Abmahnung wegen Vorbereitung der Betriebsratswahl in der Arbeitszeit unwirksam!

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Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Vorbereitung der Betriebsratswahl in der Arbeitszeit unwirksam!

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer abmahnen, wenn dieser gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstößt. Die Abmahnung hat dabei  u.a. eine Warnfunktion und soll dem Arbeitnehmer nochmals sein vertragswidriges Verhalten vor Augen führen. Ein pflichtwidriges Verhalten ist, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sich mit etwas anderes als die Arbeit beschäftigt.

Abmahnung wegen Vorbereitung einer Betriebsratswahl

Das Kieler Arbeitsgericht (ArbG Kiel, Urteil v. 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10) hatte sich mit dem Fall auseinanderzusetzen, in welchem eine Arbeitnehmerin einen Betriebsrat im Betrieb gründen und hierfür eine Wahlversammlung eines Betriebsrates einberufen wollte. Dafür wendete die Arbeitnehmerin Arbeitszeit auf, wenn auch wohl in geringer Menge. Der Arbeitgeber mahnte die Arbeitnehmerin daraufhin ab. Diese wehrte sich gegen die Abmahnung und landete beim Arbeitsgericht Kiel, welches die Abmahnung ungerechtfertigt hielt.

Das Arbeitsgericht Kiel führte aus,dass die Arbeitnehmerin zum einen nur eine kurze Zeit aufwendete, um die Wahl vorzubereiten und darüber hinaus diese Tätigkeit eindeutig betrieblichen Zwecken diente, so dass (wohl analog) nach § 37 Abs. 2 BetrVG die Vorbereitungstätigkeit auch während der Arbeitszeit durchgeführt werden durfte.

Rechtsanwalt Berlin Arbeitsrecht – A. Martin

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