Kündigung und Abfindung vor der Kündigungsschutzklage

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Nach § 1a des  Kündigungsschutzgesetzes besteht ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei der einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers.

§ 1 a KSchG – gesetzliche Regelung

Dort heißt es:

§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Dem Arbeitnehmer wird durch die Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes (seit 1.1.2004) ein Abfindungsanspruch eingeräumt, wenn der Arbeitgeber diesen anbietet. Ein Recht auf ein solches Angebot hat der Arbeitnehmer nicht. 

keine große Relevanz in der Praxis des § 1 a KSchG

In der Praxis hat sich die Norm des § 1 a KSchG nicht bewehrt. Arbeitgeber bieten selten eine Abfindung nach § 1 a KSchG an. Oft wird ein Aufhebungsvertrag oder nach Kündigung ein Abwicklungsvertrag angeboten.

Voraussetzung des Abfindungsanspruchs nach dem Kündigungsschutzgesetz:

  1. der Abfindungsanspruch kommt nur bei betriebsbedingten Kündigungen  in Betracht, da nur hier der Kündigungsgrund der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist;
  2.  der Abfindungsanspruch ist außerdem auf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber beschränkt.
  3. der Arbeitgeber entscheidet sich eine Abfindung zu zahlen und weisst in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hin, dass es sich um eine  Kündigung  auf Grund von dringenden betrieblichen Erfordernissen handelt und
  4. der Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung hat, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ungenutzt verstreichen lässt. 

Kündigungsschutzklage

Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ist das Angebot hinfällig. Es erfolgt dann ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht mit eigenständigen Abfindungsverhandlungen. Arbeitgeber kann Gütetermin eine höhere Abfindung anbieten aber auch eine niedrigere oder sogar gar keine Abfindung. Aus der Praxis kann ich sagen, dass fast immer in der Güteverhandlung vom Arbeitgeber höhere Abfindung angeboten werden als der Betrag, der vorher außergerichtlich angeboten wurde.

Hinweise zur Höhe der Abfindung

Ein Hinweis auf die Höhe der in Betracht kommenden Abfindung sollte – obwohl nicht Verpflichtung des Arbeitgebers – sollte ebenfalls nicht fehlen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Ein Gedanke zu „Kündigung und Abfindung vor der Kündigungsschutzklage

    […] Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsrecht Stuttgart. Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht in der ersten Instanz sah […]

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