Rauchverbot
Kündigung am ersten Arbeitstag nach nur 2 Stunden wegen Rauchgeruchs
Die Probezeit dient der Erprobung des Arbeitnehmers. Manchmal will der Arbeitgeber – nach kurzer Zeit – aber gar nicht „erproben“, sondern einfach kündigen. So bei einem Fall den das Arbeitsgericht Saarlouis zu entscheiden hatte.
Sachverhalt zur Kündigung
Eine Arbeitnehmerin (Bürokraft) sollte zur Probe arbeiten. Zuvor wurde diese darauf hingewiesen, dass es im Betrieb ein Rauchverbot gebe. Am ersten Arbeitstag – nach nur 2 Stunden Arbeit – kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis, da ihr die Arbeitnehmerin zu stark nach Rauch gerochen habe und Kunden bzw. Kolleginnen hätten sich darüber beschwert (die AN hatte noch kurz vor der Arbeit eine Zigarette vor der Tür geraucht).
Das Arbeitsgericht Saarlouis (Urteil vom 28.05.2013 – 1 CA 375/12) hielt die Kündigung (in der Probezeit) für unwirksam (treuwidrig).
In der Pressemitteilung führt das Gericht aus:
Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.
Den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz wies das Gericht ab.
Zu beachten ist dabei, dass eine Kündigung in der Probezeit für den Arbeitgeber in der Regel reicht einfach ist, da hier das Kündigungsschutzgesetz nicht greift (Probezeit ist in der Regel maximal 6 Monate- hiervon kann es aber Ausnahmen geben). Sofern kein Sonderkündigungsschutz vorliegt (z.B. Schwangerschaft) braucht der Arbeitgeber für die Kündigung nur irgendeinen sachlichen Grund. In der Regel wird er sagen, dass sich ein „Vertrauen nicht aufbauen konnte“. Ist die Kündigung aber sittenwidrig oder treuwidrig, ist diese unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage dagegen wendet. Die Arbeitsgerichte sind sehr vorsichtig mit der Annahme der Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung. Der Arbeitnehmer muss zudem die Sitten- bzw. Treuwidrigkeit beweisen, was in der Praxis sehr schwer ist.
Kündigung wegen zu langer Raucherpause zulässig?
Kündigung wegen zu langer Raucherpause zulässig?
Rauchen schädigt nicht nur die Gesundheit, sondern wohl auch manchmal den „Arbeitsplatz“. Wer lange Raucherpausen einlegt und damit gegen die vereinbarten Ruhepausen verstößt, muss mit einer Abmahnung und ggfs. auch später mit einer Kündigung rechnen. Aber eben nicht in jedem Fall.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10 Sa 562/09 vom 21.01.2010) hat dies anders gesehen und einen Arbeitnehmer, der insgesamt pro Tag 2 Stunden „Raucherpause machte“ vor der Kündigung des Arbeitgebers in Schutz genommen. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte erfolgt.
Das Gericht führt dazu aus:
„Der Kläger hat erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen, weil er seine unbezahlten Pausenzeiten, die sich aus Nr. 5 Abs. 1 der BV 47 ergeben, in gravierendem Umfang überzogen hat. Er hat zusätzlich zu den unbezahlten Pausen weitere Pausen eingelegt, für die er das volle Arbeitsentgelt erhalten hat. Pausen gehören nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Der Kläger hat damit die Beklagte veranlasst, ihm Arbeitsentgelt für Zeiten zu zahlen, ohne die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Unterbricht der Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private (Telefon-) Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest, etc.) verletzt er seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. In Entscheidungen zur privaten Internetnutzung (BAG Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04 – Juris Rn. 27 ff., Urteil vom 27.04.2006 – 2 AZR 386/05 – Juris Rn. 25 ff.) nimmt das Bundesarbeitsgerichts an, dass eine gravierende zeitliche Vernachlässigung der Arbeitspflicht vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. über einen längeren Zeitraum ca. 10 % der Arbeitszeit (BAG 27.04.2006, Juris Rn. 26) oder innerhalb eines Zweiwochenzeitraums an zwei Arbeitstagen jeweils ca. 1 ½ Stunden (BAG 07.07.2005, Juris Rn. 28) während der bezahlten Arbeitszeit privaten Dingen widmet.
Die lange Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Klägers, das seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beschneidet, rechtfertigen es zwar nicht, dass er seine Arbeitspflicht vernachlässigt und während der bezahlten Arbeitszeit in erheblichem Umfang zusätzliche Pausen einlegt, jedoch begründen sie ein erhebliches Bestandsschutzinteresse. Das Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden, tritt dahinter zurück.
Anmerkung:
Wichtig ist, dass man hier nicht ohne weiteres den Schluss ziehen darf, dass man nun als Arbeitnehmer jeden Tag ungestraft zwei Stunden rauchen darf. Dem ist nicht so.
Das Bundesarbeitsgericht hat ja bereits entschieden, dass eine gravierende Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer
- 10 % seiner Arbeitszeit für private Dinge verwendet (Rauchen, Internetnutzung)
- oder innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen an 2 Tagen jeweils 1 1/2 Stunden sich mit privaten Dingen beschäftigt
Der Rettungsanker für den Arbeitnehmer war hier allein die lange Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers, ansonsten wäre die Kündigung wohl durchgegangen.
Von daher wäre ein Hinweis auf jeder Zigarettenpackung sinnvoll: „Rauchen ist schädlich und kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, muss es aber nicht.“
Rauchverbot im Lkw – € 8.000,00 Schmerzensgeld wegen Mobbing?
Rauchverbot im Lkw – € 8.000,00 Schmerzensgeld wegen Mobbing?
– Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin–
Schmerzensgeld aufgrund von Mobbing wird immer häufiger durch die Arbeitsgerichte zugesprochen. Es sind auch schon höhere Beträge ausgeurteilt worden. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte ebenfalls über einen Mobbing-Fall zu entscheiden.
Entscheidung des LAG Nürnberg
Ein Lkw-Fahrer machte einen Anspruch auf Schermenzsgeld aufgrund von Mobbing geltend. Er war seinem Arbeitgeber u.a. Folgendes vor:
- Rauchverbot im Lkw (obwohl er starker Raucher war)
- Androhung von Konsequenzen, wenn der Lkw beschädigt werden würde
- ständige Kritik
- Aufforderung die Lenkzeiten und Pausen nicht einzuhalten
- der Arbeitnehmer „fahre wie ein Schwein“
Das Arbeitsgericht wies die Forderung des Arbeitnehmers auf € 8.000,00 Schmerzensgeld wegen Mobbing zurück. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied als Berufungsinstanz, dass die Berufung ebenfalls abgewiesen wird.
Das LAG Nürnberg führte dazu aus:Z
Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Sachvortrag des Klägers zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches nicht ausreicht.Verschiedene der vorgetragenen Bemerkungen und Handlungsweisen des Beklagteninhabers sind nicht einmal rechtswidrig, erst recht ist hierdurchkeine Beeinträchtigung der Person des Klägers erkennbar.