Abfindung ohne Kündigungsschutzklage?
Abfindung ohne Kündigungsschutzklage?
Eine Abfindung ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Ausnahmefall.
§ 1 a KSchG – Anspruch auf Abfindung ohne Klage
Eine gesetzliche Vorschrift gibt es allerdings, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat und zwar genau für den Fall, dass er keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht.
In der Praxis ist die Regelung des § 1a KSchG weitaus bei Arbeitnehmern unbekannt.
§ 1 a KSchG regelt:
„§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“
Voraussetzungen für die Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz sind also:
- der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
- der Arbeitnehmer hat bis zum Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist kein Kündigungsschutzklage eingereicht
- der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen (Abfindung bei Nichterhebung der Kündigungsschutzklage)
Darüber hinaus gibt es noch andere Fälle, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat. Dies ist zum Beispiel dann, wenn ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung beim Ausscheiden des Arbeitnehmers, meistens bei betriebsbedingten Kündigung, vorschreibt.
Kündigungsschutzklage und Abfindungszahlung
Diese Fälle sind in der Praxis aber sehr selten. In den meisten fällen kommt der Arbeitnehmer nicht um die Erhebung einer Kündigungsschutzklage rum, um dann doch noch über diesen Weg an einer Abfindung zu gelangen.
Anwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
19. Januar 2021 um 16:35
[…] so z.B. in Verbindung mit einen sog. Auflösungsantrag oder bei einer zugesagten Abfindung nach § 1 a KSchG, die nicht gezahlt […]