Was machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechnung übersandt hat?

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Was machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechnung übersandt hat?
Lohnabrechnung

1. die Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet den Arbeitslohn abzurechnen und eine Gehaltsabrechung/ Lohnbescheinigung zu erstellen. Dies ergibt sich zumindest als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Es kommt aber in der Praxis häufig vor, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung hat. Oft kommt es in der Praxis zu Problemen, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wurde und der Arbeitgeber dann die letzte Lohnabrechnung nicht oder nicht vollständig zahlt.

2. Muss der Arbeitgeber immer die Lohnbescheinigung erteilten oder nur in bestimmten Fällen?

Der Arbeitgeber muss aber nur in den gesetzlich bestimmten Fällen überhaupt eine Abrechnung erteilen; es sei denn der Arbeitgeber hat sich z.B. im Arbeitsvertrag darüber hinaus zur Erteilung einer Abrechnung verpflichtet, was in der Praxis kaum vorkommt.

Die gesetzliche Regelung ist § 108 GewO (Gewerbeordnung).

In § 108 GewO ist geregelt:

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Gesetzestext der Gewerbeordnung

keine Lohnabrechnung notwendig

In der Praxis kommen von daher zwei wichtige Fälle immer wieder vor, bei deren Vorliegen der Arbeitgeber keine Lohnabrechnung erteilen muss, nämlich

  • der Arbeitgeber hat noch gar keinen Lohn für den streitigen Monat gezahlt („bei Zahlung“- steht im Gesetz)
  • der Lohn ist jedem Monat gleich (hier muss der Arbeitgeber nur für den ersten Monat eine Lohnabrechnung erteilen)

Gerade der Fall, dass der Arbeitgeber weder den Lohn zahlt, noch abrechnet, ist in der Praxis häufig anzutreffen. Hier sollte sich der Arbeitnehmer nicht lange mit der Lohnabrechnung aufhalten, sondern die Lohn einfordern und diesen zunächst selbst beziffern, was in der Regel möglich ist, denn der Arbeitnehmer weiß ja, wie lange er gearbeitet hat. Wichtig ist auch hier, dass der Arbeitgeber in der Regel immer die regelmäßige Arbeitszeit zu bezahlen hat, egal, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich soviel Arbeit hatte oder nicht. Für die Arbeit muss der Arbeitgeber sorgen und er trägt auch das Risiko, dass nicht ausreichend Arbeit vorhanden ist. Der Arbeitnehmer muss nur seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit hat.

3. Wann ist die Lohnabrechnung zu erteilen?

Die Lohnabrechnung ist zumindest mit Fälligkeit des Arbeitslohnes zu erteilen. Nur so kann der Arbeitnehmer überprüfen, ob die Abrechnung des Lohnes richtig erfolgt ist. Weiter muss der Lohn gezahlt sein und darf nicht jeden Monat gleich sein. Bei bisher gleichem Lohn wäre die Abrechnung immer dann zu erteilen, wenn sich der Lohn ändert.

4. Muss der Arbeitgeber selbst die Lohnabrechnung selbst erstellen?

Nein, der Arbeitgeber kann die Erstellung der Gehaltsabrechnung Dritten übertragen. Was ist der Praxis auch häufig vorkommt (z.B. Steuerbüro). Ob dies eine interne Buchhaltungsabteilung macht oder ein externes Steuerbüro ist hierbei unerheblich.

Von daher sind Erklärungen in der Lohnabrechnung über noch offene Urlaubstage, Überstunden etc mit Vorsicht zu genießen. Darin ein Schuldanerkenntnis des Arbeitgeber zu sehen, wenn die Abrechnung vom externen Steuerbüro erteilt wurde, ist problematisch. Dies sind ja keine eigenen Erklärungen des Arbeitgebers. An ein Schuldanerkenntnis sind ohnehin hohe Anforderungen zu stellen.

5. Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnung übersenden und nur herausgeben?

