Der Mindestlohn beim monatlichen Gehalt und einer 40-Stunden- Woche.

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Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns bei einer 40 Stunden-Woche
Mindestlohnberechnung – bei 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche

gesetzlicher Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 – damals noch mit € 8,50 brutto pro Stunde – gibt es den gesetzlichen Mindestlohn. Bisher hat sich Mindestlohn bewährt und soll sogar noch stärker steigen. Laut der neuen Bundesregierung (2022) soll der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2022 noch auf € 12,00 brutto pro Stunde erhöht werden. Dies ist auch notwendig, denn von 2015 bis 2021 ist der Mindestlohn gerade einmal um 1 Euro brutto pro Stunde gestiegen.

Eine Mindestlohnkommission schlägt regelmäßig eine Erhöhung des Mindestlohnes vor. Der Mindestlohn ist laut Gesetzt – Mindestlohngesetz – die unterste Grenze des Einkommens eines Arbeitnehmers. In den Jahren 2021 und 2022 wird der Mindestlohn jeweils halbjährig steigen. Die einmalige Erhöhung auf € 12,00 brutto pro Stunde ist hier auch schon aufgeführt. Wann genau der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2022 auf € 12,00 erhöht wird, weiß man nicht. Die Regierung macht dies auch von der Dauer der Corona-Einschränkungen abhängig. Nun kommt die Erhöhung ab dem 1.10.2022 auf € 12,00 brutto und würde ungefähr € 300 brutto mehr als nach dem vorgesehen Mindestlohn (€ 10,45 brutto) bedeuten.


Höhe des Mindestlohnes von 2015 bis 2022

Der Mindestlohn wird in der Regel alle 2 Jahre, aber auch manchmal pro Jahr, angepasst und erhöht. Dies macht die Mindestlohnkommission.

> Anbei eine Übersicht über die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes im Zeitraum von 2015 bis 2022.


Jahr Höhe pro Stunde brutto in Euro
2015 8,50
2016 8,50
2017 8,84
2018 8,84
2019 9,19
2020 9,35
2021 – 1. Halbjahr 9,50
2021 – 2. Halbjahr 9,60
2022 – 1. Halbjahr 9,82
2022 – 2. Halbjahr 10,45
2022 – 1.10.2022 12,00

Anmerkungen: Derzeit gibt es Bemühungen den Mindestlohn sogar ab 2022 auf € 12,00 zu erhöhen.

monatliches Gehalt und Mindestlohn

Wie hoch ein monatliches Gehalt wäre, dass dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht, steht im Gesetz nicht. Dies muss man berechnen, da der Mindestlohn ein Stundenlohn ist. Das Gehalt darf nicht geringer sein als bei Vergütung aller Stunden mit dem jeweiligen Mindestlohn. Dies ist eigentlich nicht so schwierig, wenn man beachtet, dass auch im Monat mit den meisten Arbeitstagen und damit den meisten zu arbeitenden Stunden das Gehalt in entsprechender Höhe gezahlt wird.


Wie berechnet man das Mindestlohngehalt?

Bei der Berechnung des monatlichen „Mindestlohngehalts“ wird häufig Fehler in der Praxis gemacht. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

> Beispiel: Arbeitnehmer hat regelmäßige Arbeitszeit von 40 h pro 5-Tage-Woche (8 h pro Tag) und soll monatliches Gehalt (in jedem Monat) in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes bekommen.


Wie wird der Mindestlohn pro Monat berechnet?

Es soll hier mit dem aktuellen Mindestlohn von € 9,50 brutto pro Stunde das Mindestmonatsgehalt berechnet werden.


  1. 4 (Wochen) x 40 h x € 9,5 = € 1.520,00 brutto ?

oder

  1. 4,33 (Wochen) x 40 x 9,5 = € 1.645,40 brutto ?

oder

  1. es kommt auf den Monat an ?

> Lösung: Das monatliche Gehalt – unter Beachtung des gesetzlichen Mindestlohnes – muss unter Berücksichtigung der Arbeitstage pro Monat (inklusive der in der Woche liegender Feiertage) berechnet werden. Das Gehalt ist bei genauer Berechnung von Monat zu Monat – abhängig von den Arbeitstagen – unterschiedlich hoch und zwar wie folgt.

Es kommt auf die Anzahl der Arbeitstage pro Monat an!


