Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man, was darf man nicht?

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Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man, was darf man nicht?
Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man was darf man nicht?

In vielen Musterarbeitsverträgen finden sich Vertragsstrafevereinbarungen. Meistens lauten diese Vereinbarungen so, dass dem Arbeitnehmer eine bestimmte Verpflichtung im Arbeitsvertrag nahe gelegt wird und beim Verstoß er hierfür eine bestimmte Summe zu zahlen hat. Gerade wenn der Arbeitnehmer ein solcher Verstoß begangen hat, stellt sich die Frage inwieweit die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) im Arbeitsvertrag wirksam ist.


Zulässigkeit von Vertragsstrafevereinbarungen in Arbeitsverträgen

Das BAG geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarung aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen (anders als in allgemeinen Verträgen) grundsätzlich zulässig (so BAG, Urteil vom 04.03.2004 – 8 AZR 196/03).

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag ist nach dem BAG dann keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, keinerlei drucktechnische Hervorhebungen enthält und die Vertragsstrafe auch nicht versteckt bei anderen Themen eingeordnet ist.


Ziel der Vertragsstrafevereinbarung

Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Vertragsstrafe durch den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ist Sicherung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer. Dies setzt aber voraus, dass es eine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten bzw. dessen Unterlassung gibt.

| Zweck der Vertragsstrafe | |:–|:–| | Anhalten des Arbeitnehmers zur Vertragserfüllung | | Erleichterung der Schadensberechnung für Arbeitgeber |


Worin besteht der Unterschied zu Schadenpauschalierungen?

Zwischen der Vertragsstrafe und einer Regelung über das Pauschalisierenden von Schäden besteht der Unterschied, dass die Vertragsstrafe auch auf den Arbeitnehmer Druck zur Einhaltung der Vertragstreue ausüben soll.

Schadenpauschale Vertragsstrafe
Erleichterung der Schadenberechnung Erleichterung der Schadenberechnung
kein Druck zur Vertragstreue Anhalten zur Vertragstreue

Voraussetzung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Vertragsstrafe

Voraussetzung ist für eine solche Strafvereinbarung, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Vertragsstrafevereinbarung hat.


Was ist die Rechtsgrundlage einer Konventionalstrafe?

Rechtsgrundlage ist § 339 BGB. Dort ist geregelt:

> § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.


Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kontrolle durch die Gerichte

Weiter unterliegen Vertragsstrafenvereinbarungen im Arbeitsvertrag-wenn diese nicht ausgehandelt wurden (was ganz selten der Fall ist) -den §§ 305 ff. BGB. Man sprich hier von der sogenannten "AGB – Kontrolle" durch die Arbeitsgerichte. Die entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen unterliegen also einer strengen Überprüfung durch die Gerichte. Entsprechende Vereinbarungen müssen zunächst einmal dieser Prüfung durch die Gerichte standhalten.


Sind Vertragsstrafeversprechen in Spezialfällen von vornherein unzulässig?

Es gibt aber auch Fälle, in denen Vertragsstrafevereinbarungen von vornherein unzulässig sind, so zum Beispiel Vertragsstrafevereinbarungen im Berufsausbildungsverhältnissen. Diese sind von vornherein nichtig. Geregelt ist dies in § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsausbildungsgesetzes.


Kann der Arbeitgeber einseitig eine Vertragsstrafe anordnen?

Eine Vertragsstrafe muss vertraglich vereinbart werden und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber diktiert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat grundsätzlich keine Bedenken gegen vorformulierte Vertragsstrafenvereinbarungen in Arbeitsverträgen.


Welchen Inhalt muss ein Strafversprechen haben?

Problematisch sind in der Praxis eigentlich 3 Varianten der Vertragsstrafevereinbarungen, nämlich

  1. überraschende Vereinbarungen mit denen der Arbeitnehmer nicht rechnen muss
  2. unbestimmte Vereinbarungen
  3. unangemessene Benachteiligungen

Beispiel= überraschende Vereinbarung:

Die Vertragsstrafevereinbarung „versteckt“ sich im Fließtext, so dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer diese übersieht.

Beispiel = unbestimmte Vereinbarung

„Der Arbeitnehmer muss bei schuldhafter Vertragsbeendigung eine Vertragsstrafe in Höhe von …. zahlen.“

Beispiel = unangemessene Vereinbarung

„Der Arbeitnehmer ist für den Fall der Eigenkündigung während der Probezeit verpflichtet 3 Bruttomonatsgehälter an Vertragsstrafe zu zahlen.“

Hier ist die Höhe zu beanstanden (im Normall soll die Vertragsstrafe nicht mehr als 1 Bruttomonatsgehalt betragen) und zum anderen ist dies auch unangemessen, da es Gründe für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers geben kann, die z.B. durch den Arbeitgeber verursacht wurden,wie z.B. die Nichtzahlung des Lohnes.