Der Arbeitnehmer hat nur einen Herausgabeanspruch. Die Herausgabe der Arbeitspapiere ist grundsätzlich eine Holschuld, dass heisst, dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnung nur zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bringen muss. Eine Übersendung zum Arbeitnehmer nach Hause ist nicht erforderlich. Diese Regelung ist aber den wenigsten Arbeitgebern bekannt.

In der Praxis ist es von daher üblich,dass die Lohnabrechnungen übersandt werden oder man übergibt diese den Arbeitnehmer. Wenn aber ein Anspruch auf Abrechnung vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht wird, sollte beachtet werden, dass hier nicht auf Übersendung, sondern nur auf Herausgabe der Lohnabrechnung geklagt werden kann.

6. Was kann der Arbeitnehmer nun tun, wenn die Lohnabrechnung nicht vom Arbeitgeber erteilt wurde?

Der Arbeitnehmer kann auf  Erteilung der Lohnabrechnung gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (z.B. in Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin) klagen. Dabei ist zu beachten, dass zunächst geprüft werden sollte – am besten über einen Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist – ob überhaupt ein Anspruch auf Erteilung der Lohnabrechnung besteht (siehe oben unter Punkt 2).

Oft ist es für den Arbeitnehmer wirtschaftlich unsinnig einen Anwalt zu beauftragen, denn die Kosten muss er auf jeden Fall selbst tragen. Dies gilt sowohl für die außergerichtliche Geltendmachung des Arbeitslohnes und / oder der Lohnabrechnung als auch für die Klage vor dem Arbeitsgericht. Von daher bietet sich an über die Rechtsantragstelle beim jeweiligen Arbeitsgericht vorzugehen.

7. Was ist bei der Klage vor dem Arbeitsgericht und der späteren Zwangsvollstreckung zu beachten?

Der Antrag in der Klage vor dem Arbeitsgericht muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Dies heisst, dass der Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnung bestimmt sein muss. Von daher reicht nicht aus, dass beantragt wird „fehlende Lohnabrechnung zu erteilen“, sondern „die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2014 zu erteilen“. Häufig wird – auch von Anwälten – beantragt „Eine Lohnabrechnung  ordnungsgemäß   für den Monat Oktober 2014 zu erteilen“. Dies ist falsch, da der Gerichtsvollzieher nicht wissen kann, was ordnungsgemäß ist.

In den meisten Fällen aber, kommt es wirklich nicht auf die Lohnabrechnung an. Im beendeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung erteilen, aus der sich ebenfalls der gezahlte Lohn ergibt.

8. Beinhaltet die Lohnabrechnung ein Anerkenntnis des Arbeitgeber in Bezug auf die Höhe des Lohnes und auf den dort aufgeführten Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich nicht. Die Lohnabrechnung ist in der Regel kein Schuldanerkenntnis. Zumal viele Abrechnungen ohnehin nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von Lohn- und Buchhaltungsbüros erstellt werden. Dies heißt, dass der dort aufgeführte noch ausstehende Urlaubsanspruch nicht durch den Arbeitgeber anerkannt ist.

9. Kann man auch Berichtigung einer Lohnabrechnung klagen?

Eine Klage auf Korrektur einer Lohnabrechnung ist grundsätzlich möglich. In den meisten Fällen ist eine solche Klage aber überflüssig und nicht notwendig. Das Problem ist auch, dass die Klage nicht beim Arbeitsgericht einzureichen ist, sondern dass sie sozialgerichtliche zuständig sind in den meisten Fällen ist es völlig ausreichend auf Zahlung des Lohnes zu klagen.

Zusammenfassung:

Eine Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber erst übersenden, wenn der Lohn gezahlt ist und wenn sich der Arbeitslohn gegenüber dem Vormonat geändert hat. Der Arbeitnehmer sollte Stundenzettel immer kopieren, so dass er den Lohn selbst berechnen kann. Die Klage auf Lohnzahlung ist viel effektiver als zunächst auf Abrechnung und dann auf den Lohn zu klagen.