Monat mit 20 Arbeitstagen: 20 Tage x 8 h x Mindestlohn Monat mit 21 Arbeitstagen: 21 Tage x 8 h x Mindestlohn Monat mit 22 Arbeitstagen: 22 Tage x 8 h x Mindestlohn Monat mit 23 Arbeitstagen: 23 Tage x 8 h x Mindestlohn


Achtung: Der Juli 2020 hatte z.B. 23 Arbeitstage, so dass hier ein höheres Gehalt zu zahlen wäre.


Mindestlohn als unterer Grenze für den jeweiligen Monat

Da der Mindestlohn aber wenigstens in Höhe von derzeit € 9,50 pro Stunde gewährt werden muss, hätte ein Arbeitnehmer, der z.B. monatlich ein Gehalt in Höhe von € 1.500 brutto bei einer 40 h-Woche erhält, gegen den Arbeitgeber z.B. für den Monat Juli 2020 einen Nachzahlungsanspruch von € 220,40 brutto (23 Tage x 8 h x € 9,35 = 1.720,40).


Wie hoch muss das Mindestgehalt für 2019 sein?

Bitte beachten Sie, dass der Mindestlohn in regelmäßigen Abständen (alle 2 Jahre) durch die sog. Mindestlohnkommision überprüft wird und dann ggfs. sich ändert. Ursprünglich war dies alle 2 Jahre. Nun wurde der Mindestlohn innerhalb 1 Jahres angehoben.

Achtung! Ab dem 1.1.2019 wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht und beträgt dann € 9,94 brutto pro Stunde! neuer Mindestlohn und monatliches Gehalt ab 1.1.2019 Nimmt man das obige Beispiel, dann wäre ab dem 1.1.2019 eben der neue, höhere Mindestlohn von € 9,19 zu beachten.

Monat mit 20 Arbeitstagen: 20 Tage x 8 h x € 9,19 = € 1.470,40

Monat mit 21 Arbeitstagen: 21 Tage x 8 h x € 9,19 = € 1.543,92

Monat mit 22 Arbeitstagen: 22 Tage x 8 h x € 9,19 = € 1.617,44

Monat mit 23 Arbeitstagen: 23 Tage x 8 h x € 9,19 = € 1.690,96

Ein monatlich gleichbleibendes Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes müsste bei einer 40 h – Woche von daher im Jahr 2019 über € 1.690,96 liegen, z.B. also 1.700,00 brutto.


Wie hoch muss das Mindestgehalt für 2020 sein?

Bitte beachten Sie, dass der Mindestlohn in regelmäßigen Abständen (alle 2 Jahre) durch die sog. Mindestlohnkommision überprüft wird und dann ggfs. sich ändert (siehe oben).

> Achtung Wenn der Arbeitgeber wenigstens jeden Monat das Minimumgehalt zahlen will, was er auch muss ohne das Gehalt für jeden Monat einzeln festzulegen, was wohl kaum ein Arbeitgeber machen möchte, wird er sich in der Regel an dem Monat des Jahres mit den meisten Arbeitstagen orientieren. Dies sind 23 Arbeitstage.

Ab dem 1.1.2020 bis 31.12.2020 betrugt der gesetzliche Mindestlohn € 9,35 brutto pro Stunde!

40 h-Woche

Anzahl der Arbeitstage pro Monat Berechnung Mindestgehalt
Monat mit 20 Arbeitstagen 20 Tage x 8 h x € 9,35 = € 1.496,00
Monat mit 21 Arbeitstagen 21 Tage x 8 h x € 9,35 = € 1.570.80
Monat mit 22 Arbeitstagen 22 Tage x 8 h x € 9,35 = € 1.645,60
Monat mit 23 Arbeitstagen 23 Tage x 8 h x € 9,35 = € 1.720,40

Der Monat Juli 2020 hatte 23 Arbeitstage.

Ergebnis: Ein monatlich gleichbleibendes Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes müsste von daher im Jahr 2020 bei einer 40-Stundenwoche bei wenigstens € 1.720,40 liegen, z.B. also 1.730,00 brutto.


Wie hoch muss das Mindestgehalt für 2021 sein?

Für 2021 ist zu beachten, dass der Mindestlohn

  • im 1 Halbjahr = € 9,50 pro Stunde und
  • im 2. Halbjahr = € 9,60 pro Stunde beträgt.

1. Halbjahr 2021 = € 9,50 brutto pro Stunde

40 h-Woche

Anzahl der Arbeitstage pro Monat Berechnung Mindestgehalt
Monat mit 20 Arbeitstagen 20 Tage x 8 h x € 9,50 = € 1.520,00
Monat mit 21 Arbeitstagen 21 Tage x 8 h x € 9,50 = € 1.596,00
Monat mit 22 Arbeitstagen 22 Tage x 8 h x € 9,50 = € 1.672,00
Monat mit 23 Arbeitstagen 23 Tage x 8 h x € 9,50 = € 1.748,00

Der Monat März 2021 hatte 23 Arbeitstage.