Was sind typische Vertragsstrafevereinbarungen?

  • Vertragsbruch (grundsätzlich zulässig; problematisch bei Nichtantritt zur Arbeit und Kündigung vor Arbeitsaufnahme)
  • Schlechtleistung (unzulässig bis problematisch)
  • Arbeitszeit /Unpünktlicheit (unzulässig bis problematisch)
  • Wettbewerbsverbot (zulässig unter Beachtung von §§ 74 ff. BGB)

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Als zulässig sieht die Rechtsprechung eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt an. Allerdings mit einer Ausnahme:

> Die Vertragsstrafe darf nicht höher sein als das Gehalt, was der Arbeitnehmer innerhalb der kürzesten Kündigungsfrist verdienen könnte.

Ist gibt im Arbeitsvertrag eine Probezeitvereinbarung, wie hoch darf die Vertragsstrafe maximal sein?

Da die Vertragsstrafe maximal so hoch sein darf, wie der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers ist hier eine Vertragsstrafe von einen halben Bruttomonatsgehalt maximal zulässig (so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2006 – 8 AZR 665/14).


Übersicht zur maximalen Höhe der Vertragsstrafe

Arbeitsverhältnis ohne Probezeit Arbeitsverhältnis mit Probezeit
maximal ein halbes Monatsgehalt ein Bruttomonatsgehalt

> Zu beachten aber, dass es eigentlich genau darauf ankommt, was der Arbeitnehmer während der kürzesten Kündigungsfrist verdient. Dies muss man jeweils im Einzelfall überprüfen. Die obige Übersicht knüpft an die gesetzlichen Kündigungsfristen an. Es können sich aber andere Kündigungsfristen aus einen Tarifvertrag ergeben.


Was passiert, wenn die Vertragsstrafe zu hoch ist?

Eine zu hoch bemessene Strafvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist damit insgesamt unwirksam.


Wenn die Vertragsstrafe zu hoch ist, gilt dann eine geringe Strafe?

Nein, wenn die Strafvereinbarung zu hoch ist, ist diese insgesamt unwirksam. Der Arbeitgeber kann dann gar nichts fordern. Es gibt im AGB-Recht keine geltungserhaltene Reduktion.


Sollte man als Arbeitnehmer die Vertragsstrafe zahlen?

Oft sind derartige Vertragsstrafeversprechen in Arbeitsverträgen unwirksam. Unabhängig davon darf der Arbeitgeber – wegen der Beachtung der Pfändungsfreigrenzen – die Vertragsstrafe nicht vom Lohn abziehen. Von daher sollte sich der Arbeitnehmer immer – vor der Entscheidung, ob eine Vertragsstrafe an den Arbeitgeber gezahlt wird, durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.


weiterführende Artikel

Nachfolgend finden Sie einige Artikel zum Thema: Vertragsstrafe.


  1. Vertragsstrafe bei Nichtantritt oder unberechtigter Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig?
  2. Vertragsstrafe im Ausbildungsvertrag – ist dies zulässig?

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin

19 Gedanken zu „Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man, was darf man nicht?

    […] Informationen zu Vertragsstrafen im Arbeitsrecht finden Sie beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin, bei 123Recht.net und bei […]

    M..G. sagte:
    11. Juni 2010 um 08:58

    Hallo,

    bei der Vertragsstrafe gibt es ein wesentliches Problem, das diese
    Vereinbarung im Arbeitsvertrag einfach nichtig macht.
    Diese Vereinbarung, also de facto die Strafe, ist nur einseitig konzipiert, sie betrifft nur den Arbeitnehmer und lässt keine Strafen gegenüber dem Arbeitgeber zu, der z.B. seine schriftlich bekundeten Verpflichtungen im Arbeitsvertrag nicht einhält oder den Arbeitsvertrag heimtückisch und bewusst verletzt. Eine einseitige, strafrechtlich gerichtete Vereinbarung im AV ist immer nichtig und für den Arbeitnehmer keinesfalls bindend.