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  8. Arbeitslohn und Abschlagszahlung im Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin

46 Gedanken zu „Was machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechnung übersandt hat?

    Tony sagte:
    8. Oktober 2009 um 22:12

    Hallo!
    Mein Arbeitgeber will unsere Lohnabrechnung von September nicht schicken, mit der Begründung dass wir die Zusatzvereinbarung für Raucherpausen nicht unterschrieben haben. Darf er das machen?
    Der letzte Satz in der Zusatzvereinbarung ist: „Mit einer fristlosen Kündigung bei bewiesener Nichteinhaltung erklärt sich der Unterzeichner einverstanden.“ Wir sind aber mit der Zusatzvereinbarung nicht einverstanden und werden diese Vereinbarung nicht unterschreiben! Was sollen wir tun, um unsere Lohnabrechnung von September zu bekommen?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      9. Oktober 2009 um 05:16

      Die Abrechnung kann man einklagen.

        Tony sagte:
        9. Oktober 2009 um 07:37

        Können wir also auf Erteilung der Lohnabrechnung gegen unseren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht klagen? Ich weiss aber nicht, welcher Arbeitsgericht ist für uns zuständig (Ort: Mindelheim, PLZ 87719).

    Mano sagte:
    10. Februar 2010 um 12:30

    Hallo,

    wollte ich gerne wissen, nachdem das Arbeitsgericht den Arbeitgeber gefördert hat den Lohn zu zahlen, und trotzdem zahlt der Arbeitgeber nicht. Was tun? Welche Maßnahmen solle ich vorstrecken, damit der Arbeitgeber endlich zahlt. Für jede Hinweise bedanke ich mich.

    Mano

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      10. Februar 2010 um 17:16

      Es macht keinen Sinn in der Sache selbst tätig zu werden. Es wäre sinnvoller einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.

        rainer weiss sagte:
        26. Januar 2013 um 09:47

        nachdem der ag aufgefordert wurde zu zahlen bleibt dem ag laut gesetz zwei oder vier wochen hat er dann noch nicht gezahlt muss ihr zanwalt definitif reagieren sprich klagen dh dem ag werden von der bundesregierung eigentlich rechte eingerauemt die mit dem im grudgesetz verankerten rechten wenig bzw gar nicht kompatibel sind sprich dem arbeitnehmer keine rechte zugesprochen werden als solcher dennoch besagt das gesetz das der arbeitgeber viele rechte hat was natuerlich in keinster weise eine relevanz zu den heutigen arbeitsbedingungen und verhaeltnissen haben .ich hoffe es hilft dir weiter aber ohne anwalt hast du da keine chance nur der ra weiss paragraphisch was genau zu tun ist sprich wahrnehmungsfristen etc lg rfainer

    Grieger sagte:
    11. Februar 2010 um 23:06

    In einem ähnlichen Fall, haben wir Hilfe von Gewerkschaft geholt und war dann alles erledigt!

    Andi sagte:
    7. Juli 2010 um 09:28

    Ich versuche vezweifelt meine Lohnabrechnung von 01.2010 bis 30.04.2010 zu bekommen. weiterhin bekomme ich noch ca 600,€ Gehalt,
    meine Arbeitspapiere für meinen neuen Arbeitgeber bekomme ich auch nicht,habe schon fristen gesetzt er reagiert überhaupt nicht. die person hat den Betrieb zum 30.04.2010 innerhalb 6 Wochen geschlossen. Ich war 10 Jahre in diesem betrieb beschäftigt. Bleibt mir eine andere
    Wahl als zum Gericht zu gehen und wie teuer kommt mir so ein Rechtstreit, habe keine Rechtschutzversicherung.