Ergebnis: Ein monatlich gleichbleibendes Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes müsste von daher im ersten Halbjahr 2021 bei einer 40-Stundenwoche bei wenigstens € 1.748,00 liegen, z.B. also 1.750,00 brutto.


2. Halbjahr 2021 (ab 1.7.2021) = € 9,60 brutto pro Stunde

40 h-Woche

Anzahl der Arbeitstage pro Monat Berechnung Mindestgehalt
Monat mit 20 Arbeitstagen 20 Tage x 8 h x € 9,60 = € 1.536,00
Monat mit 21 Arbeitstagen 21 Tage x 8 h x € 9,60 = € 1.612,80
Monat mit 22 Arbeitstagen 22 Tage x 8 h x € 9,60 = € 1.689,60
Monat mit 23 Arbeitstagen 23 Tage x 8 h x € 9,60 = € 1.766,40

Der Monat Dezember 2021 hat 23 Arbeitstage.

Ergebnis: Ein monatlich gleichbleibendes Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes müsste von daher im zweiten Halbjahr 2021 bei einer 40-Stundenwoche bei wenigstens € 1.766,40 liegen, z.B. also 1.770,00 brutto.


Wie hoch muss das monatliche Gehalt wenigstens für 2022 sein?

Für das Jahr 2022 ist zu beachten, dass der Mindestlohn

  • im 1 Halbjahr = € 9,82 pro Stunde und
  • im 2. Halbjahr = € 10,45 pro Stunde beträgt.
  • ab 1.10.2022: € 12,00 brutto pro Stunde betragen soll.

1. Halbjahr 2022 = € 9,82 brutto pro Stunde

40 h-Woche

Anzahl der Arbeitstage pro Monat Berechnung Mindestgehalt
Monat mit 20 Arbeitstagen 20 Tage x 8 h x € 9,82 = € 1.571,20
Monat mit 21 Arbeitstagen 21 Tage x 8 h x € 9,82 = € 1.649,76
Monat mit 22 Arbeitstagen 22 Tage x 8 h x € 9,82 = € 1.728,32
Monat mit 23 Arbeitstagen 23 Tage x 8 h x € 9,82 = € 1.806,88

Der Monat März 2022 hatte 23 Arbeitstage.

Ergebnis: Ein monatlich gleichbleibendes Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes müsste von daher im ersten Halbjahr 2022 bei einer 40-Stundenwoche bei wenigstens € 1.806,88 liegen, z.B. also 1.807,00 brutto.


2. Halbjahr 2022 (ab 1.7.2022) = € 10,45 brutto pro Stunde

40 h-Woche

Anzahl der Arbeitstage pro Monat Berechnung Mindestgehalt
Monat mit 20 Arbeitstagen 20 Tage x 8 h x € 10,45 = € 1.672,00
Monat mit 21 Arbeitstagen 21 Tage x 8 h x € 10,45 = € 1.755,60
Monat mit 22 Arbeitstagen 22 Tage x 8 h x € 10,45 = € 1.839,20
Monat mit 23 Arbeitstagen 23 Tage x 8 h x € 10,45 = € 1.922,80

Der Monat August 2022 hat 23 Arbeitstage.

Ergebnis: Ein monatlich gleichbleibendes Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes müsste von daher im zweiten Halbjahr 2021 bei einer 40-Stundenwoche bei wenigstens € 1.922,80 liegen, z.B. also 1.923,00 brutto.


2022 (ab dem 1.10.2022 – wohl 2. Jahreshälfte) = € 12,00 brutto pro Stunde

40 h-Woche

Monat mit 20 Arbeitstagen 20 Tage x 8 h x € 12,00 = € 1.920,00 Monat mit 21 Arbeitstagen 21 Tage x 8 h x € 12,00 = € 2.016,00 Monat mit 22 Arbeitstagen 22 Tage x 8 h x € 12,00 = € 2.112,00 Monat mit 23 Arbeitstagen 23 Tage x 8 h x € 12,00 = € 2.208,00

Anzahl der Arbeitstage pro Monat Berechnung Mindestgehalt
Monat mit 20 Arbeitstagen 20 Tage x 8 h x € 12,00 = € 1.920,00
Monat mit 21 Arbeitstagen 21 Tage x 8 h x € 12,00 = € 2.016,00
Monat mit 22 Arbeitstagen 22 Tage x 8 h x € 12,00 = € 2.112,00
Monat mit 23 Arbeitstagen 23 Tage x 8 h x € 12,00 = € 2.208,00

Der Monat August 2022 hat 23 Arbeitstage.

