Anerkenntnis des Arbeitgebers durch Lohnabrechnung oder Auszug aus Arbeitszeitkonto
Macht der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Lohn – z.B. vor dem Arbeitsgericht mittels Lohnklage – geltend, muss er in der Regel alle Tatsachen darlegen und notfalls beweisen, die anspruchsbegründend sind. Der Arbeitnehmer muss u.a. nachweisen, dass er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht hat und in welcher Höhe der Arbeitslohn vereinbart wurde. Dies kann im Einzelfall – gerade,wenn monatlich diverse Zuschläge und Zulagen fällig werden – schwierig sein.
Nachweis der Höhe des Lohnes bei Anerkenntnis durch Lohnabrechnung/ oder Ausdruck Arbeitszeitkonto
Den Nachweis kann sich der Arbeitnehmer im Prozess vor dem Arbeitsgericht sparen, wenn der Arbeitgeber die Höhe des Lohnes bereits anerkannt hat. Dies kann durch die Lohnabrechnung des Arbeitgebers für den einzelnen Monat geschehen. Die Rechtsprechung sieht grundsätzlich in der erteilten Lohnabrechnung ein Anerkenntnis des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 20.10.1982 – 5 AZR 110/82 – hier für den Fall der Anwendung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen). Der Arbeitgeber stellt mit der Lohnabrechnung den Arbeitslohn streitlos.
Das Gleiche gilt für die Erteilung eines Auszuges aus dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers. Auch hierin sieht die Rechtsprechung eine Streitlosstellung des Arbeitslohnes (BAG, Urteil vom 28.07.2010 – 5 AZR 521/09).
RA Martin
17. August 2012 um 13:03
[…] der Lohnanspruch durch eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers unstreitig gestellt ist (Stichwort: Anerkenntnis durch die Lohnabrechnung); übrigens, in diesem Fall bekommt man in der Regel beim Arbeitsgericht Berlin keine Beiordnung […]
11. Dezember 2013 um 18:58
was kann ich tun, wenn ich keinen Arbeitsvertrag habe, der Arbeitgeber mich als Minijober angemeldet und ich nach der Beendigung der aktiven Arbeitsdauer noch Anspruch auf Lohn habe, der nicht gezahlt wurde
15. Mai 2015 um 09:47
[…] dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und den letzten Lohn mit Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto verrechnet, so dass der Arbeitnehmer für den letzten Monat gar kein oder nur geringen Lohn […]