    MarsupilamiS sagte:
    6. April 2011 um 17:57

    Hallo,

    Ich weiß jetzt dass die Sache mit der Abrechnung eine Holschuld ist. Aber ich bin krank geschrieben. Muß der AG mir die Lohnabrechnung dann zeitnah per Post zukommen lassen oder bleibt sie wirklich so lange in der Firma bis ich wieder vor Ort bin? Was ist wenn man länger als 4 Wochen ausfällt….
    Danke für Eure Hilfe

    Francisco Alvarez sagte:
    7. März 2013 um 08:22

    Hallo,
    mein Arbeitgeber verlangt eine Unterschriebene Kopie der Abrechnung die er selbst erstellt hat ist das Rechtens ??

    Danke für die Info

      nibo1978 sagte:
      7. Februar 2017 um 14:33

      Hört sich sehr danach an, dass Sie in einer Maßnahme der ARGE/Jobcenter stecken oder dass der Arbeitgeber für Sie Lohnzuschüsse erhält. In solchen Fällen ist man immer verpflichtet eine Kopie der Abrechnung zu unterschreiben, denn der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er Sie beschäftigt und auch bezahlt.

    Graf sagte:
    20. November 2013 um 10:29

    Was kann ich tun ,wenn ich noch in einem Arbeitsverhältnis stehe aber seit 3 Jahren keinerlei Papiere bekommen habe .Ich weiß von der Krankenkasse das mein Arbeitgeber nur geschätzt wird da er dort auch keinerlei Abrechnungen einreicht.Ich habe keinen Arbeitsvertrag ,habe 1 Lohnabrechnung bekommen und habe ein Festgehalt .Keinerlei Jahreseinkommenssteuer nachweise keine Sozialversicherungsnachweise aber mein Lohn geht pünktlich ein .Was kann man tun?Ich bin 53 Jahre alt als Möbelmonteur tätig und habe keine Hoffnung nochmals einen Job zu bekommen.

      nibo1978 sagte:
      7. Februar 2017 um 14:40

      In so einen Fall geht man nach ein paar Wochen zu einem Anwalt und wartet keine 3 Jahre und macht dann immer noch nichts! Hört sich eher an als wären Sie ein ……., denn einerseits sagen Sie, dass Sie als Möbelmoteuer tätig sind und andererseits sagen Sie ‚habe keine Hoffnung nochmals einen Job zu bekommen‘. Was den nun?

    Aris sagte:
    17. März 2014 um 17:51

    Guten Abend, wie soll man sich bitte verhalten, wenn der Ex AG einem keine Lohnabrechnung schickt, weil er zu wenig Lohn überwiesen hat und sich auch an Zusatzvereinbarungen nicht hält (mündlich vereinbart und per Mail bestätigt, dass man beispielsweise Spritkosten bezahlt bekommt). Im Prinzip kann man doch ohne Lohnabrechnung nicht auf Korrektheit prüfen? Also fristgerecht Ansprüche aus Arbeitsverhältnis dem AG schriftlich mitteilen mit Fristsetzung und danach Lohnklage erheben? und zählen Mails als Beweis (Indizienkette?)?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. März 2014 um 11:23

      Ganz einfach. Zum Rechtsanwalt vor Ort gehen und beraten lassen.

    wolf roswitha sagte:
    15. September 2014 um 11:23

    Hallo,
    ich bin in der Altenpflege Vollzeit tätig und habe 2013 nur Nachtdienste gemacht. Leider habe ich nur einen normalen Std. Lohn bekommen ohne Nachtdienstzuschläge. Habe ich nicht Anrecht lt. Arbeitsschutzgesetz ein Recht auf Nachtschichtzuschlag durch Arbeitgeber? Wie kann ich den mir zustehenden Zuschlag noch geltend machen. Für 2014 habe ich auch keinen Zuschlag bekommen.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. September 2014 um 18:19

      Sie müssen erst einmal prüfen lassen, ob ein Nachtzuschlag vereinbart wurde. Dazu bitte mit alle Unterlagen einen Termin bei einen Rechtsanwalt vor Ort vereinbaren.

    Tim Hölzer sagte:
    2. Oktober 2014 um 16:33

    Hallo zusammen!
    Wie kann man einen Kommentar, den man hier veröffentlicht hat, löschen?

