Wie kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?
1. November 2010 um 08:48 | Veröffentlicht in Abmahnung | 9 KommentareTags: Abmahnung, Abmahnung durch den Arbeitgeber, Abmahnung und Kündigung, Beschwerde, Klage auf Entfernung, Personalakte, Rechtsanwalt Abmahnung im Arbeitsrecht, verhaltensbedingte Kündigung, Widerspruch
Wie kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?
Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, ist meist sauer und fragt sich, wie er nun gegen die Abmahnung vorgehen kann. Wichtig ist auch, dass eine Abmahnung meistens immer eine Botschaft des Arbeitgebers enthält. In nicht wenigen Fällen, ist die Abmahnung eine Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Folgende Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bestehen:
1. keine Reaktion des Arbeitnehmers
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen, die mit einem Rechtsverlust verbunden ist. Wenn der Arbeitnehmer nichts gegen die Abmahnung unternimmt und der Arbeitgeber kündigt beim gleichen Verstoß, so steht es dem Arbeitnehmer frei, im Kündigungsrechtsstreit noch den Sachverhalt in Bezug auf die vorherige Abmahnung zu bestreiten. Dieses Recht verliert der Arbeitnehmer nicht durch sein “Nichtstun”, anders als beim Erhalt der Kündigung, bei welcher der Arbeitnehmer ja zum Handeln verpflichtet ist, wenn er sich verteidigen will (Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach der Zustellung der Kündigung).
Der Rat zum “Nichtstun” kommt aber bei vielen Arbeitnehmern in der Praxis nicht besonders gut an, denn man befürchtet, dass man durch das Nichthandeln den Verstoß zugeben würde und auch besteht meistens der Wille “irgendetwas” gegen die Abmahnung zu unternehmen. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten nun beraten soll, hat meist Probleme damit den Arbeitnehmer davon zu überzeugen, zunächst nichts weiter zu unternehmen.
2. der Arbeitnehmer will sich aktiv gegen die Abmahnung verteidigen
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten sich gegen die Abmahnung des Arbeitgebers zu wehren.
a. Gegendarstellung und Beschwerde gegen die Abmahnung
Der Arbeitnehmer kann gem- § 83 Abs. 2 BetrVG von seinem Recht auf Gegendarstellung und nach § 84 Abs . 1 BetrVG von seinem Recht auf Beschwerde Gebrauch machen, wenn eine ihm erteilte Abmahnung inhaltlich unrichtig ist und er dadurch in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen behindert werden könnte.
b. Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Durch eine unbegründete Abmahnung, die der Arbeitgeber in die Personalakte nimmt, verletzt er das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann dann in analoger Anwendung der Vorschriften §§ 242, 1004 BGB, dass der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernt (BAG, Entscheidung vom 27.11.1985). Der Arbeitnehmer hat selbst dann einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, wenn der Arbeitgeber mehrere Verstöße zugleich abgemahnt hat und nur einer nicht zutreffend ist (dieser muss dann entfernt werden).
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte entfällt aber in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers ist hier in der Regel nicht mehr tangiert. Wenn dies aber dennoch der Fall sein sollte, muss der Arbeitnehmer dies beweisen.
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Trackback by kledy.de— 1. November 2010 #
[...] Im Kündigungsrecht kann man erstaunlich oft Kündigungen in andere Erklärungen umdeuten. Dabei gilt der Grundsatz, dass man ein „Mehr“ in ein „Weniger“ umdeuten kann, aber nicht umgekehrt, so z.B. eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche aber nicht eine ordentliche in eine außerordentliche Kündigung. Die Frage ist nun, gilt dies auch im Verhältnis Kündigung zur arbeitsrechtlichen Abmahnung? [...]
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[...] Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer, der eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, mit dieser nicht einverstanden ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit eine Entfernungsklage – also eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben – oder abzuwarten und im Rahmen einer späteren Kündigung und Kündigungsschutzklage die Abmahnung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen (siehe Artikel: „Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?„). [...]
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