Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?

Gepostet am Aktualisiert am


Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?

Damit der Arbeitnehmer eine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.

verhaltensbedingte Kündigung und Rechtsschutz

Für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – dies hatte ich bereits in einem vorherigen Artikel ausgeführt – reicht für das Vorliegen des Versicherungsfalles aus, wenn der Arbeitgeber ernsthaft einen Verstoß des Arbeitnehmers behauptet und eine verhaltensbedingte Kündigung androht. Die Kündigung muss hier noch nicht vorliegen.

betriebsbedingte Kündigung und Arbeitsrechtsschutz

Nun könnte man meinen, wenn bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Androhen der Kündigung und ein Behaupten eines Verstoßes ausreichen würden, dann muss dies doch auch für die betriebsbedingte Kündigung gelten. Dem ist aber nicht so. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer ja eben eine Vertragsverletzung, also ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflichten, vorgeworfen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es aber keinen Vorwurf dem Arbeitnehmer gegenüber, sondern die Kündigung hat betriebliche Gründe, für die der Arbeitnehmer in der Regel nichts kann; jedenfalls enthält die betriebsbedingte Kündigung keinen solchen Vorwurf.

betriebsbedingte Kündigung – Versicherungsfall erst beim Vorliegen der Kündigung

Von daher liegt bei einer betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall (Rechtsschutz Arbeitsrecht) erst dann vor, wenn die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Dies muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Auch wenn eine Kündigung per E-Mail, Whats up oder per Fax nichtig ist, muss sich der Arbeitnehmer trotzdem dagegen wehren, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zu verhindern.

erteilte Deckungszusage für die I. Instanz

Die Rechtschutzversicherung erteilte Deckungszusage für die erste Instanz. Ganz selten wird die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts im Kündigungsschutzverfahren erteilt. Dieses ist oft nicht nötig. Du hinaus ist zudem die dreiwöchige Klagefrist zu beachten.

Das Ziel des Mandanten ist auf die Abfindung und nicht die Weiterarbeit im Betrieb. Die Abfindung erreicht der Mandant im Endeffekt nur dann, wenn er Kündigungsschutzklage einreicht, da sehr selten ein direkter Anspruch auf Zahlung eine Abfindung besteht.

Wenn der Anwalt hier geschickt verhandelt, dann wird der Arbeitgeber meistens eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Oft wird im Gütetermins ein sogenannter Prozessvergleich geschlossen und damit ist dann die Angelegenheit erledigt. In diesem Prozessvergleich wird auf die Zahlung eine Abfindung und das Ende das Arbeitsverhältnis vereinbart.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt A. Martin

Ein Gedanke zu „Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?

    […] ein Versicherungsfall bei einer betriebsbedingten Kündigung und bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegt, hatte ich ja schon thematisiert. Nun stellt […]

Kommentar verfassen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..