Rechtsschutz

Was ist der Schutz des Arbeitnehmers vor einer außerordentlichen Kündigung?

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Was ist der Schutz des Arbeitnehmers vor einer außerordentlichen Kündigung?
außerordentliche Kündigung

Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer außerordentlichen Kündigung ist in § 626 BGB normiert. Diese Vorschrift schütz den Arbeitnehmer vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers. Danach ist für jede außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund erforderlich. Zudem ist in der Regel zuvor eine Abmahnung wegen der Pflichtverletzung erforderlich. Nur bei schwersten Pflichtverletzungen kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Auch ist immer eine Abwägung zwischen dem Interessen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers erforderlich.

§ 626 BGB – wichtiger Grund

Die Vorschrift des § 626 BGB schütz den Arbeitnehmer vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers aus außerordentlichem Grund. Die Vorschrift lautet:


fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – § 626 BGB

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.


Kündigungsschutz auch in Kleinbetrieben

Die Schutzvorschrift des § 626 BGB ist unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, welches dem Arbeitnehmer vor der ordentlichen Kündigung schützt. Auch der Sonderkündigungsschutz schützt nur vor der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitgeber durch Kündigung.

Schutzordentliche Kündigungaußerordentliche Kündigung
§ 626 BGBneinja
allg. Kündigungsschutzjanein
Sonderkündigungsschutzjanein
Schutz vor ordentlicher und außerordentlicher Kündigung

Erläuterung der obigen Tabelle:

Für die ordentliche Kündigung gilt § 626 BGB nicht. Für die ordentliche Kündigung gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und der Sonderkündigungsschutz nach den einzelnen Vorschriften, die einen Schutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie zum Beispiel Schwerbehinderte, Schwangere etc. nominieren.

Für die außerordentliche Kündigung gilt § 626 BGB, wonach ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen muss, allerdings spielt der allgemeine Kündigungsschutz und der Sonderkündigungsschutz keine Rolle. Dies heißt, dass man auch einer schwangeren Arbeitnehmerin, die ja Sonderkündigungsschutz genießt, das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


Kündigungserklärung des Arbeitgebers

Ein Arbeitsverhältnis wird nicht automatisch beendet, wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Vielmehr muss der Kündigungsberechtigte sein ihm zustehendes Gestaltungsrecht – also die Kündigung-  zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch ausüben, wenn er nicht mehr am Arbeitsvertrag festhalten will. Von daher bedarf es der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung. Ohne diese Kündigungserklärung kann das Arbeitsverhältnis nicht aus wichtigem Grund enden.

Frist für Erklärung der außerordentlichen Kündigung

Nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Diese Ausschlussfrist beginnt nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte (z.B. Arbeitgeber) von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese gesetzlich geregelte Ausschlussfrist gilt nach dem Gesetzeswortlaut für jede außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSd § 626 Abs. 1 BGB, also auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Auch der Arbeitnehmer kann ja im Arbeitsverhältnis einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung haben, wie z.B. seit längerer Zeit ausstehender Arbeitslohn.


wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung

Nach der Schutzvorschrift des § 626 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses (hier Arbeitsverhältnisses) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies heißt, dass der wichtige Grund durch objektiv vorliegende Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Von daher ist der Kündigungsgrund damit jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (BAG 18.1.1980 EzA § 626 BGB). Das Motiv für die Kündigung spielt keine Rolle. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Tatsachen ist der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung beim Arbeitnehmer.

Solche wichtigen Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:

  • Straftaten gegen den Arbeitgeber
  • politische Meinungsäußerungen mit Schädigung des Arbeitgebers
  • Beleidigung von Kunden und Mitarbeitern
  • Nichtbeachtung von Weisungen
  • Arbeitsverweigerung
  • nachhaltiges Zuspätkommen
  • Verstöße gegen die Betriebsordnung / Betriebssicherheit

Abmahnung vor Kündigung

Verhaltensbedingte Leistungsstörungen sind deshalb in der Regel nur dann kündigungsrelevant, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind oder von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (BAG 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25). Von daher muss der Arbeitgeber grundsätzlich steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers zuvor abmahnen. Nur bei schweren Pflichtverletzungen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Solche schweren Pflichtverletzungen sind meist Straftaten gegen den Arbeitgeber, insbesondere auch der Diebstahl von Firmeneigentum, selbst wenn es nur um geringe Beträge geht.


Interessenabwägung

Die Rechtsprechung verlangt, ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes, eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände des Einzelfalles.

