Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht-Erfolgsaussichten für den Rechtschutzfall erforderlich!
Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere in Kündigungsschutzsachen, können nicht unerhebliche Anwaltskosten entstehen.
Änderungen der Gewährung von Prozesskosenhilfe (auch im Arbeitsrecht)
Seit dem Jahr 2014 haben sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe leichte geändert, es ist es durchaus von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Arbeitsrecht abdeckt.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Die Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt dann, sofern ein Rechtsschutzfall vorliegt, die Kosten des Verfahrens. Über Probleme, die es geben kann, zum Beispiel bei Kündigung durch den Arbeitgeber, hatte ich bereits berichtet. Bei den Kosten des Verfahrens fallen die Anwaltskosten am meisten ins Gewicht. Gerade in Kündigungsrechtsstreitigkeiten können diese Kosten erheblich sein. Dabei ist auch zu beachten, da sich solche Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen hinziehen können. Eine Kostenerstattung gibt es aber in der 1. Instanz vor den Arbeitsgericht nicht. Erst in der 2. Instanz muss der Unterlegene die Kosten der Gegenseite und von daher auch dessen Anwaltskosten tragen.
Eintritt der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung
Eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen.
Wartezeit abgelaufen
Zunächst ist zu beachten, dass die Wartezeit für den Eintritt der Rechtsschutzversicherung abgelaufen ist. Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit gibt es nicht, obwohl hier manchmal gerade durch Werbung im Internet der Eindruck erweckt wird.
Versicherungsfall eingetreten
Weiter muss ein Versicherungsfall eingetreten sein. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung oder eine Abmahnung ausspricht. Möchte sich der Arbeitnehmer einfach nur – ohne Versicherungsfall, also ohne konkreten Anlass – beraten lassen, dann tritt die Versicherung hierfür in der Regel nicht ein.
Prämie gezahlt
Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer sich selbst auch vertragstreu verhalten und die Versicherung, also die Premiere, bezahlt haben.
Erfolgsaussichten müssen vorliegen
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass für den vorliegenden Rechtsschutzfall auch Erfolgsaussichten bestehen. Erfolgsaussichten heißt nicht, dass der Erfolg Sicherheit eintreten muss. Diese liegen in der Regel auch schon dann vor, wenn das Ergebnis des Prozesses zum Beispiel von einer Beweisaufnahme abhängig ist. Der Rechtschutzversicherer kann, sofern er Meinung ist, dass keine Erfolgssichten vorliegen, die Erteilung der Deckungszusage verweigern. In der Praxis kommt dies selten vor. Im Arbeitsrecht ist dies aber durchaus denkbar, da häufig Ansprüche aufgrund kurzer Ausschlussfristen verfallen und dann in der Regel nicht mehr durchsetzbar sind (Ausnahme z.B. Schadensersatzanspruch wegen fehlendem Hinweis nach dem Nachweisgesetz).
Anmerkung: Nach der Einführung des Mindestlohngesetzes kann ein Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (derzeit € 8,84 = 2017) nicht mehr verfallen.
Denkbar ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Beispiel aufgrund tatsächlicher Voraussetzungen die Erfolgsaussichten verneint mit der Begründung, dass der Sachverhalt nicht beweisbar ist. Du hinaus auch denkbar, dass die Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten sieht, der rechtlich – ihrer Meinung nach – kein Anspruch besteht.
Die Rechtsschutzversicherung muss die Ablehnung begründen und auch darauf hinweisen, dass ein Schiedsverfahren zur Klärung möglich ist.
§ 128 Vertragsversicherungsgesetz
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Problematisch kann allerdings sein, dass der Arbeitnehmer – zur Wahrung von Ausschlussfristen oder Klagefristen – sofort handeln muss und keine Zeit hat auf den Ausgang des Gutachterverfahrens zu warten. der Arbeitnehmer müsste dann zunächst selbst den Prozess finanzieren (mangels Gerichtskostenvorschusspflicht wären dies dann allerdings nur Vorschüsse auf die zu erwartenden Anwaltskosten).
Wie oben bereits ausgeführt, kommt es in der Praxis allerdings nicht besonders häufig vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckenzusage wegen fehlender Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit verweigern.
Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn-Hellersdorf
häufige Probleme mit der Rechtsschutzversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, denkt der Arbeitnehmer im Normalfall darüber nach, ob es Sinn macht sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung zu wehren. Die Chancen des Kündigungsschutzprozesses kann letztendlich nur ein Anwalt abschätzen. Ob dann tatsächlich geklagt wird, hängt vor allem dann davon ab, ob die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses geklärt ist.
Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage
Dem Arbeitnehmer ist in der Regel schon stark geholfen, wenn er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für den Arbeitsrechtsfall greift. Arbeitnehmer meinen oft, dass „alles versichert“ sein; dies habe ihnen ihr Versicherungsmakler gesagt. Nicht in allen Fällen erfolgt aber die Erteilung einer Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren durch die Rechtsschutzversicherung.
Folgende Probleme kann es hier geben:
- Arbeitsrecht ist nicht mitversichert
- die Wartezeit für den Eintritt der Deckungsschutzes ist noch nicht abgelaufen (6 Monate)
- es liegt noch kein Rechtschutzfall / Versicherungsfall vor (z.B. keine Kündigung)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen
- die Versicherungsprämien wurden nicht gezahlt
Was kann der Arbeitnehmer machen?
Um Rechtssicherheit zu haben, ob nun Rechtsschutz für die Kündigungsschutzklage besteht oder nicht, sollte der Arbeitnehmer – vor dem Anwaltsbesuch – die Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anrufen und dort nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Den eigenen Versicherungsmakler anzurufen macht meistens keinen Sinn, da dieser oft gar nicht weiß unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz besteht.
Welche Probleme kann es später nach Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutz für das Kündigungsschutzverfahren geben?
Auch nach der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung gibt es Streitfälle, vor allem dann zwischen Anwalt und der Versicherung.
Über folgende Punkte herrscht oft Streit:
- keine Deckungszusage auch für das außergerichtliche Verfahren, sondern nur für die Kündigungsschutzklage
- die Versicherungen decken in der Regel nur für die Kosten des Klageverfahrens und nicht für die des außergerichtlichen Verfahren in Kündigungsschutzsachen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (schon Klärung im außergerichtlichen Verfahren zu erwarten)
- kein Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Scheitern der Güteverhandlung
- die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die zusätzlichen Kosten für das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrages vor dem Scheitern der Güteverhandlung (Streitwerterhöhung)
- keine Geltendmachung von künftigen Lohnforderungen
- für das Einklagen – neben der Kündigungsschutzklage – von zukünftigen Gehaltsansprüchen müssen besondere Gründe vorliegen, wie z.B. der drohende Verfall durch Ausschlussfristen
RA Martin
Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) für Kündigung im außergerichtlichen Bereich?
Häufig haben dieAnwälte mit den Rechtsschutzversicherungen zu tun, wobei man natürlich froh ist, wenn z.B. für das Kündigungsschutzverfahren eine Rechtsschutz vorliegt.
Rechtsschutzversicherungen und Arbeitsrecht
Dies sind für Anwälte sehr begehrte Mandate. Der Grund ist der, dass der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren recht hoch und der Aufwand für die Anwälte normalerweise nicht sehr groß ist.
Klage ohne Anwalt
Wenn der Mandant aber keine Rechtschutzversicherung hat, dann ist es oft nicht wirtschaftlich sinnvoll über einen Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Von daher kommt es sehr gelegen, wenn der Mandant eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abgeschlossen hat.
3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
Bekommt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers muss er sich – wenn er sich verteidigen will – innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung wehren. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage holt meist der Anwalt ein. Die Frage ist nur, ob dies nur für das Klageverfahren oder noch für eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgt.
Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit bei Kündigung
Die Rechtsschutzversicherer erteilen fast nie die Deckungszusage beim Vorliegen einer Kündigung für das außergerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Dabei argumentieren die Versicherer, dass es ja meist nur wenige Tage bis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sind und man in dieser Zeit ohnehin keinen Effekt im außergerichtlichen Bereich erzielen könne. Auch meint man, dass die Erfolgsaussichten ohnehin meist nicht besonders hoch sind, da der Arbeitgeber nur in wenigen Fällen die Kündigung „zurücknehmen“ wird.
Gleichwohl kann es trotzdem sinnvoll sein- vor Erhebung der Kündigungsschutzklage – Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Die Argumentation der Rechtsschutzversicherer greift nicht immer. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch geht des der Rechtsschutzversicherung auch nicht immer um uneigennützige Motive, da diese selbstverständlich Geld sparen wollen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann z.B. sinnvoll sein, um zu klären, ob eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder um zuvor vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu fordern (bevor man sich vor Gericht streitet).
