Schmerzensgeld

Rauchverbot im Lkw – € 8.000,00 Schmerzensgeld wegen Mobbing?

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Rauchverbot im Lkw – € 8.000,00 Schmerzensgeld wegen Mobbing?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Schmerzensgeld aufgrund von Mobbing wird immer häufiger durch die Arbeitsgerichte zugesprochen. Es sind auch schon höhere Beträge ausgeurteilt worden. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte ebenfalls über einen Mobbing-Fall zu entscheiden.

Entscheidung des LAG Nürnberg

Ein Lkw-Fahrer machte einen Anspruch auf Schermenzsgeld aufgrund von Mobbing geltend. Er war seinem Arbeitgeber u.a. Folgendes vor:

  • Rauchverbot im Lkw (obwohl er starker Raucher war)
  • Androhung von Konsequenzen, wenn der Lkw beschädigt werden würde
  • ständige Kritik
  • Aufforderung die Lenkzeiten und Pausen nicht einzuhalten
  • der Arbeitnehmer „fahre wie ein Schwein“

Das Arbeitsgericht wies die Forderung des Arbeitnehmers auf € 8.000,00 Schmerzensgeld wegen Mobbing zurück. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied als Berufungsinstanz, dass die Berufung ebenfalls abgewiesen wird.

Das LAG Nürnberg führte dazu aus:Z

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Sachvortrag des Klägers zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches nicht ausreicht.Verschiedene der vorgetragenen Bemerkungen und Handlungsweisen des Beklagteninhabers sind nicht einmal rechtswidrig, erst recht ist hierdurchkeine Beeinträchtigung der Person des Klägers erkennbar.

Ob der Inhaber der Beklagten andere Arbeitnehmer „wie den letztenDreck“ behandelt hat, kann – was auch immer man darunter verstehensoll – dahinstehen. Ein Schadensersatzanspruch kann allein darauf gegründetwerden, dass dem betroffenen Arbeitnehmer durch ein bestimmtes,gegen ihn gerichtetes Verhalten ein Schaden zugefügt worden ist.Dies hat mit Einschätzungen ehemaliger Arbeitnehmer nichts zu tun.
 
Anmerkung:
Die Mobbingverfahren sind aber oft schwierig zu führen. Der Arbeitnehmer muss das Mobbing nachweisen, was nicht immer einfach ist.
 
Rechtsanwalt  A. Martin – Berlin

Arbeitnehmerschmerzensgeld bei Katzenbiss?

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Kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen, wenn dieser während der Arbeit verletzt wird, z.B. weil er von einer Katze gebissen wird?

Das Hessische Arbeitsgericht hatte sich mit einen solchen Fall zu beschäftigen und führt dazu aus:

„Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik, die während der Behandlung eines Tieres verletzt worden ist, von dem Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen. Hintergrund des Rechtsstreits war die Behandlung einer Katze in einer Tierarztklinik.

Die Mitarbeiterin arbeitete dort als Hilfstierpflegerin. Sie wurde von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess, so dass der Mitarbeiterin eine Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Sie leidet noch heute erheblich unter den Folgen der Bissverletzung und verlangte von ihrem Arbeitgeber u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld.“

Rechtsanwalt Berlin Arbeitsrecht

Die von der Tierpflegerin eingelegte Berufung blieb erfolglos. Auch nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann sie nicht die Zahlung eines Schmerzensgeldes von ihrem Arbeitgeber verlangen. Ihrem Begehren stehe § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen, der bei Arbeitsunfällen – wie dem hier unstreitig vorliegenden – dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann einen Schadensersatz – bzw. Schmerzensgeldanspruch unmittelbar gegen den Arbeitgeber zubillige, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe.
Grund dieser Haftungsbeschränkung sei, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft trete. Dadurch stehe dem Geschädigten einerseits stets ein solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung, andererseits würden Konfliktsituationen im Betrieb durch zivilrechtliche Haftungsfragen vermieden. Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sei und die gesetzliche Unfallversicherung dies nur teilweise kompensiere, sei diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung verfassungskonform.

Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen?

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Das Thema Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle. Gerade bei ausländischen Arbeitnehmern (z.B. Polen), in deren Rechtsordnung häufig Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen im Betrieb geltend gemacht werden, herrscht die Meinung vor, dass solche Ansprüche auch in Deutschland leicht geltend zu machen sind.  Häufig wird von daher hier irrig angenommen, dass der Arbeitgeber bei jeden schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfall ein Schmerzensgeld an den Arbeitnehmer zu zahlen hat.

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld

Grundsätzlich gilt hier:

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Personenschaden im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit beim Arbeitgeber, hat er grundsätzlich keinen Ersatzanspruch gegen diesen, sondern allein gegenüber der Berufsunfallversicherung.

Im Verhältnis zum Arbeitgeber und gegenüber anderen Kollegen gilt die Haftungsfreistellungen nach §§ 104 ff. SGB VII. Danach haftet der Arbeitgeber auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er schuldhaft den Unfall herbeigeführt hat (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet mit unsicheren Werkzeug/Arbeitsplatz). Dies reicht allein nicht aus.

Nur wenn man dem Arbeitgeber direkten Vorsatz nachweisen kann, besteht hier ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht( BAG Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 188/08) führt dazu in einer neuen Entscheidung aus:

„Zunächst legt das Landesarbeitsgericht einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung an, ob der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hat. So ist die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert, sondern dass ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden ist, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung)gleichzubehandeln. „

Schmerzensgeldanspruch gegen schädigenden Arbeitskollegen

In der letzten Zeit hat es einige Entscheidungen gegeben, wonach ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Arbeitskollegen, sofern dieser Schädiger ist, bestehen kann.  Wichtig ist dabei, dass es zu einem solchen Anspruch nur dann kommt, wenn die Schädigung faktisch „außerdienstlich“ erfolgt. Dies kann auch während der Arbeit geschehen, wenn hier kein Zusammenhang zur Arbeit besteht. So hat das LAG Hessen einen Azubi 25.000 Euro an Schmerzensgeld zugesprochen, der von einem Arbeitskollegen am Auge verletzt wurde.

Diese Entscheidung ist vom BAG mittlerweile bestätigt worden.

 

Rechtsanwalt A. Martin Arbeitsrecht Berlin