Ergebnis: Ein monatlich gleichbleibendes Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes müsste von daher bei einer Mindestlohnerhöhung auf € 12,00 pro Zeitstunde im Jahr 2022 bei einer 40-Stundenwoche bei wenigstens € 2.208,00 brutto liegen. Dies wären fast € 300 brutto mehr als nach dem derzeit für die 2. Jahreshälfte 2022 vorgesehen Mindestlohnes von € 10,35 brutto.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin

24 Gedanken zu „Der Mindestlohn beim monatlichen Gehalt und einer 40-Stunden- Woche.

    […] Mindestlohnkommision entscheidet alle 2 Jahre über eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes (§ 9 MiLOG). Der zum 1.1.2016 eingeführte Mindestlohn von € 8,50 brutto die Stunde wird […]

    Hartmut Gerstenkorn sagte:
    21. Februar 2017 um 17:27

    Sehr geehrter Herr Martin,

    wie vertragen sich Ihre Aussagen zur Berechnung des Gehaltes auf der Basis Mindestlohn mit dem Mindestlohnrechner des Bundesmin. f. Arbeit und Soziales?

    …..

    Dort wird im Gegensatz zu Ihren Ausführungen folgendes gesagt:

    Es handelt sich um die Angabe für ein verstetigtes Monatsgehalt (ohne Überstunden). Das heißt, dass trotz der unterschiedlichen Werktage pro Monat über das Jahr hinweg ein verstetigtes Entgelt gezahlt werden darf. Wird kein verstetigtes Monatsgehalt gezahlt, ergibt sich der Mindestlohnanspruch auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die nach Länge des Monats und der tatsächlichen Anzahl der Werktage variieren können.

    MfG

    H. G.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. Februar 2017 um 09:11

      Selbstverständlich kann man ein „verstetigtes Gehalt“ jeden Monat in gleicher Höhe zahlen. Es muss dann aber immer über den Mindestlohn liegen und dieser bestimmt sich nun einmal danach, dass pro Stunde € 8,84 brutto gezahlt werden müssen. Ansonsten könnte der Arbeitgeber € 1.000 brutto pro Monat bei 40 h regelmäßiger Arbeitszeit zahlen.

    Siegfried Rapsch sagte:
    2. März 2017 um 07:02

    Sehr geehrter Herr Martin,
    ich bieziehe seit 15 Jahren einen sogenannten Festlohn von 1586,00€ Brutto.
    Dieser Lohn ist in jedem Monat gleich.
    Zählt er nun als Gehalt, oder als Lohn?
    Wie ist dann der Mindestlohn zu berechnen?

    MfG
    S.R.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. März 2017 um 06:38

      Ob dies Gehalt oder Lohn ist, spielt keine Rolle (hier eher gehalt). Die Berechnung bestimmt sich danach, wie im Beitrag angegeben nach dem regelmäßigen Arbeitszeit. Falls Sie noch Fragen dazu haben, wenden Sie sich am besten an einen Fachenanwalt für Arbeitsrecht vor Ort.

      städtische Mitarbeiterin sagte:
      30. November 2017 um 13:26

      @Siegfried Rapsch Das kommt darauf an wie lange Sie am Tag arbeiten und wie viele Tage sie arbeiten. Genau so setzt sich auch ihr Urlaub zusammen. Laut § 3 Absatz 1 BUrlG beträgt der jährliche Mindesturlaub 24 Werktage, bei einer 6 Tage Woche. Wenn Sie 4 Tage arbeiten stehen Ihnen also nur 16 Urlaubstage zu. Einfacher Dreisatz.

    gering verdiener sagte:
    10. August 2017 um 09:34

    Wie sieht es bei Geltendmachung von Mindestlohn bei monatlich gleichem Gehalt ohne Stundenlohn im Vertrag aus? Dazu Teilzeit mit unterschiedlicher stundenzahl (2×7, 1×4, 1×9) aus? Wird die es ausgeglichen auf Monat oder muss man eigentlichen Stundenzahl pro Monat berechnen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. August 2017 um 14:35

      Pro Stunde ist der Mindestlohn zu zahlen. Wenn das Gehalt geringer ist als der Lohn nach den zusammengerechneten Stunden, dann muss die Differenz dazu gezahlt werden.