    Gruß

    Tim

    […] der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt, ist es häufig so, dass trotzdem eine Lohnabrechnung erteilt wird. Der Arbeitgeber wird weiter – im Normalfall – auch die […]

    stefan sagte:
    18. Februar 2015 um 19:33

    hallo in meinem arbeitsvertrag steht ein festgehalt doch den bekomm ich in 2 abrechnungen einmal einen teil als normal gehalt und den 2. teil als aushilfslohn was soll ich tun ????

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      19. Februar 2015 um 07:26

      Gehen Sie zum Anwalt vor Ort.

    Emert sagte:
    8. März 2015 um 11:57

    Hallo……
    Nachdem ich im Januar 2014 schwanger wurde…..bekam ich Arbeitsverbot als Krankenschwester.
    Manche Gehälter blieben unbezahlt..darauf waren 2 Gerichtsverhandlungen……wo es zum Vergleich kam.
    Die Firma meldete dann im Oktober 2014 Insolvenz und eine Verwalterin Übernahme das Ganze.
    Nach der Geburt meiner Tochter am 4.9.2014 passierte weiterhin nichts bis heute……die Arbeitgeberbescheinigung für die L Bank wurde bisher nicht ausgestellt….auch keine Insolvenz geldbescheinigung zur Zahlung der 3 Monate.
    Das Arbeitsamt zahlte mir nur 3500 als Vorschuss….die anderen 2500 fehlen.
    Ab Jan. Bekomme ich nur 300 Euro Von der L Bank……anstatt seit Nov 2014 ca 1700 rum wegen fehlender Unterlagen.
    Wie kann man dagegen vorgehen……??

    Patrick sagte:
    5. August 2015 um 09:48

    Hallo, ich bin im Schichtbetrieb in der Produktion eines Photovoltaikherstellers seit knapp einem Monat tätig.In letzter Zeit häuft es sich, dass ich immer zur Spätschicht um 14 Uhr kommen darf und dann nach 2-3 Stunden wieder nach Hause geschickt werde, da angeblich eine Maschiene kaput ist und keine Arbeit anfällt. Dazu sind wir völlig überbesetzt und haben sämtlich anfallende Arbeiten, wie Putzen, usw. schon gemacht.

    Laut §3 Arbeitszeit steht hier in meinem Vertrag:

    Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich ohne di eberücksichtigung von Pausen und Sockelarbeitszeit.Darüber hinaus verpflichtet sich der Arbeitnehmer bei entsprechendem betrieblicen bedarf zur leistung von Mehrarbeitin zumutbarem und gesetzliche zulässigen Umfang auf Anordnung des Arbeitgebers.Die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers werden dabei berücksichtigt.

    Der Abruf der Arbeitsleistung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen bestimmungen vor dem Hintergrund der jeweiligen betrieblichen ERfordernissen nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber.

    Wenn das so weiter geht, komme ich in dem Monat auf nicht genug Stunden:

    MUß der Arbeitgeber dennoch die vollen vereinbarten 40 Stunden zahlen, oder muß ich die irgendwann nacharbeiten mit Überstunden?

    Lini sagte:
    13. Juni 2016 um 07:48

    Hallo, aufgrund eines Zeitabrechnungsfehlers (der nicht von mir verursacht wurde) habe ich (Aushilfe in einem Lebensmittelmarkt) zu wenig Lohn erhalten. Die Zentrale der Marktkette meinte jetzt, dass der ordentliche Nachtrag der Zeit (ich hatte noch keinen Zeiterfassungschip zu Beginn meiner Tätigkeit) nur in einem bestimmten Zeitraum berücksichtigt wird. Laut Zeitübersicht wurden die Zeiten auch nachgebucht, mir aber nicht angerechnet und bezahlt. Die Zentrale meinte nun, ich soll bei der Marktleitung erfragen, wann sie den manuellen Nachtrag der Zeiten vorgenommen hat. Wenn es nämlich zu spät erfolgte, können die Stunden mir nicht mehr ausgezahlt werden. Ich werde dann also für meine Arbeitsleistung nicht bezahlt! Ist das zulässig, dass ich aufgrund von von mir nicht zu vertretenden Fehlern kein Geld erhalte?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      14. Juni 2016 um 10:54

      Gehen Sie am besten kurzfristig zu einem Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort; dieser sollte prüfen, ob hier Ausschlussfristen zu beachten sind und die Ansprüche dann entsprechend geltend machen.

