Kündigung per E-Mail wirksam?

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Kündigung per E-Mail wirksam?
E-Mail-Kündigung

E-Mail-Kündigung im Arbeitsrecht ist nichtig!

Die geschäftliche Korrespondenz per E-Mail nimmt immer mehr zu. Jeder Anwalt hat ein elektronisches Postfach und kann von dort auch Klagen per elektronischer Post (beA) bei Gericht einreichen. Verträge kann man (fast immer) per E-Mail schließen, auch ein Arbeitsvertrag, der per E-Mail geschlossen wird, ist wirksam (obwohl der Arbeitgeber hier eigentlich zur schriftlichen Niederlegung nach dem Nachweisgesetz verpflichtet ist), weshalb  also nicht auch das Arbeitsverhältnis per E-Mail kündigen? Im nachfolgenden Artikel geht es ausschließlich um eine arbeitsrechtliche Kündigung; für diese ist die Schriftform gesetzliche (§ 623 BGB) vorgesehen.

Wann ist eine arbeitsrechtliche Kündigung per E-Mail möglich?

Gar nicht. Eine E-Mail-Kündigung im Arbeitsrecht ist nichtig und nicht möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Von daher sind Arbeitnehmerkündigungen und auch Arbeitgeberkündigungen per E-Mail nichtig.

Arbeitgeberkündigung und Arbeitnehmerkündigung elektronisch möglich?

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können nur wirksam schriftlich kündigen. Geregelt ist dies in § 623 BGB. Dort heißt es:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Die Schriftform ist eine zwingende Wirksamkeitsvorraussetzung für jede arbeitsrechtliche Kündigung, egal von welcher Seite. Eine Kündigung per E-Mail wahrt von daher die Schriftform nicht. Die E-Mail ist eine Erklärung in elektronischer Form. Die elektronische Form (die Anforderungen hierzu siehe in § 126 a BGB) ist ausgeschlossen. Von daher kann eben nicht wirksam per E-Mail das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

Kündigung des Arbeitsvertrags per Mail weiterhin nicht möglich

Daran ändert auch die Änderung des AGB-Rechts (Oktober 2016) nichts. Dort ist geregelt worden, dass das Vorschreiben der Schriftform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. im Arbeitsvertrag) für Willenserklärungen unwirksam ist.

Es bleibt bei der Kündigung, da dies hier ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist, bei der erforderlichen Schriftform!

Zusammenfassung:

Eine arbeitsrechtliche Kündigung ist nur dann formwirksam, wenn diese schriftlich erfolgt. Eine E-Mail wahrt diese Schriftform nicht. Eine Kündigung per E-Mail ist von daher nichtig, da sie gegen eine gesetzliches Verbot verstößt!

Mündliche Kündigung oder per Fax und SMS ebenfalls unwirksam?

Die obigen Ausführungen gelten auch für Kündigungen per SMS, per Fax oder mündliche Kündigungen. All dies wahrt die Schriftform nicht. Solche Kündigungen des Arbeitsverhältnis sind unwirksam und beenden dieses nicht. Auch kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass eine Kündigung in einem Chat elektronisch ausgesprochen wird (z.B. über WhatsApp).

Schriftform für die Kündigung durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag aufhebbar?

Nun könnte man auf die Idee kommen das Schriftformerfordernis per Arbeitsvertrag aufzuheben, dann wäre ja theoretisch auch eine Kündigung per E-Mail möglich? Dies geht aber nicht. Es handelt sich hier um zwingendes Gesetzesrecht, dass durch den Arbeitsvertrag nicht aufgehoben werden kann. Eine solche Vereinbarung wäre also ebenfalls unwirksam.

Treuwidrigkeit – Berufung auf den Formmangel

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (20.12.2011, 2 CA 5676/11) hat entschieden, dass es nicht treuwidrig ist, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen, wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel hatten.

Kündigungsschutzklage gegen Kündigung per E-Mail erheben?

Gegen die Kündigung per E-Mail ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage möglich und meistens auch sinnvoll. Es gilt hier allerdings dies Klagefrist von 3 Wochen (§ 4 KSchG) nicht, da dort von einer „schriftlichen Kündigung“ die Rede ist. Von daher kann hier auch noch nach dem Ablauf der 3-Wochenfrist die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Trotzdem rate ich dazu – sicherheitshalber – innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Arbeitslohn nach der Kündigung (Annahmeverzugslohn)

Die Kündigung per E-Mail beendet das Arbeitsverhältnis nicht, da hier die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wird. Dies heißt aber nicht automatisch, dass der Arbeitgeber weiter den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer zahlen muss, der ja meistens nach der Kündigung, gar nicht mehr beim Arbeitgeber arbeitet.