Zu den regelmäßig im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen werden insbes. die folgenden Gesichtspunkte gezählt:

  • Alter des Arbeitnehmers
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
  • wirtschaftliche Lage des Unternehmens

Kündigungsschutzklage

Auch gegen eine außerordentliche Kündigung muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang wehren und zwar mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. In Berlin ist dafür das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Macht er dies nicht, dann wird auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam (Wirksamkeitsfiktion).

Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – Berlin

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht-Erfolgsaussichten für den Rechtschutzfall erforderlich!

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Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere in Kündigungsschutzsachen, können nicht unerhebliche Anwaltskosten entstehen.

Änderungen der Gewährung von Prozesskosenhilfe (auch im Arbeitsrecht)

Seit dem Jahr 2014 haben sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe leichte geändert, es ist es durchaus von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Arbeitsrecht abdeckt.

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht

Die Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt dann, sofern ein Rechtsschutzfall vorliegt,  die Kosten des Verfahrens.  Über Probleme, die es geben kann, zum Beispiel bei  Kündigung durch den Arbeitgeber, hatte ich bereits berichtet.  Bei den Kosten des Verfahrens fallen die Anwaltskosten am meisten ins Gewicht. Gerade in Kündigungsrechtsstreitigkeiten können diese Kosten erheblich sein.  Dabei ist auch zu beachten, da sich  solche Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen hinziehen können. Eine Kostenerstattung gibt es aber in der 1. Instanz vor den Arbeitsgericht nicht. Erst in der 2. Instanz muss der Unterlegene die Kosten der Gegenseite und von daher auch dessen Anwaltskosten tragen.

 Eintritt der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung

Eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen.

Wartezeit abgelaufen

Zunächst ist zu beachten, dass die Wartezeit für den Eintritt der Rechtsschutzversicherung abgelaufen ist.  Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit gibt es nicht,  obwohl hier manchmal gerade durch Werbung im Internet der Eindruck erweckt wird.

Versicherungsfall eingetreten

Weiter muss ein Versicherungsfall eingetreten sein.  Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung oder eine Abmahnung ausspricht.  Möchte sich der Arbeitnehmer einfach nur –  ohne Versicherungsfall, also ohne konkreten Anlass – beraten lassen,  dann tritt die Versicherung hierfür in der Regel nicht ein.

Prämie gezahlt

Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer sich selbst auch vertragstreu verhalten und die Versicherung, also die Premiere, bezahlt haben.

 Erfolgsaussichten müssen vorliegen

Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass für den vorliegenden Rechtsschutzfall auch Erfolgsaussichten bestehen.   Erfolgsaussichten heißt nicht, dass der Erfolg  Sicherheit eintreten muss.  Diese liegen in der Regel auch schon dann vor, wenn das Ergebnis des Prozesses zum Beispiel  von einer Beweisaufnahme abhängig ist.   Der Rechtschutzversicherer kann, sofern er Meinung ist, dass keine Erfolgssichten vorliegen, die Erteilung der Deckungszusage verweigern.  In der Praxis kommt dies selten vor.  Im Arbeitsrecht ist dies aber durchaus denkbar, da  häufig Ansprüche aufgrund kurzer Ausschlussfristen verfallen und dann in der Regel nicht mehr durchsetzbar sind (Ausnahme z.B.  Schadensersatzanspruch  wegen fehlendem Hinweis nach dem Nachweisgesetz).

Anmerkung: Nach der Einführung des Mindestlohngesetzes kann ein Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (derzeit € 8,84 = 2017) nicht mehr verfallen.

Denkbar ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Beispiel aufgrund tatsächlicher Voraussetzungen die Erfolgsaussichten verneint  mit der Begründung, dass der Sachverhalt nicht beweisbar ist.  Du hinaus auch denkbar, dass  die Rechtsschutzversicherung  aus rechtlichen Gründen  keine Erfolgsaussichten sieht,  der rechtlich –  ihrer Meinung nach –  kein Anspruch besteht.

Die Rechtsschutzversicherung muss die Ablehnung begründen  und auch darauf hinweisen, dass ein  Schiedsverfahren zur Klärung möglich ist.

§ 128  Vertragsversicherungsgesetz

Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

Problematisch kann allerdings sein, dass der Arbeitnehmer – zur Wahrung von Ausschlussfristen oder Klagefristen –  sofort handeln muss  und keine Zeit hat auf den Ausgang des Gutachterverfahrens zu warten.    der Arbeitnehmer müsste dann zunächst selbst den Prozess finanzieren (mangels Gerichtskostenvorschusspflicht wären dies dann allerdings nur Vorschüsse auf die zu erwartenden Anwaltskosten).