    Serci Mario sagte:
    6. Oktober 2016 um 14:35

    Ich warte seit letzes jahr. Mein lohn 4 insgesamt….ich habe die lohnabrechnung aber kein geld… Wass kann ich tun?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      7. Oktober 2016 um 08:03

      Sofort zum Anwalt; da es sein kann, da der Lohn verfallen kann (mit Ausnahme des Mindestlohnes).

    Wolfgang Rausch sagte:
    16. August 2017 um 07:56

    Widersprechen sich in der GewO §108 Absatz 1 Satz 1 nicht mit §108 Absatz 2? Auch wenn das monatliche Arbeitsentgelt gleich ist, ist doch der Abrechnungszeitraum in jedem Falle ein anderer; selbst wenn man sagt, ein Monat ist ein Monat … ?!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. August 2017 um 08:27

      Gesetze sind – wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist – nach Sinn und Zweck auszulegen.

        Wolfgang Rausch sagte:
        17. August 2017 um 08:42

        Genau das wäre die Ergänzungsfrage: Was heißt „nach Sinn und Zweck auslegen“ in diesem Fall.
        Im Grunde ändert sich der Abrechnungszeitraum für jede Abrechnung. Auch wenn ein Monat ein Monat ist, ist der Februar ein anderer Monat wie der August oder November und ein Monat des Jahres 2010 ist ein anderer wie 2012, 2014 oder 2016 (Schaltjahre!). Außerdem gibt es einzelne Gewerbe, die einen Arbeiter täglich auszahlen oder wöchentlich Abschläge bezahlen …
        Der Wortlaut im Absatz 1 des genannten Paragraphen ist doch m. E. eindeutig. Warum dann den Absatz 2 des Paragraphen 108 der GewO?
        Es geht primär nicht um die „Auslegung“ sondern um den durch die genannten Absätze entstehenden Widerspruch, der sich dadurch ergibt!

    sandra alber sagte:
    8. Februar 2018 um 06:14

    Müss meine Lohnabrechnung mir in Papierform zur Verfügung gestellt werden oder kann mein Arbeitgeber auch festlegen diese nur noch verschlüsselt online zur Verfügung stellen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. Februar 2018 um 11:36

      Wenn ein Anspruch auf Lohnabrechnung besteht (dies ist nicht immer der Fall), muss diese für den Arbeitnehmer einsehbar sein. Eine verschlüsselte Datei dürfte hier nicht ausreichen.

    Walter Fuchs sagte:
    4. Juni 2018 um 09:44

    Ich erhalte einen übertariflichen Nachtzuschlag (10% tariflich und 10% übertariflich). Der Arbeitgeber berechnet aber nur 10% vom Stundenlohn nimmt aber dafür die doppelte Stundenanzahl.
    In der Lohnabrechnung steht also zum Beispiel:

    Nachtzuschlag 10% 73,50 Stunden 13,61 € Stundenlohn = 100,03 €

    richtig wäre aber:

    Nachtzuschlag 20% 36,75 Stunden 13,61 € Stundenlohn = 100,03 €

    Macht es Sinn hier eine Klage einzureichen – mir wurde gesagt eine Leistungsklage hat Vorrang vor einer
    Feststellungsklage (stimmt ja auch) und Ein Arbeitsgericht wird das Abrechnungssystem im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nicht prüfen.

    Eine Leistungsklage brauche ich aber auch nicht zu erheben, da der Geldbetrag ja stimmt.