Manchmal kann es auch sinnvoll sein schon außergerichtlich Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Zum einen ist es so, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung verpflichtet ist auf Verlangen des Arbeitnehmers den Kündigungsgrund mitzuteilen.
Du hinaus gibt es oft Fälle, wo der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber noch Erklärungen abgeben muss, um den Kündigungsschutz zu erlangen. Dies ist zum Beispiel so, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigt, die schwanger ist und er von der Schwangerschaft keine Kenntnis hat.
Auch muss der Arbeitnehmer, der schwerbehindert ist und der gekündigt wurde dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitteilen, wenn dieser davon keine Kenntnis hatte.
Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit bei Kündigung (Kündigungsschutzklage)
Die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage zu bekommen, ist dann meist kein Problem. Diese erteilen die Versicherungen meist schnell und unproblematisch (vor einigen Fällen abgesehen).
Kostentragung /Kostenerstattung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Wer schon einmal ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht – z.B. eine Lohnklage oder eine Kündigungsschutzklage – hatte, wird sich vielleicht gewundert haben, dass er beim Rechtsanwalt über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Verfahren belehrt wurde und beim Anwalt sogar die Belehrung unterschreiben musste. Was hat es mit der Kostentragung vor dem Arbeitsgericht auf sich?
Kostentragungspflicht nach § 12 a Abs. 1 ArbGG
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht der I. Instanz gibt es keinen Anspruch auf Kostenerstattung der gewinnenden Partei gegenüber der Partei, die das Verfahren verloren hat.
Voraussetzungen also:
- Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht
- in der ersten Instanz
Rechtsfolgen:
- keine Kostenerstattung
- auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis
- auf Erstattung der Anwaltskosten
Gesetzeswortlaut:
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Hinweisweispflicht des Anwalts
Der Rechtsanwalt, der den Arbeitnehmer in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertritt, muss diesem auf diesen Umstand hinweisen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A- Martin
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
Damit der Arbeitnehmer eine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
verhaltensbedingte Kündigung und Rechtsschutz
Für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – dies hatte ich bereits in einem vorherigen Artikel ausgeführt – reicht für das Vorliegen des Versicherungsfalles aus, wenn der Arbeitgeber ernsthaft einen Verstoß des Arbeitnehmers behauptet und eine verhaltensbedingte Kündigung androht. Die Kündigung muss hier noch nicht vorliegen.
betriebsbedingte Kündigung und Arbeitsrechtsschutz
Nun könnte man meinen, wenn bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Androhen der Kündigung und ein Behaupten eines Verstoßes ausreichen würden, dann muss dies doch auch für die betriebsbedingte Kündigung gelten. Dem ist aber nicht so. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer ja eben eine Vertragsverletzung, also ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflichten, vorgeworfen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es aber keinen Vorwurf dem Arbeitnehmer gegenüber, sondern die Kündigung hat betriebliche Gründe, für die der Arbeitnehmer in der Regel nichts kann; jedenfalls enthält die betriebsbedingte Kündigung keinen solchen Vorwurf.
betriebsbedingte Kündigung – Versicherungsfall erst beim Vorliegen der Kündigung
Von daher liegt bei einer betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall (Rechtsschutz Arbeitsrecht) erst dann vor, wenn die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Dies muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Auch wenn eine Kündigung per E-Mail, Whats up oder per Fax nichtig ist, muss sich der Arbeitnehmer trotzdem dagegen wehren, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zu verhindern.
erteilte Deckungszusage für die I. Instanz
Die Rechtschutzversicherung erteilte Deckungszusage für die erste Instanz. Ganz selten wird die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts im Kündigungsschutzverfahren erteilt. Dieses ist oft nicht nötig. Du hinaus ist zudem die dreiwöchige Klagefrist zu beachten.
Das Ziel des Mandanten ist auf die Abfindung und nicht die Weiterarbeit im Betrieb. Die Abfindung erreicht der Mandant im Endeffekt nur dann, wenn er Kündigungsschutzklage einreicht, da sehr selten ein direkter Anspruch auf Zahlung eine Abfindung besteht.
Wenn der Anwalt hier geschickt verhandelt, dann wird der Arbeitgeber meistens eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Oft wird im Gütetermins ein sogenannter Prozessvergleich geschlossen und damit ist dann die Angelegenheit erledigt. In diesem Prozessvergleich wird auf die Zahlung eine Abfindung und das Ende das Arbeitsverhältnis vereinbart.