    Die Vertragsstrafe wurde auch deshalb gesetzlich durch die Arbeitgeberseite durchgesetzt, weil die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer in Deutschland so schlecht und finanziell inakzeptabel geworden sind, dass man freie Menschen zur Arbeit durchaus zwingen musste und auch heute, vor allem in den Zeitarbeitunternehmen, zwingen muss. Übrigens, kein Arbeitsverhältnis darf als eine Art Strafe oder Zwang zustande kommen, sondern nur auf der Basis beidseitig akzeptabler Freiheitsrechte gestalten werden darf. Über diese von Grund auf rechtswidrige Vereinbarung sich noch juristisch auszulassen, ist für mich sinnlos und kontraproduktiv.
    M.G.

    kathrin sagte:
    19. September 2011 um 17:46

    das hört sich alles gut an aber in der praxis ist alles anders mein man hat fristlos gekündigt weil er 270 stunden gearbeitet hat und 990 euro verdient hat mit verpflegungsgeld,wochenend +nachtzuschlag und das ende vom lied der chef hat sein letztes gehalt einbehalten weil es im vertrag steht das er vertragsstrafe in höhe eines grundlohnes es steht nicht das der arbeitgeber belangt werden kann bei nicht einhaltung pro woche waren 40 stunden ausgemacht und 60 hat er gearbeitet in 12 stunden schicht und sagt einer ich nehme den kampf auf nein heute wird nur geholfen wenn man selbst viel geld hat um sich sein recht zuerkämpfen so sieht es aus leider

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      22. September 2011 um 20:13

      Wenn Ihr Mann kein Geld hat, dann kann er seinen Anwalt auch über Prozesskostenhilfe finanzieren. Ich habe eher die Erfahrung gemacht, dass leider viele Bürge es als völlig selbstverständlich ansehen, wenn der Anwalt vom Staat bezahlt wird und die Dienstleistung faktisch umsonst ist.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      12. Oktober 2011 um 17:27

      Dem Arbeitnehmer stehen alle Möglichkeiten offen; er kann hier Klage einreichen. Wenn er nicht genug Geld hat, kann er Prozesskostenhilfe beantragen und muss auch im Falle des Unterliegen – in der ersten Instanz – nicht die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite nebst Rechtsanwalt tragen. Von daher verstehe ich die Beschwerde nicht. Der Staat finanziert die „Privatklagen“ der mittellosen Arbeitnehmer. Darüber sollte man froh sein.

    andreas sagte:
    12. Juli 2012 um 06:30

    Hallo habe mal eine Frage in meinem Vertrag steht drinne:“ …Der Mitarbeiter verplichtet sich weiterhin nach ablauf der Probezeit bei eventueller Kündigung für 12 Monate nach dem Ausscheiden in keinem Autoteilehandel zu arbeiten.“ Ist das Rechtens oder kann ich nach einer kündigung dagegen angehen? Habe ja inder Autoteile Branche meine ausbildung gemacht und möchte da ja jetzt weiterhin arbeiten. Der Arbeitgeber mit das verwehren??
    MFG a.k.

    sascha sagte:
    24. Juni 2014 um 17:12

    Hallo ! Ich bin im Augenblick freigestellt und erfolgreich auf Arbeitssuche.
    Ich habe am 25.05 ein Vorstellungsgespräch bei Fa A gehabt. Am 03.06.2014
    habe ich zugesagt(telefonisch ) hatte lediglich die Sekretärin dran.
    Nach 14 Tagen habe ich weder einen Anruf noch einen Vertrag erhalten.
    Daraufhin habe ich versucht ( vergeblich ) anzurufen und habe stattdessen eine
    E-Mail geschickt mit der Frage nach dem Vertrag.
    Da ich nichts gehört habe , habe ich mich weiter beworben und im selben Konzern ( anderes Unternehmen ) ein Gespräch erhalten . Eine Woche vor diesem Gespräch habe ich dann eine Mail erhalten, das es Probleme in der Personalabteilung mit diesem Vertrag gegeben hat , er aber kurzfristig verschickt wird. ( befristeter Vertrag )
    In dem anderen beschrieben Gespräch wurde mir mehr Geld und ein unbefristeter Vertrag angeboten. Dieses Angebot würde ich dem anderen gerne vorziehen.
    Den anderen Vertrag habe ich noch immer nicht ( vor 3,5 Wochen zugesagt )

    Was kann ich hier tun ???

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      24. Juni 2014 um 17:40

      Gehen Sie am besten zu einem Anwalt vor Ort und lassen Sie sich beraten.