Arbeitskraft anbieten?

Im Grunde gilt, dass der Arbeitnehmer nicht nochmals seine Arbeitskraft (weder tatsächlich, schriftlich noch mündlich) dem Arbeitgeber anbieten muss, da dieser mittels Kündigung ja zu verstehen gegeben hat, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wird. Sofern der Arbeitnehmer weiterhin arbeitswillig ist (dies ist in diesen Fällen häufig das Problem) muss der Arbeitgeber auch den Lohn weiterzahlen.

Trotzdem sollte sicherheitshalber die Arbeitskraft nach der „unwirksamen Kündigung“ sicherheitshalber nochmals tatsächlich durch den Arbeitnehmer unter Zeugen angeboten werden. Es kann später nämlich unter Umständen schwierig sein die mündliche oder elektronische Kündigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber wird dann behaupten,dass er nicht gekündigt hätte und der Arbeitnehmer einfach nicht mehr zur Arbeit erschienen ist.

Lohn und das Anbieten der Arbeitskraft

In der Praxis wird das anbieten der Arbeitskraft häufig unterschätzt, da Arbeitnehmer oftmeinen, dass hier eine E-Mail oder eine WhatsApp Nachricht ausreichend ist. Dies bringt nichts, da ein Zugangsnachweis über diese Medien überhaupt nicht möglich ist. Darüber hinaus ist in der Regel – und dies ist der Normalfall – die Arbeitskraft tatsächlich vor Ort zur richtigen Zeit beim Arbeitgeber anzubieten. Dies sollte immer mit einem Zeugen geschehen, so dass dieser das Angebot der Arbeitskraft auch bestätigen kann.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin- Anwalt A. Martin

12 Gedanken zu „Kündigung per E-Mail wirksam?

    MJA sagte:
    2. Dezember 2009 um 09:33

    Dass Rechtsverhältnisse per eMail begründet werden können, liegt für eine Vielzahl der Verträge wohl am fehlenden Schriftformerfordernis.

    Die Auflösung jener ist zumeist fest geregelt (s. Ihr Beitrag).

    Stellt das tatsächlich jmd. in Frage?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      2. Dezember 2009 um 16:51

      Solche Fällen sind nicht an den Haaren herbeigezogen. Es kommt in der Praxis immer noch häufig vor. Erstaunlicherweise.

    […] Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam, da per E-Mail eine Kündigung nicht den Formerfordernissen entspricht. Die Kündigung hätte schriftlich erfolgen müssen. Eine Kündigung per E-Mail erfolgt lediglich […]

    […] der Kündigung fehlt (bei Kündigung per E-Mail oder mündliche […]

    Jana sagte:
    8. November 2010 um 05:01

    wie verhält es sich, wenn der scan der kündigung per email verschickt wurde und die kündigung per post bereits erwähnt wird.

    z.b. hat man mir am 29.10. (freitag abend) außerhalb meiner arbeitszeit telefonisch bescheid gegeben, dass ich gekündigt wurde. die email wurde ausschließlich an meine arbeitsemail geschickt, so konnte ich die email erst montag den 01.11. lesen und der brief per post ist am 03.11. eingetroffen.

    es handelt sich um eine 2-monatige kündigungsfrist und ich wurde zum 31.12 „fristgerecht“ gekündigt.

    […] Kündigung). Was liegt da näher, als den „kurzen Weg“ zu wählen und schnell mal per E-Mail das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Irgendwann hat der Arbeitgeber mal gehört, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen soll und da […]

    Hans Schmitt sagte:
    5. Dezember 2012 um 03:15

    Kündigungsschutzklage gegen Kündigung per E-Mail erheben?

    Was würde passieren, wenn ich Beispielsweise erst fünf Wochen nach Eingang einer E-Mail-Kündigung Klage einreiche. Besteht da die Gefahr, dass die Klage abgewiesen wird oder zukünftiger Lohn nicht gezahlt wird?