    Ergibt sich das Recht nicht schon aus § 108 GewO und der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV)?
    Was kann ich machen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. Juni 2018 um 08:02

      Für mich ist nich nachvollziehbar, wenn Sie hier Klage einreichen wollen. Der Lohn wird ja in richtiger Höhe gezahlt.

    Yasmina sagte:
    28. Juli 2018 um 19:55

    Haiiii und zwar habe eine Frage ,ich habe in evangelischen altenheim gearbeitet aber wurde letzen Monat juni gekündigt aber vorgestern habe ich e-Mail bekommen und da stand lohnabrechnung von juli?kann mir mal jemand weiter helfen und erklären ob ich jetz gel bekomme oder was das ist??

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      29. Juli 2018 um 15:31

      Vielleicht ist dies die Urlaubsabgeltung.

    Torsten Baun sagte:
    2. Mai 2019 um 06:49

    Hallo ich arbeite als Dachdecker ,mein Arbeitgeber zahlt mir immer runde Summen (Bar)zum 15. des Monats aus ,ohne Lohnzettel ich habe Ihn schon öfters aufgefordert mir einen auszuhändigen,leider ohne Erfolg , habe keine Übersicht wieviel Stunden ich gearbeitet habe ,was kann ich tun über eine Antwort würde ich mich freuen…

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. Mai 2019 um 06:13

      Notieren Sie sich Ihre gearbeiteten Stunden und lassen Sie sich diese am besten bestätigen. Ansonsten zum Anwalt vor Ort und beraten lassen.

      Wolfgang Rausch sagte:
      5. Mai 2019 um 06:25

      Grundsätzlich immer!! die geleisteten Arbeitsstunden für jeden Arbeitstag auf Exceltabellen o.ä. mitschreiben. Dies dient auch der (Gegen)-Kontrolle (angeblich) verrechneter Arbeitsstunden seitens deines AG!
      Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht findet sich bestimmt auch in deiner Nähe, den du aufsuchen solltest, damit Details abgeklärt werden.

        Wolfgang Rausch sagte:
        5. Mai 2019 um 12:33

        PS. Man sollte immer seine geleisteten Arbeitsstunden selbst aufschreiben, damit man ggf. auch gegen fehlerhafte Stundennachweise beim Chef vorsprechen kann. Es geht primär nicht um einen großen Rechtsstreit, sondern um Korrekturen, wenn zu wenig oder zuviele Stunden angerechnet werden. Da können ggf. schon die eine oder andere Stunde zusammenkommen.

    Lisa sagte:
    5. September 2019 um 21:03

    Hallo ich bin schwanger in der 20 ssw und seit kurzem freigestellt ,mein Arbeitgeber verlangt von mir das ich jeden Monat meine lohnabrechnung abhole .
    Das ist für mich sehr umständlich weil es mir auch oft nicht gut geht
    Er lässt sich aber nicht ein ,die monatliche lohnabrechnungen per Post oder E-Mail zu versenden .
    Was kann ich tun ??

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      8. September 2019 um 07:19

      Der Arbeitgeber ist im Normalfall nicht verpflichtet die Lohnabrechnung zu übersenden. Sie müssen die Abrechnung aber auch nicht abholen, wenn Sie nicht wollen. Die Höhe des Lohnes dürfte ja klar sein.

    Björn sagte:
    20. November 2019 um 12:38

    Trotz Gerichtsuteil habe ich immer noch keine Abrechnung (und auch noch nicht den gesamten Lohn) bekommen. Wie gebe ich den (teilweise gezahlten Lohn) nun gegenüber dem Finanzamt in der Einkommenssteuererklärung an?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      24. November 2019 um 08:02

      Lassen Sie sich hierzu von einem Steuerberater vor Ort beraten.

    […] ist eine Lohnabrechnung zu erstellen. Wichtig ist auch, dass sich in der Gewerbeordnung keine Verpflichtung auf Übersendung der Lohnabrechnung befindet. Notfalls muss der Arbeitnehmer sich die Abrechnung selbst beim Arbeitgeber […]

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