Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 a KSchG?

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Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 a KSchG?

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
betriebsbedingte Abfindung

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass viele Arbeitnehmer meinen, dass diese automatisch bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers einen Anspruch auf Abfindung haben. Dem ist nicht so. In den meisten Fällen besteht kein Anspruch auf Abfindung. Auch wenn häufig Abfindungen vor dem Arbeitsgericht (Vergleich) gezahlt werden, handelt es sich dabei – in fast allen Fällen –  um gütliche Einigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 a KSchG

Einer der wenigen Fälle, bei dem ein Anspruch auf Abfindung besteht, ist die betriebsbedingte Kündigung unter den Voraussetzungen des § 1 a KSchG. Der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG setzt Folgendes voraus:

  • Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz
  • Hinweis des Arbeitgebers, dass
    • Kündigung erfolgt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
    • Arbeitnehmer kann beim Verstreichenlassen der Klagefrist der Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen
  • der Arbeitnehmer lässt daraufhin die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage tatsächlich verstreichen

Zu den Voraussetzungen zur Kündigung nach § 1 a KSchG im Einzelnen:

dringende betriebliche Erfordernisse

Die Kündigung muss wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen worden sein. Auch daran sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmer muss spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist wegfallen.

schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung

In der Kündigungserklärung muss der Arbeitgeber die obigen Hinweise geben. Er muss nichts zur Höhe der Abfindung schreiben. Die Höhe ergibt sich ja bereits aus dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 a KSchG). Ein mündlicher Hinweis ist nicht ausreichend. Es besteht das Schriftformerfordernis ( § 126 BGB).

Abfindungsanspruch nach dem Ablauf der Klagefrist für die Kündigungsschutzklage

Der Abfindungsanspruch entsteht erst im Zeitpunkt des Verstreichenlassens der Klagefrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (3 Wochen ab Zugang der Kündigung). Zuvor besteht eine Anwartschaft des Arbeitnehmers. Der Anspruch entsteht nicht mehr, wenn zuvor das Arbeitsverhältnis – z.B. durch eine außerordentliche Kündigung – beendet wird oder z.B. der Arbeitnehmer verstirbt.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist nach § 1 a KSchG mit 1/2 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angegeben. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Die Höhe des Monatsverdienstes bestimmt sich nach § 10 Abs. 3 KSchG. Es kommt auf das Bruttojahresgehalt geteilt durch 12 an, wobei Einmalzahlungen mit Gratifikationscharakter nicht zu berücksichtigen sind.

Nachteil des § 1 a Kündigungsschutzgesetz?

Das obige Angebot kann auch für den Arbeitnehmer nachteilig sein, wenn nämlich die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer im Betrieb weiterarbeiten möchte oder wenn der Arbeitnehmer mittels Vergleich vor dem Arbeitsgericht eine höhere Abfindung erstreiten könnte. Weiter ist eine Sperre vom Arbeitsamt denkbar, auch wenn häufig argumentiert wird, dass das Arbeitsamt eigentlich keine Sperre erteilen dürfte, da der Arbeitnehmer ja seinen Arbeitsplatz ja nicht „verkauft“ hat und ohnehin – mit oder ohne Abfindung – betriebsbedingt gekündigt wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum gerichtlichen Vergleich kein vollstreckbarer Titel existiert. Der Arbeitnehmer muss- wenn der Arbeitgeber nicht zahlt – noch vor dem Arbeitsgericht klagen, um sich einen Titel (Urteil) zu verschaffen.

Gesetzestext – § 1 a KSchG:

„Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Auf jeden Fall ist jedem Arbeitnehmer zu raten, dass er sich anwaltlich beraten lässt, bevor er eine betriebsbedingte Kündigung mit entsprechenden Abfindungsangebot annimmt.

Wenn das Angebot nicht richtig formuliert ist, kann es sein, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung hat.

Praxislelevanz der Kündigungen nach § 1 a KSchG

In der Praxis hat sich die Regelung des § 1 a KSchG nicht bewehrt. Solche Kündigungen werden kaum von Arbeitgebern ausgesprochen. Der Grund dafür ist wahrscheinlich der, dass viele Arbeitgeber darauf hoffen, dass die Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung des Arbeitgeber klagen werden. Nach Ablauf der 3-Wochenfrist hat der Arbeitnehmer kaum noch eine Chance eine Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

8 Gedanken zu „Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 a KSchG?

    […] zu keiner Einigung kommt, kann man unter Umständen (beidseitig) dennoch die Zahlung einer Abfindung erreichen durch erfolgreiche Stellung eines sog. […]

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    […] – dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen (betriebsbedingten) Kündigung automatisch einen Anspruch auf Abfindung zuspricht und dann sogar noch in vorbestimmter Höhe (höher als in Deutschland üblich – nach […]

    […] gekündigter Arbeitnehmer hat nur selten einen direkten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Trotzdem werden in der Praxis bei den Arbeitsgerichten oft Abfindungen im Gütetermin im […]

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    […] vielen Aufhebungsverträgen, aber auch bei gerichtlichen Vergleichen über die Zahlung einer Abfindung findet man diese oder ähnliche […]

    […] der Praxis ist die Regelung des § 1a KSchG weitaus bei Arbeitnehmern […]

    […] Nach § 1a des  Kündigungsschutzgesetzes besteht ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei der einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers. […]

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