Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Kündigungsfristen

Kündigungsfristen

Die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen sind für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Thema, aber auch Arbeitgeber sind sich bei der Fristberechnung oft unsicher.


Kündigung von Arbeitsverträgen

In der Praxis werden häufig bei der Kündigung von Arbeitsverträgen die Kündigungsfristen nicht beachtet. Dies gilt sowohl für betriebsbedingte Kündigungen, aber auch für verhaltensbedingte und personenbedingte, denn die Fristen sind für eine ordentliche Kündigung immer gleich lang. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Grund ordentlich gekündigt wurde.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer verlängern sich nach der Probezeit aber nicht mehr, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag zu vereinbart.


Kündigung durch Arbeitgeber

Die Art der ordentliche Kündigung hat keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist, allerdings, wer die Kündigung ausspricht schon. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht immer gleich lang. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist abhängig von der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, so jedenfalls bei den gesetzlichen Kündigungsfristen.


gesetzliche Fristen für eine Kündigung

Die gesetzlichen Kündigungsfristen findet man in § 622 BGB.

> Dort heißt es:

> § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

> (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. > > (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen > > 1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, > > 2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, > > 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, > > 4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, > > 5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, > > 6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, > > 7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

> Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (aufgehoben)

> (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. > > (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. > > (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, > > wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; > > wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. > > Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. > > (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. >


Fristberechnung und Zugang

Für den Beginn der gesetzlichen Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer an und nicht auf das Datum des Erstellens der Kündigungserklärung.

> Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt mit Schreiben vom 17.03.2021 dem Arbeitnehmer – welcher 2 Jahre im Betrieb ist- mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats das Arbeitsverhältnis. Laut der Kündigungserklärung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses der 30.04.2021. Das Schreiben liegt aber noch einige Wochen beim Arbeitgeber auf dem Tisch, da er vergißt dies zu übergeben. Amt 19.04.21 übergibt er dem Arbeitnehmer die Kündigung. >
> Ergebnis: Da es Nicht auf das Datum der Kündigungserklärung ankommt, sondern auf dem Zugang also den Erhalt der Kündigung beim Arbeitnehmer, ist hier eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 30. April 2021 nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis könnte allenfalls zum 31. Mai 2021 beendet werden. >


Zusammenfassung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB

gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
Probezeit 2 Wochen
nach 6 Monaten 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
nach 2 Jahren 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
nach 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
nach 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

18 Gedanken zu „Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

    […] der Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hat. Also auch bei Nichtbeachtung der im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfristen muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig […]

    […] (Arbeitnehmerkündigung) lösen möchte und sich im Arbeitsvertrag eine deutlich längere Kündigungsfrist als die gesetzlich in § 622 BGB befindet. Die Frage ist nun, ob eine solche längere Frist wirksam […]

    […] Kündigungsfristen im Arbeitsrecht […]

    […] muss nicht zwingend der Kündigungstermin (also Zeitpunk der Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Kündigungsfrist) angegeben sein. Die Kündigung wird im Zweifel zum nächstmöglichen Termin wirksam. Dies lässt […]

    […] wird auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen – trotz der Verlängerung der Probezeit – bei einer Probezeitkündigung Anwendung […]

    […] die Berechnung der Kündigungsfristen im Arbeitsrecht ist die Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber zu berücksichtigen. In der Regel ist dies mit […]

    […] Lesen Sie weitere Informationen zu den Kündigungsfristen bei Careerbuilder, Stein’s Blog und bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin. […]

    […] im Vergleichstext aufgenommen werden, da so die Agentur für Arbeit sofort die Einhaltung der Kündigungsfristen überschauen kann. Sonst besteht die Möglichkeit, dass es später Streit über die Einhaltung der […]

    […] gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB geregelt. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist zunächst […]

    […] gesetzlichen (ordentlichen) Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Diese Vorschrift findet immer dann Anwendung, […]

    […] hat und nichts Abweichendes im Anstellungsvertrag vereinbart ist – gelten die gleichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer. Der Geschäftsführer wird hier also ähnlich, wie ein Arbeitnehmer (ist dies […]

    […] ist aber, dass es auch andere Kündigungsfristen geben kann; die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben oder aus einem anwendbaren Tarifvertrag. Zu […]

    […] der Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hat. Also auch bei Nichtbeachtung der im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfristen muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig […]

    […] im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag gibt, dann gelten für die betriebsbedingte Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Dort ist geregelt, mit welcher Frist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das […]

    […] hat keine Relevanz. Ansonsten könnte man jede Kündigung zurückdatieren und damit die Kündigungsfrist […]

    […] gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB geregelt. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist zunächst […]

    […] gelten die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag, falls diese wirksam sind. Ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, was in den meisten Fällen so ist. Diese muss der Arbeitgeber zwingend […]

    […] Gesetzgeber hat also den Begriff „Probezeit“ bei der Regelung über die Kündigungsfristen verwendet. Eigentlich ist dies missverständlich. Denn die Probezeit ist in der Regel keine […]

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