Arbeitslohn und Abschlagszahlung im Arbeitsrecht

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Anrechnung von Abschlagszahlungen auf den Lohn
Abschagszahlungen

Es kommt im Arbeitsrechtsverhältnis häufiger vor – bei einigen Branchen mehr bei anderen weniger – dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Abschlagszahlungen auf den Arbeitslohn vornimmt.

 Abschlagszahlung – was ist das?

Abschlagszahlung sind Auszahlungen des bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohnes.

 Was passiert nach der Abschlagszahlung bei Auszahlung des Restlohnes?

Bei Auszahlung bzw. Abrechnungs – des Restlohnes werden die Abschlagszahlung einfach vom Lohn abgezogen, ohne dass aufgerechnet werden braucht. Auch müssen die Pfändungsfreigrenzen hierbei nicht beachtet werden.

Beispiel: Der Arbeitnehmer bekommt Mitte Februar 2020 eine Abschlagszahlung von € 500 vom Arbeitgeber. Sein Lohn beträgt insgesamt € 2.000 pro Monat; dies sind € 1.300 netto. Am Monatsende wird die Abschlagszahlung der € 500 netto vom Nettobetrag abgezogen, so dass noch € 800 netto ausgezahlt werden.

Unterschied zwischen Abschlag und Vorschuss?

Im Unterschied zum Vorschuss erfolgt die Abschlagszahlung bereits auf den verdienten Arbeitslohn, während beim Vorschuss der Arbeitslohn noch nicht verdient ist und vom Arbeitgeber trotzdem eine Zahlung vorgenommen wird im Hinblick auf eine zukünftig noch zu erbringende Arbeitsleistung (so das Bundesarbeitsgericht 
Urteil vom 11.02.1987, Az.: 4 AZR 144/86).

Beispiel: Wäre nach dem obigen Beispiel die Zahlung am Anfang Februar 2020 vorgenommen worden, dann wäre dies eine Vorschusszahlung. Denn Anfang Februar 2020 kann der Arbeitnehmer ja noch keine € 500 (für diesen Monat) verdient haben.

 Muss sich der Arbeitnehmer mit einer Abschlagszahlung zufrieden geben?

Nein, grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer hat nach Erbringung seiner Arbeitsleistung zum Fälligkeitszeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung des vollständigen Arbeitslohnes. Er muss sich nicht mit einer Abschlagszahlung zufrieden geben.  Gegebenfalls kann es Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarung oder auch im Arbeitsvertrag geben, wonach Abschlagszahlungen vereinbart werden. Zahlt der Arbeitgeber nur geringe Abschläge und nicht den vollständigen Arbeitslohn, kann der Arbeitnehmer Lohnklage erheben und so den Arbeitslohn gerichtlich einklagen. Auch hierbei zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht zu lange wartet, da zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag Ausschlussfristen vereinbart sein können, wonach eben auch Lohnansprüche verfallen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht -Berlin

Marzahner Promenade 22

12679 Berlin

Telefon: 030 74 92 16 55

11 Gedanken zu „Arbeitslohn und Abschlagszahlung im Arbeitsrecht

    […] Finanzamt sah nun die Weiterbildungskosten als Arbeitslohn des […]

    Patrick Boiko sagte:
    30. Juli 2018 um 05:59

    habe eine Abschlagszahlung von 1000 Eur zum Ende des Monats bekommen, mein Arbeitsverhältnis endet auch zum Ende des Monats habe eigentlich einen Stundenlohn von 10,95 daher sind 1000 Eur nicht der ganze Nettolohn, nun zu meiner frage wird der Restbetrag noch gezahlt? auf eine Antwort würde ich mich freuen.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. August 2018 um 09:23

      Eine Abschlagszahlung ist eben nicht den komplette Zahlung. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, dann zum Anwalt.

    Maik Schubert sagte:
    12. Dezember 2019 um 09:34

    Am 26.11.19 habe ich meine Kündigung erhalten zum 31.12.19 und habe eine Abschlagszahlung für November erhalten Frage wie lange der Chef Zeit und den Rest zu überweisen
    Frage wie lange habe ich Zeit bevor der Restlohn verfällt bitte um schnelle Antwort

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Dezember 2019 um 08:57

      Sie sollten sich vor Ort durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

    […] nur in Berlin, sondern deutschlandweit sind Ausschlussfristen bei der Geltendmachung von Arbeitslohn zu […]

    […] Arbeitslohn und Abschlagszahlung im Arbeitsrecht […]

    […] bleibt dem Arbeitnehmer häufig nichts weiter übrig als eine Zahlungsklage auf den ausstehenden Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht – zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin – zu […]

    […] Zulagen für Arbeitnehmer, die  zusätzlich zum Arbeitslohn für durchgeführte Arbeiten, die besonders schwierig oder aufwendig sind. Oft sind solche Zulagen […]

    […] recht schwierig zu führen und zu gewinnen sind. Während man den „normalen“ Arbeitslohn recht einfach vor dem Arbeitsgericht einklagen kann und dazu auch nicht allzu viel vor dem Gericht […]

    chris sagte:
    26. Januar 2023 um 10:34

    mein arbeitgeber zahlt grundsätzlich am montasende nur einen abschlag von 70% des nettogehalts. ich bin kein stundenlohnempfänger sondern beziehe gehalt, man sollte ja meinen, dass dieses jeden monta gleich ist. man will mir aber erzählen, dass dies im baugewerbe (beide parteien tarifgebunden) für angestellte so verankert sei. den passus habe ich bis heute nicht gefunden und konnte mir auch keiner nennen. ich werde diese stelle kündigen, ich habe keinen bock mehr jeden monat grundsätzlich auf fast ein drittel meines gehaltes zu warten, weil der rest erst zur monatsmitte kommt. absolute unverschämtheit

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