Arbeitgeber zahlt zu spät Lohn – ab Juli 2016 muss er € 40,00 Strafe zahlen

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Achtung:

Die Schadenpauschale muss vom Arbeitgeber nicht gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht  (Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18) hält die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB nicht auf Arbeitsverhältnisse anwendbar.

alte Rechtslage zur Schadenpauschale

Seit Juli 2014 gibt es den Absatz 5 des § 288  BGB. Diese Vorschrift (§ 288 BGB) wurde in Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angepasst.

§ 288 Abs. 5 BGB – Vertragsstrafe von € 40,00 für verspätete Zahlungen

Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro.

Achtung!

Die Frage, ob die Schadenpauschale tatsächlich vom Arbeitgeber zu zahlen ist, ist derzeit noch umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu nicht!

Anwendbarkeit der Norm ab 1.7.2016 auf alle Arbeitsverhältnisse

§ 288 Abs. 5 BGB gilt nun ab dem 01.07.2016 auch für Ansprüches des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere für Lohnzahlungansprüche, sofern die Arbeitsleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird, also ab dem Gehalt für Juli 2016. Zuvor galt diese Regelung nur diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 entstanden ist (so die Regelung des Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB). Es gab eine zweijährige Übergangsfrist (Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB), die nun abgelaufen ist. Ab Juli 2016 gilt nun die Verzugsstrafe in Höhe von € 40,00 für alle Arbeitsverhältnisse, also auch für Alt-Arbeitsverhältnisse vor Juli 2014.

Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Sinn und Zweck der Vorschrift

Mit der Vorschrift soll der Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden und der Gläubiger (Arbeitnehmer) soll einen pauschalen Ersatz für seine Aufwendungen erhalten, die er durch den Verzug der Gegenseite tätigen muss.

Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz steht neben Verzinsungspflicht (Verzugszinsen)

Neben der obigen Vertragsstrafe, die den Aufwand des Gläubigers (Arbeitnehmers) bei verspäteter Zahlung kompensieren soll, besteht auch ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Summe, nämlich in Höhe von 5- Prozentpunkten pro Jahr über den Basiszinssatz.

Verzug des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer kann nach der obigen Vorschrift pauschal – neben den Verzugszinsen – € 40,00 für verspätete Lohnzahlung (nicht nur auf Lohnzahlung beschränkt) des Arbeitgebers verlangen, sofern sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug befindet bzw. befunden hat.

Zahlt der Arbeitgeber einen fälligen Lohn nicht und liegen die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug vor, dann befindet sich der Arbeitgeber im Verzug und muss die € 40,00 an Schadenersatz zahlen.

In dem meisten Fällen ist dies nicht schwierig festzustellen.

Verzug des Arbeitgeber mit Lohnzahlung – Beispiele

Befindet sich im Arbeitsvertrag eine Bestimmung, wonach der Lohn am 15. des Folgemonats vom Arbeitgeber zu zahlen ist, dann ist der Lohn an diesem Tag fällig. Auch ohne Mahnung – da die Leistung dem Kalender nach bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 BGB) – befindet sich der Arbeitgeber bereits am nächsten Tag im Zahlungsverzug, also am 16. des Folgemonats.

Beispiel 1 – Fälligeit zum 15. des Folgemonats:

Danach wäre der Lohn für Juli 2016, spätestens am 15. August 2016 vom Arbeitgeber zu zahlen (fällig). Zahlt er nicht, befindet er sich ab dem 16. August 2016 im Verzug und muss von daher die € 40,00 (einmalig) und die Verzugszinsen (laufend) ab diesen Tag zahlen.

Steht nichts über die Fälligkeit des Lohnes im Arbeitsvertrag und zahlt der Arbeitgeber den Lohn monatlich (wie üblich), dann ist der Lohn (§ 614 BGB) am 1. Tag des darauf folgenden Monats fällig, so dass sich der Arbeitgeber bereits am 2. Tag des darauf folgenden Monats im Zahlungsverzug befindet.