    Janine Günther sagte:
    19. Juli 2013 um 20:25

    Ich habe auch eine Frage. Also, bei mir ist es so, dass ich innerhalb der Probezeit (nach 3 Monaten) gekündigt wurde. Natürlich ohne Angabe von Grund, wie es ja in der Probezeit üblich ist. Soweit ja nichts ungewöhnliches. Allerdings habe ich noch nicht einmal meinen Arbeitsvertrag erhalten. Also ich habe ihn dort unterschrieben und dann hieß es, der Chef muss ihn noch unterschreiben und dann erhalte ich mein Exemplar, aber nach mehrmals Nachfragen, musste ich immer hören, dass er ihn noch nicht unterschrieben hat. Naja, jetzt habe ich ihn erneut für meine Unterlagen angefordert, habe aber noch keine Antwort erhalten. Außerdem habe ich die Kündigung per E-Mail erhalten. Jetzt habe ich gerade von meiner Mutter erfahren, dass ein Brief von meinem ehemaligen Arbeitgeber zu ihr gekommen ist. Sie hatten die schriftliche Kündigung an meine alte Adresse geschickt. Der Poststempel ist vom 10.07., die Kündigung ist aber vom 09.07. So, ja noch kein Drama, aber der Text der schriftlichen Kündigung ist plötzlich anders, als die der Kündigung, die ich per E-Mail erhalten habe. In der von E-Mail stand: „hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis vom 08.04.2013 mit sofortiger Wirkung innerhalb der Probezeit.“ Das stand in der schriftlichen schon auch, allerdings jetzt plötzlich mit dem Zusatz: „hilfeweise zum nächstmöglichen Termin, innerhalb der Probezeit.“ Was soll das jetzt heißen und was ist jetzt gültig. Eigentlich ja die schriftliche, aber diese wurde ja sogar erst einen Tag, nachdem die Kündigung rechtskräftig war, abgeschickt und da ich nicht mehr bei meiner Mutter wohne und diese nicht wusste, dass dies wichtig sein könnte, habe ich es auch jetzt erst erhalten. Wie soll ich mich diesbezüglich verhalten? Was mich auch wundert. Ich hatte meinem ehemaligem Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur zukommen lassen. Dort ist auch vermerkt, das da Arbeitverhältnis am 09.07. zum 09.07, also, wie schon in der Kündigung erwähnt mit sofortiger Wirkung, beendet wurde. Dies heißt doch, dass es eine fristlose Kündigung war, oder nicht? Allerdings steht dort auch plötzlich etwas von einer Frist von 2 Wochen. Ich verstehe das nicht. Im Arbeitsvertrag kann ich ja auch nicht nachschauen, wie es mit der Frist in der Probezeit geregelt ist, da ich diesen ja immer noch nicht habe. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat sich auch nicht mehr bei mir gemeldet, oder in der E-Mail etwas von einer Frist erwähnt, oder ob ich noch in dir Arbeit kommen muss. Jetzt wäre die Frist sowieso schon rum. Kann ich deswegen jetzt noch Ärger bekommen, oder ist es der Fehler des Arbeitgebers, dass er mich nicht richtig darauf hingewiesen hat. Ist das eigentlich alles so korrekt, wie das abgelaufen ist mit Arbeitsvertrag und Kündigung, etc.?
    Ich hoffe, Sie können mir diesbezüglich weiterhelfen.
    Vielen Dank im Voraus!

    […] dem „Kleingedruckten im Arbeitsvertrag“) ergibt, sondern aus dem Gesetz selbst (§ 623 BGB). Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Textform (SMS/ Whats Up/ Fax/ E-Mail) ist von daher nach wie vor nicht […]

    Monika Schultz sagte:
    19. Oktober 2016 um 18:04

    Ich habe einen AV für geringfügig entlohnte Beschäftigte für unbestimmte Zeit seit 5 Jahren. Beginn 15.03.11, gekündigt per E-Mail am 17.10.16 mit sofortiger Wirkung! Den Zugangsschlüssel zum Unternehmen hat man mir umgehend abgenommen . Was kann ich tun. Ich bin Rentnerin und zum Klagen habe ich kein Geld!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      19. Oktober 2016 um 19:36

      Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die Kündigung per E-Mail ist nichtig; für die Beratung beim Anwalt können Sie sich einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht holen und dann zahlen Sie für die Beratung beim Anwalt nur € 15,00.

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