Wie oben bereits ausgeführt, kommt es in der Praxis allerdings nicht besonders häufig vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckenzusage wegen fehlender Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit verweigern.

Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin Marzahn-Hellersdorf

häufige Probleme mit der Rechtsschutzversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber

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Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, denkt der Arbeitnehmer im Normalfall darüber nach, ob es Sinn macht sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung zu wehren. Die Chancen des Kündigungsschutzprozesses kann letztendlich nur ein Anwalt abschätzen. Ob dann tatsächlich geklagt wird, hängt vor allem dann davon ab, ob die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses geklärt ist.

Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage

Dem Arbeitnehmer ist in der Regel schon stark geholfen, wenn er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für den Arbeitsrechtsfall greift. Arbeitnehmer meinen oft, dass „alles versichert“ sein; dies habe ihnen ihr Versicherungsmakler gesagt. Nicht in allen Fällen erfolgt aber die Erteilung einer Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren durch die Rechtsschutzversicherung.

Folgende Probleme kann es hier geben:

Was kann der Arbeitnehmer machen?

Um Rechtssicherheit zu haben, ob nun Rechtsschutz für die Kündigungsschutzklage besteht oder nicht, sollte der Arbeitnehmer – vor dem Anwaltsbesuch – die Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anrufen und dort nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Den eigenen Versicherungsmakler anzurufen macht meistens keinen Sinn, da dieser oft gar nicht weiß unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz besteht.

Welche Probleme kann es später nach Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutz für das Kündigungsschutzverfahren geben?

Auch nach der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung gibt es Streitfälle, vor allem dann zwischen Anwalt und der Versicherung.

Über folgende Punkte herrscht oft Streit:

  • keine Deckungszusage auch für das außergerichtliche Verfahren, sondern nur für die Kündigungsschutzklage
    • die Versicherungen decken in der Regel nur für die Kosten des Klageverfahrens und nicht für die des außergerichtlichen Verfahren in Kündigungsschutzsachen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (schon Klärung im außergerichtlichen Verfahren zu erwarten)
  • kein Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Scheitern der Güteverhandlung
    • die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die zusätzlichen Kosten für das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrages vor dem Scheitern der Güteverhandlung (Streitwerterhöhung)
  • keine Geltendmachung von künftigen Lohnforderungen
    • für das Einklagen – neben der Kündigungsschutzklage – von zukünftigen Gehaltsansprüchen müssen besondere Gründe vorliegen, wie z.B. der drohende Verfall durch Ausschlussfristen

RA Martin

Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) für Kündigung im außergerichtlichen Bereich?

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Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Rechtschutz

Häufig haben dieAnwälte mit den Rechtsschutzversicherungen zu tun, wobei man natürlich froh ist, wenn z.B. für das Kündigungsschutzverfahren eine Rechtsschutz vorliegt.

Rechtsschutzversicherungen und Arbeitsrecht

Dies sind für Anwälte sehr begehrte Mandate. Der Grund ist der, dass der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren recht hoch und der Aufwand für die Anwälte normalerweise nicht sehr groß ist.

Klage ohne Anwalt

Wenn der Mandant aber keine Rechtschutzversicherung hat, dann ist es oft nicht wirtschaftlich sinnvoll über einen Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Von daher kommt es sehr gelegen, wenn der Mandant eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abgeschlossen hat.

3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Bekommt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers muss er sich – wenn er sich verteidigen will – innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung wehren. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage holt meist der Anwalt ein. Die Frage ist nur, ob dies nur für das Klageverfahren oder noch für eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgt.

Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit bei Kündigung

Die Rechtsschutzversicherer erteilen fast nie die Deckungszusage beim Vorliegen einer Kündigung für das außergerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Dabei argumentieren die Versicherer, dass es ja meist nur wenige Tage bis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sind und man in dieser Zeit ohnehin keinen Effekt im außergerichtlichen Bereich erzielen könne. Auch meint man, dass die Erfolgsaussichten ohnehin meist nicht besonders hoch sind, da der Arbeitgeber nur in wenigen Fällen die Kündigung „zurücknehmen“ wird.

Gleichwohl kann es trotzdem sinnvoll sein- vor Erhebung der Kündigungsschutzklage – Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Die Argumentation der Rechtsschutzversicherer greift nicht immer. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch geht des der Rechtsschutzversicherung auch nicht immer um uneigennützige Motive, da diese selbstverständlich Geld sparen wollen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann z.B. sinnvoll sein, um zu klären, ob eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder um zuvor vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu fordern (bevor man sich vor Gericht streitet).

