Inhalt einer Abmahnung – „Störung des Betriebsfriedens“ – genau genug?
Störung des Betriebsfriedens
Stört ein Arbeitnehmer das friedliche Zusammenleben unter den Kollegen oder zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber im Betrieb, berechtigt dieses Verhalten den Arbeitgeber zur Abmahnung und unter Umständen sogar zur verhaltensbedingten (außerordentlichen und fristlosen) Kündigung und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer räumlich außerhalb des Betriebs, aber im sachlichen Zusammenhang mit den betrieblichen Beziehungen stört (so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.3.2006, 13 Sa 1906/059.
Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnt, dann sind meistens Emotionen im Spiel. In nicht wenigen Fällen soll die Abmahnung auch eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten. Häufig wird die Abmahnung dann nicht besonders genau formuliert und es stellt sich die Frage, ob die Abmahnung schon allein deshalb hinfällig ist. Dies kommt in der Praxis häufig vor.
Rüge des beanstandeten Verhaltens in der Abmahnung
Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form und ist von daher formfrei. Auch muss die Abmahnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgesprochen werden. In der Abmahnung muss aber eine deutliche Rüge des beanstandeten Verhaltens enthalten sein. Nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, was er „falsch“ gemacht hat und wie er sich hätte richtig verhalten müssen, kann die Abmahnung auch ihren Zweck erfüllen, nämlich den Arbeitnehmer zukünftig zu einem vertragsgerechten Verhalten zu bewegen.
allgemeine Floskeln in der Abmahnung
Die Leistungsmängel muss der Arbeitgeber in der Abmahnung deutlich beschreiben. Der Arbeitgeber muss den Vorfall, der Grund für die Abmahnung gab, nach
- Art
- Ort
- und Zeit
darstellen.
Allgemeine Floskeln, wie
- Störung des Betriebsfriedens
- Unzuverlässigkeit
- fehlende Arbeitsbereitschaft
- unangemessenes Verhalten
- Ihre Leistungen lassen zu wünschen übrig
- die Vorkommnisse sind Ihnen bekannt
reichen nicht aus.
Der Arbeitnehmer kann dann gegen Abmahnung gerichtlich vorgehen und Klage zum Arbeitsgericht z.B. auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben. Ob dies immer sinnvoll ist, dass ist eine andere Frage. Oft macht dies keinen Sinn. Es ist besser abzuwarten, denn der Arbeitgeber, der sich auf eine Abmahnung im Kündigungsschutzverfahren beruft, muss diese auch dann nachweisen.
RA Martin – Arbeitsrecht in Berlin
16. Januar 2011 um 09:41
[…] zum Inhalt einer Abmahnung im Arbeitsrecht und zur Frage, ob es zulässig ist, wenn der Arbeitgeber pauschale Formulierungen in der arbeitsrechtlichen Abmahnung verwendet. Heute soll die Frage beantwortet werden, ob es […]
17. Januar 2011 um 09:53
[…] Klage zum Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erreicht. Neben der inhaltlichen Bestimmtheit im Hinblick auf das beanstandete Verhalten, muss die Abmahnung auch dem Arbeitnehmer Konsequenzen für ein weiteres vertragswidriges Verhalten […]
14. Februar 2021 um 09:19
[…] nachhaltige Störung des Betriebsfriedens […]
14. Februar 2021 um 10:32
[…] Mahnt der Arbeitgeber ab, kann er wegen dieses Sachverhalts nicht mehr kündigen. In der Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens muss der Arbeitgeber genau beschreiben, was der Arbeitnehmer falsch gemacht hat (Pflichtverletzung) […]
7. März 2021 um 19:12
[…] Inhalt einer Abmahnung – „Störung des Betriebsfriedens“ – genau genug? […]