Lohnklage – Forderungsübergang nach § 115 SGB X beachten!

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Neben der Kündigungsschutzklage ist die Lohnklage die häufigste Klage vor den Arbeitsgerichten. Dabei ist auch immer auf einen möglichen Forderungsübergang beim Bezug von Arbeitslosengeld zu achten.

Lohn einklagen beim Arbeitsgericht

Auch wenn viele meinen, dass das Einklagen des Arbeitslohnes völlig unproblematisch ist, insbesondere dann, wenn der Lohnanspruch durch eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers unstreitig gestellt ist (Stichwort: Anerkenntnis durch die Lohnabrechnung); übrigens, in diesem Fall bekommt man in der Regel beim Arbeitsgericht Berlin keine Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe, denn dort (so auch das LAG Berlin-Brandenburg) meint man, dass der Arbeitnehmer hier keinen Anwalt benötigen würde, denn die Klage des unstreitigen Arbeitslohnes könne er ja auch bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes (Berlin) einreichen, gibt es doch trotzdem noch einige „Stolpersteine“.

Forderungsübergang – § 115 SGB X – Aktivlegitimation

Der Arbeitnehmer muss zur Prozessführung aktivlegitimiert sein, dass heißt, ihm muss der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn auch zustehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn zum Beispiel der Anspruch abgetreten wurde (kommt in der Praxis wegen der Beschränkungen selten vor) oder (und dies ist viel häufiger der Fall), der Anspruch kraft Gesetzes auf Dritte (andere Rechtssubjekte) übergegangen ist. Ein solcher gesetzlicher Forderungsübergang ist in § 115 SGB X geregelt.

In § 115 SGB X heißt es:

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

§ 115 SGB X regelt also den gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger, der Leistungen – an Stelle des Arbeitgeber, der den Lohn nicht zahlt, an den Arbeitnehmer erbracht hat. Der Anspruch geht in Höhe der erbrachten Leistungen über.

Oft liegt ein solcher Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit vor. Der Arbeitnehmer muss dies dem Arbeitgeber mitteilen, wenn er den Lohn vorher geltend gemacht hat und ihm steht sodann der Anspruch nicht mehr zu.

Voraussetzungen des § 115 SGB X

Der § 115 SGB X hat folgende Voraussetzungen:

einredefreier, fälliger Anspruch

Der Arbeitnehmer muss einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber haben. Dabei ist mit Arbeitgeber nicht nur der aktuelle Arbeitgeber gemeint; dies kann auch ein vorheriger Arbeitgeber sein. Dies kann dann problematisch sein, wenn z.B. der Arbeitnehmer erkrankt ist und einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, aber den Arbeitgeber von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, da der Arbeitnehmer z.B. den Krankenschein nicht abgegeben hat.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist dabei jede einmaliger oder laufende Einnahme aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Dies umfasst auch den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Einmalige Leistungen sind daher auch Arbeitsentgelt i.S. d. § 115 SGB X, wie

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld

Abfindungen = Arbeitsentgelt?

Abfindungen, die im Kündigungsschutzverfahren für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X. Von geht hier auch kein Anspruch auf die Sozialleistungsträger über.

Erbringung von Leistungen durch Sozialleistungsträger

Ein Sozialleistungsträger muss Leistungen erbracht haben, wie z.B.

  • Hartz IV
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin

9 Gedanken zu „Lohnklage – Forderungsübergang nach § 115 SGB X beachten!

    Cevriye Aker sagte:
    1. Februar 2019 um 12:17

    Hallo, ich bin seit 05.12.2017 Krank geschrieben. In der Zeit vom 09.08.2018 bis 27.09.2018 habe ich eine Reha (Leistung zur Teilhabe durchgeführt).
    Am 01.02.2019 habe ich mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen unterschrieben. Dafür bekomme ich 120.000 €.
    Die Deutsche Rentenversicherung fordert mich jetzt auf einen Rentenantrag auf Erwerbsminderung innerhalb von sechs Wochen zu stellen.
    Da heißt es: Aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit verbundenen Funktionseinschränkung liegt eine volle Erwerbsminderung seit dem 05.12.2017 vor.
    Der Antrag auf Leistung zur Teilhabe gilt somit als Rentenantrag und beginnt ab 01.07.2018.
    Die Abfindung wird am 31.03.2018 ausbezahlt und das Arbeitsverhältnis endet am 28.02.2019.

    Die Krankenkasse hat mich aufgefordert das ich den Rentenantrag stellen muss.
    Krankengeldanspruch endet in vier Monaten.

    Im Aufhebungsvertrag steht etwas über § 115 SGB X, da heißt es, für den Fall, dass die Firma aufgrund gesetzlichen Forderungsübergang von Dritten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, der Firma die entsprechenden Beiträge zu erstatten.
    Meine Frage: Wenn ich den Rentenantrag stelle, muss ich dann die Abfindung dem Arbeitgeber zurück zahlen.

    Für eine Antwort bedanke ich mich ganz herzlich bei Ihnen.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Februar 2019 um 17:43

      Ganz ehrlich; dies ist doch kein Fall für eine Beantwortung auf einer Internetseite! Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt vor Ort (am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht) und lassen Sie sich hier kostenpflichtig beraten. Es geht hier um eine nicht unerhebliche Summe/ Haftung und dafür gibt es Rechtsanwälte vor Ort.

    […] seiner Lohnklage verlangte er für 5 Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, […]

    […] Klägerin erhob daraufhin Klage zum Arbeitsgericht und begehrte u.a. die Zahlung des Lohnes für Januar […]

    Oleg Eiteneier sagte:
    23. Oktober 2020 um 19:57

    Tja das Jobcenter hat Anspruch auf 80 Euro gehabt, aber 200 Euro erst einkassiert. Was soll das Mafia getuhe?

    Julia Schmidt sagte:
    16. November 2020 um 13:13

    Wie verhält es sich wenn der AN ALG 1 beantragt und bereits Lohnklage eingereicht hat, aber die AA noch keine Leistungen ausgezahlt hat (weil die Leistungen regelmäpßig erst am Ende des Monats ausgezahlt werden). Läuft die Klage dann ins Leere?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. November 2020 um 08:34

      In § 115 SGB X steht:
      § 115
      Ansprüche gegen den Arbeitgeber

      (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

      Die Leistungen müssen also (von der AA gezahlt worden sein) erbracht sein. Darüber hinaus geht der Anspruch ja nur in Höhe der Sozialleistungen über, welche ja etwas geringer sind als der Lohn. Die Klage kann in Bezug auf den Rest – auch nach Zahlung – weiterverfolgt werden.

    […] Lohnklage – Forderungsübergang nach § 115 SGB X beachten! […]

    […] Anordnung durch den Arbeitgeber) darlegen und notfalls beweisen. Daran scheitern oft Überstunden- Vergütungsklagen. Ob das Europarecht hier Abhilfe schafft, muss man sehen. Eigentlich sollen die Mitgliedsstaaten, […]

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