Manchmal kann es auch sinnvoll sein schon außergerichtlich Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Zum einen ist es so, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung verpflichtet ist auf Verlangen des Arbeitnehmers den Kündigungsgrund mitzuteilen.

Du hinaus gibt es oft Fälle, wo der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber noch Erklärungen abgeben muss, um den Kündigungsschutz zu erlangen. Dies ist zum Beispiel so, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigt, die schwanger ist und er von der Schwangerschaft keine Kenntnis hat.

Auch muss der Arbeitnehmer, der schwerbehindert ist und der gekündigt wurde dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitteilen, wenn dieser davon keine Kenntnis hatte.

Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit bei Kündigung (Kündigungsschutzklage)

Die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage zu bekommen, ist dann meist kein Problem. Diese erteilen die Versicherungen meist schnell und unproblematisch (vor einigen Fällen abgesehen).

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Kostentragung /Kostenerstattung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht

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Wer schon einmal ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht – z.B. eine Lohnklage oder eine Kündigungsschutzklage – hatte, wird sich vielleicht gewundert haben, dass er beim Rechtsanwalt über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Verfahren belehrt wurde und beim Anwalt sogar die Belehrung unterschreiben musste. Was hat es mit der Kostentragung vor dem Arbeitsgericht auf sich?

Kostentragungspflicht nach § 12 a Abs. 1 ArbGG

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht der I. Instanz gibt es keinen Anspruch auf Kostenerstattung der gewinnenden Partei gegenüber der Partei, die das Verfahren verloren hat.

Voraussetzungen also:

  • Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht
  • in der ersten Instanz

Rechtsfolgen:

  • keine Kostenerstattung
    • auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis
    • auf Erstattung der Anwaltskosten

 

Gesetzeswortlaut:

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

Hinweisweispflicht des Anwalts

Der Rechtsanwalt, der den Arbeitnehmer in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertritt, muss diesem auf diesen Umstand hinweisen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A- Martin

 

Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?

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Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?

Damit der Arbeitnehmer eine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.

verhaltensbedingte Kündigung und Rechtsschutz

Für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – dies hatte ich bereits in einem vorherigen Artikel ausgeführt – reicht für das Vorliegen des Versicherungsfalles aus, wenn der Arbeitgeber ernsthaft einen Verstoß des Arbeitnehmers behauptet und eine verhaltensbedingte Kündigung androht. Die Kündigung muss hier noch nicht vorliegen.

betriebsbedingte Kündigung und Arbeitsrechtsschutz

Nun könnte man meinen, wenn bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Androhen der Kündigung und ein Behaupten eines Verstoßes ausreichen würden, dann muss dies doch auch für die betriebsbedingte Kündigung gelten. Dem ist aber nicht so. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer ja eben eine Vertragsverletzung, also ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflichten, vorgeworfen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es aber keinen Vorwurf dem Arbeitnehmer gegenüber, sondern die Kündigung hat betriebliche Gründe, für die der Arbeitnehmer in der Regel nichts kann; jedenfalls enthält die betriebsbedingte Kündigung keinen solchen Vorwurf.

betriebsbedingte Kündigung – Versicherungsfall erst beim Vorliegen der Kündigung

Von daher liegt bei einer betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall (Rechtsschutz Arbeitsrecht) erst dann vor, wenn die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Dies muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Auch wenn eine Kündigung per E-Mail, Whats up oder per Fax nichtig ist, muss sich der Arbeitnehmer trotzdem dagegen wehren, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zu verhindern.

erteilte Deckungszusage für die I. Instanz

Die Rechtschutzversicherung erteilte Deckungszusage für die erste Instanz. Ganz selten wird die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts im Kündigungsschutzverfahren erteilt. Dieses ist oft nicht nötig. Du hinaus ist zudem die dreiwöchige Klagefrist zu beachten.

Das Ziel des Mandanten ist auf die Abfindung und nicht die Weiterarbeit im Betrieb. Die Abfindung erreicht der Mandant im Endeffekt nur dann, wenn er Kündigungsschutzklage einreicht, da sehr selten ein direkter Anspruch auf Zahlung eine Abfindung besteht.

Wenn der Anwalt hier geschickt verhandelt, dann wird der Arbeitgeber meistens eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Oft wird im Gütetermins ein sogenannter Prozessvergleich geschlossen und damit ist dann die Angelegenheit erledigt. In diesem Prozessvergleich wird auf die Zahlung eine Abfindung und das Ende das Arbeitsverhältnis vereinbart.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt A. Martin