    […] Vertragsstrafen finden sich auch heute noch in einigen Arbeitsverträgen. Meistens für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, manchmal auch bei Nichtbeachtung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots. […]

    Anja Meyer sagte:
    3. Juni 2015 um 13:58

    Mein Arbeitgeber geht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigen Einvernehmen nicht ein,trotz Gespräch und Entgegenkommen meinerseits. Ich möchte aber zum 01.07. eine neue Stelle antreten, soll aber bis 31.07. bleiben. Ich würde die im Vertrag formulierte Vertragsstrafe gerne zahlen, wenn der neue Arbeitsvertrag Gültigkeit hat und ich nicht mehr bei meinem jetzigen Arbeitgeber arbeiten muss, bzw angestellt wäre, da ich den Vertrag nicht erfülle. Ist das rechtens?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. Juni 2015 um 07:38

      Sie können Ihren Arbeitgeber nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwingen. Ob die Vertragsstrafe rechtmäßig ist und auch rechtmäßig formuliert wurde und / oder ob ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers darüber hinaus besteht; dies sollten Sie vor Ort bei einem Kollegen (Fachanwalt für Arbeitsrecht) erfragen und zwar bevor Sie die Arbeit wechseln!

    […] In vielen Arbeitsverträgen finden sich Verschwiegenheitsklauseln. Insbesondere geht es darum, dass der Arbeitgeber sensible Daten des Unternehmens durch entsprechende Klauseln schützen möchte. Häufig werden auch Verschwiegenheitsklauseln in Verbindung mit Vertragsstrafen verwendet. […]

    Petra Seidl sagte:
    29. Juni 2016 um 03:57

    In meinem Arbeitsvertrag steht BeiAuflösung unter Vertragsbruch ist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt fällig. Vertragsbruch heißt : Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und kein wichtiger Grund. Muß ich im Kündigungsschreiben einen Grund angeben? Ich kündige fristgerecht meinen Arbeitsvertrag, da ich am 01.08. eine Neue Arbeitsstelle antrete. Wenn ich eine Neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe und fristgerecht (Kündigungs zugang 4 Wochen vor Monatsende oder des 15. unter Abgabe eines Zeugen) da der Arbeitgeber die persönliche Übergabe nicht quitieren will) meine Schriftliche Kündigung eingereicht habe und als Grund den Antritt eines Neuen Arbeitsvertrages angebe, genügt das, um die Vertragsstrafe zu vermeiden?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      29. Juni 2016 um 05:46

      Lassen Sie sich dazu am besten vor Ort durch einen Anwalt beraten. Dieser kann dann auch prüfen, ob eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde. Ich habe Bedenken, dass bei ordentlicher Kündigung – nach dem Arbeitsvertrag – zwingend ein Grund angegeben sein muss bzw. vorliegen muss.

    […] der obigen Vertragsstrafe, die den Aufwand des Gläubigers (Arbeitnehmers) bei verspäteter Zahlung kompensieren soll, […]

    Hanuta sagte:
    19. Juli 2016 um 17:44

    Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses folgende drei Sachverhalte im Vertrag formuliert sind:

    – Kündigungsfrist Probezeit 2 Wochen
    – Kündigungsfrist nach der Probezeit 4 Wochen oder länger
    – Vertragsstrafe: AN wird bei schuldhaften Fehlen zu einer Zahlung von einem Monatsgehalt verpflichtet

    ist die Vertragsstrafenklause unmittelbar unwirksam, da unangemessen in der Probezeit. Eine nachträgliche Abstufung der Vertragsstrafe, damit eine Angemessenbarkeit in der Probezeit erreicht werden kann, ist unzulässig. Eine bei Vertragsabschluss unwirksame Klause wird niemals wirksam, bedeutet auch nach Ablauf der Probezeit, wo die Höhe der Strafe theoretisch angemessen wäre, bleibt die Klausel unwirksam.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      20. Juli 2016 um 08:50

      Ist meiner Ansicht nach logisch; es gibt keine geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung.

    […] Vertragsstrafe-Vereinbarungen sind fast immer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese unterliegen der AGB-Kontrolle nach dem § 305 ff. BGB. Von daher ist das sogenannte Transparenzgebot, die Unklarheitsregel und die überraschenden Klauseln unter dem der im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2) zu beachten. Als Arbeitsvertragsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer direkt ausgehandelt werden, sind sie keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. In der Praxis kommt dies äußerst selten vor. Der Normalfall ist der, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag vorlegt oder eine entsprechende Vertragsstrafevereinbarung, die ja für eine Vielzahl von Fällen formuliert hat und für den einzelnen hier betroffenen Arbeitnehmer verwenden möchte. […]

    […] steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Wettwerbeverbot wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 arbeitsvertraglich vereinbart. Eine Karenzentschädigung – also eine Entschädigung in Geld […]

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