gekündigt, nun habe ich den letzten Lohn nicht erhalten,als ich nachfragte bekam ich eine Neuberechnung von 10.2016 – 03.2017 woraus hervorgeht das ich um 1380€ Zuviel Geld bekommen habe und sie deshalb mein Gehalt einbehalten haben und ich soll doch bis zum 15.4.2017 noch 400€ an die Firma Überweisen damit die Sache erledigt ist. Nun meine Frage das kann es doch nicht ein ich kann keine Mite bezahlen und soll noch 400€ Überweisen?

    Was läuft dann da nicht richtig?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. April 2017 um 07:32

      Gehen Sie zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort und lassen sich beraten.

    Walter Juhre sagte:
    8. Mai 2017 um 13:03

    Meine Firma hat nach 6 Monaten gemerkt das einige Stunden zuviel bezahlt worden.Da ihr neues Computer-Programm ein Fehler gemacht hat,das ich aber am lohn zettel nicht sehen konnte. Muss ich das zuviel gezahlte Geld zurück zahlen

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      9. Mai 2017 um 04:38

      Lassen Sie den Fall vor Ort durch einen Anwalt klären, der sich vor allem auch den Arbeitsvertrag anschaut.

    Moni sagte:
    21. September 2017 um 11:56

    Hallo meine Tochter arbeitet im Kindergarten. Sie bekam einen befristeten Arbeitsvertrag für 1 Jahr und wurde auf 31 Std/Woche eingestellt. Im Arbeitsvertrag stehen die Std aber kein Monatslohn nur die Vergütungsstufe und öffentl. Dienst. Nun nach 1 Jahr stellt sich heraus, dass Sie 1 Jahr lang für 39 Std/Woche abgerechnet wurde, also zu viel Gehalt bezogen hat. Muss Sie das zurückzahlen? In einer Summe? Oder kann es vom Lohn abgezogen werden über Monate hinweg?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. September 2017 um 07:59

      Sie sollten sich in dieser Sache kurzfristig einen Anwalt vor Ort suchen. Erst danach sollte man entscheiden, ob man Zahlungen vornimmt oder nicht.

    Melzer Marko sagte:
    25. November 2017 um 06:16

    Bei u s in der Firma wurden angeblich zu viel Nachtschichtzuschläge gezahlt. Es wurden ohne Schriftverkehr die Gehälter gekürzt.Auf nachfragen bekam man nur die Antwort Das müssen wir nachschauen.

    Rita sagte:
    2. August 2018 um 18:02

    Vor 2 Monaten habe ich das Arbeitsverhältnis beendet. Der Lohn für die geringfügige Beschäftigung wird aber immer noch per Dauerauftrag überwiesen. Muss ich das melden?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. August 2018 um 09:21

      Wenn Sie ohne Grund Geld bekommen, müssen Sie dies – in der Regel – später zurückzahlen.

    Manfred sagte:
    15. September 2018 um 09:24

    Darf ein Arbeitgeber eine angebliche mir unbekannte Gehalts Doppelzahlung vom März 2017 noch im September 2018 zurück fordern? Mir ist durch den Bankwechsel eine Doppelzahlung nicht bekannt. Der Kontowechsel war im März 2017 (ich hatte aufgrund einer Scheidung keinen Zugriff mehr auf das alte Konto) und die neue Bankverbindung griff ab April 2017.
    Wie lange ist in diesem Fall die Verjährungsfrist?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      16. September 2018 um 08:46

      Lassen Sie sich hier am besten – unter Vorlage aller Unterlagen – von einem Rechtsanwalt vor Ort beraten.

    Kathrin sagte:
    19. Oktober 2018 um 15:00

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    folgender Sachverhalt.
    Die in Elternzeit befindliche AN-in hat vor Ablauf der Elternzeit zum 17.09.18 gekündigt.
    Somit war die ausgezahlte Urlaubsabgeltung Sozialvers. sowie Lohnsteuerfrei, die ich ohne Abzüge an die AN-in auszahlte.

    Nach Auszahlung erfuhr ich per ELSTAM jedoch, dass die AN-in bereits zum 01.09.18 bei einem neuen Hauptarbeitsgeber beschäftigt war.
    Somit wurde die Urlaubsabgeltung lohnsteuerpflichtig. Die entsprechende Lohnsteuer wurde von mir ans Finanzamt abgeführt.
    Welche Möglichkeiten bestehen, die nicht von der AN-in abgezogene Lohnsteuer von ihr zurückzufordern?
    Vielen Dank.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      20. Oktober 2018 um 11:26

      Guten Tag, lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt vor Ort beraten.

        mymyheyhey sagte:
        21. Oktober 2018 um 05:00

        Hallo,
        wenn ich das richtig verstehe, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden, wenn es für außerordentliche Dinge ausgegeben wurde, die man sich sonst nicht geleistet hätte. Wie sieht das aus, wenn für die Sache etwas mehr ausgegeben wurde? In meinem Fall beträgt die Überzahlung 270€, ich habe einen neuen Kleiderschrank gekauft (was kein Musskauf war), der 360€ gekostet hat. Habe ich da Chancen? Die Forderung kam knapp 5 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        21. Oktober 2018 um 10:35

        Ein Kleiderschrank ist sicherlich keine Luxusausgabe. Lassen Sie sich hier aber besser vor Ort anwaltlich beraten.

Hinterlasse eine Antwort zu Robert Heuberger Antwort abbrechen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..