    Schierhorn sagte:
    31. August 2017 um 15:10

    Mein Arbeitgeber hat mein Gehalt zum 01.01.2017 von 1500€ auf 1532,24€ angehoben. Muß er wenn mir das zuwenig gezahlte Nachzahlen

    Janina sagte:
    29. Januar 2018 um 20:57

    Hallo,
    ich habe Ihren Beitrag gelesen und habe dazu eine Frage:
    Ich kenne einen Arbeitgeber, der zahlt seinen Mitarbeitern den Mindestlohn von 8,84€ und bezahlt diese nach Arbeitstage, sprich im Februar wird nur ein Gehalt für 20 Tage (bei einer 40 Stundenwoche, 8 Arbeitsstunden pro Tag) gezahlt. Ist dies so rechtens oder kann man dagegen vorgehen bzw. den Vertrag anfechten?
    Lieben Dank für die Antwort
    Viele Grüße
    Janina

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. Februar 2018 um 08:46

      Eine solche Abrechnung ist unproblematisch möglich, wenn dies so im Arbeitsvertrag (was eigentlich der Normalfall ist) vereinbart ist.

    puschmann sagte:
    14. Juni 2018 um 15:35

    Mein Festlohn von 1785 brutto mtl
    = 8,50 Stdlohn bei 210 Arbeitsstd/Monat
    wurde 2017 nicht angepasst mit der Begründung des Steuerberaters meiner Chefin , der Festlohn bräuchte nicht an die Mindestlohnerhöhung angepasst werden.
    ist Festlohn juristisch tatsächlich nochmal was andres als Gehalt oder Lohn ?
    Oder was bedeutet das aus Ihrer Sicht?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. Juni 2018 um 07:38

      Der Festlohn / das Gehalt darf auch nicht den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten (210 h x € 8,50 bzw. jetzt 8,87 = Gehalt für diesen Monat). Lassen Sie dies am besten vor Ort vom Anwalt überprüfen.

    Natalie Ernst sagte:
    1. September 2018 um 18:56

    Hallo, mal eine Frage, wenn Mann eine 35h hat und somit bzw 140h im Monat hat aber die Stunden jeden Tag unterschiedlich ausfallen Sodas Mann eine Woche mal 34h geht die andere darauf wieder 36h das man das ausgleicht. Wie berechne ich dann meinen Gehalt? 20AB x 7h x 8,84€??? Weil ich ja wie gesagt nicht jeden Tag 7 h gehe sondern eben unterschiedlich aber trotzdem auf 140h komme im Monat

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      2. September 2018 um 09:19

      Wenn 140 h im Monat vereinbart sind dann 140 h x Stundenlohn. Ansonsten zählt man die tatsächlichen Arbeitstag im Monat (inklusive Feiertage) und rechnet die Stunden, wie die tatsächliche Arbeitszeit ist bzw. war.

    […] ob der Arbeitgeber letztendlich den Stundenlohn in dieser Höhe wenigstens zahlt. Bei monatlichen Gehältern gilt dies genauso, wie bei […]

    F.J. sagte:
    15. Januar 2019 um 15:00

    Guten Tag,

    ich arbeite seit Oktober 2018 bei meinem jetzigen Arbeitgeber. Ich beziehe seit dem ein Gehalt von 1.531,09 € monatlich. Wenn ich mir das ausrechne auf einen Stundenlohn beträgt dieser 8,84€ ( Mindeslohn 2018) müsste sich daher nicht mein Gehalt nun auch erhöhen da der Mindeslohn auf 9,19€ gestiegen ist ? Da ich von der Lohnagentur die die Gehaltsabrechnungen usw. erledigen mir für den Monat Januar meine Lohnabrechnung bereits zugesendet hat und ich das selbe Gehalt bekomme. Oder ist das beim gehalt anders?

    MFG

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Januar 2019 um 18:34

      Der Stundenlohn muss wenigstens € 9,19 sein ab 1.1.2019; egal, ob Gehalt oder Abrechnung nach Zeit.

    […] Lohn ist wenigstens zu zahlen, egal, ob der Arbeitnehmer pro Stunde oder per Gehalt bezahlt wird. Für jeden Zahlungszeitraum (in der Regel der Monat) muss der Lohn wenigstens pro […]

    […] Die Höhe des Bruttomonatslohnes bei einer 40-Stunden-Woche bei einem Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde erfahren Sie hier. […]

    […] Der Mindestlohn beim monatlichen Gehalt und einer 40-Stunden- Woche. […]

    […] Mindestlohn bei 40-Stunden-Woche […]

    […] hatte schon über das Gehalt bei einem Mindestlohn bei einer 40 h- Woche […]

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