Beispiel 2: Fälligkeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt

Danach wäre der Lohn für Juli 2016, spätestens am 1. August 2016 vom Arbeitgeber zu zahlen (fällig). Zahlt er nicht, befindet er sich ab dem 2. August 2016 im Verzug und muss von daher die € 40,00 (einmalig) und die Verzugszinsen (laufend) ab diesen Tag zahlen.

nicht vollständig gezahlter Lohn

Auch bei nicht vollständig gezahlten Lohn dürfte ein Anspruch auf Zahlung der Pauschale bestehen, wenn sich der Arbeitgeber mit dem Restlohn im Verzug befindet.

Rechtsprechung strittig

Die Anwendbarkeit der obigen Norm ist umstritten. Das Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016 – 2 Ca 5416/15) sieht hier keinen Anspruch des Arbeitnehmers im außergerichtlichen Bereich und im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren, analog zu § 12 a ArbGG.

Das LAG Köln hat aber nun bestätigt, dass die Norm hier auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Die Revision zum BAG wurde zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie das BAG hier entscheidet. Falls das Bundesarbeitsgericht den Fall in Bezug auf die € 40 Schadenpauschale so sieht, wie das LAG Köln, dann wird es bald zum Standard gehören, dass bei verspätete Lohnzahlung durch den Arbeitgeber die € 40 geltend gemacht werden.

Relevanz in der Praxis

In Lohnklagen vor dem Arbeitsgericht hat man bisher nicht oft die Geltendmachung der € 40,00 an pauschalen Verzugsschaden vorgefunden, obwohl ja für „neuere Arbeitsverhältnisse“ ein solcher Anspruch bestand. Vielleicht ist ein Grund dafür, dass es in einschlägen Anwaltsformularbüchern kaum Hinweise auf die Geltendmachung der € 40,00 gab und der Betrag ohnehin recht gering ist.  Wahrscheinlich wird dies sich nun ändern, gerade in Anbetracht der geringen Zinsen. Denn z.B. bei einem Verzug mit einem Lohnzahungsanspruch in Höhe von € 2.000 brutto wären, bekäme der Arbeitnehmer für ein halbes Jahr (!) Verzug gerade einmal rund € 40,00 an Verzugszinsen (vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wären dies € 41,47 bei 4,17 % an Verzugszinsen). Die Pauschale von € 40,00 ist von daher für den Arbeitnehmer meistens höher als die tatsächlichen Verzugszinsen und diese entsteht bereits ab dem 1. Tag des Verzuges und wohl auch beim Verzug mit Teilohnansprüchen.

Anmerkung/ Update: Die Schadenpauschale ist vom Arbeitgeber nicht zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin

31 Gedanken zu „Arbeitgeber zahlt zu spät Lohn – ab Juli 2016 muss er € 40,00 Strafe zahlen

    […] Arbeitnehmer kann nach § 288 Abs. 5 BGB  pauschal – neben den Verzugszinsen – € 40,00 für verspätete Lohnzahlung (nicht nur auf Lohnzahlung beschränkt) des Arbeitgebers verlangen, sofern sich der Arbeitgeber mit […]

    […] und Arbeitgeber schlossen einen Vergleich, wonach  der Lohn für mehrere Monate abzurechen und sodann auszuzahlen war. Der Arbeitgeber zahlte für einen Monat […]

    tippse sagte:
    12. Oktober 2016 um 05:46

    Die Strafzahlung gilt erst ab Juli 2017? Oder kann ich sie jetzt schon geltend machen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      12. Oktober 2016 um 11:19

      Ab Juli 2016.

    Donner sagte:
    17. November 2016 um 08:52

    Guten Tag! Kann der Anspruch auf die Vertragsstrafe auch für mehrere Monate rückwirkend geltend gemacht werden?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. November 2016 um 14:56

      Dies kommt darauf an. Es ist immer noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob im Arbeitsrecht eine solche Vertragsstrafe zu zahlen ist. Im Übrigen sind ggfs. Ausschlussfristen zu beachten. Ein Anwalt vor Ort kann Ihnen hier weiterhelfen.

    […] muss der Gläubiger bei Verzug mit einer Forderung eine Schadenpauschale in Höhe von € 40,00 an den Schuldner zahlen. Hierüber hatte ich bereits bericht…, wobei immer noch umstritten ist, ob diese Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung […]

    Jens Rissenkötter sagte:
    18. März 2017 um 19:20

    Wie ist die Situation einzuschätzen, wenn der Arbeitgeber die verspätete Lohnzahlung ankündigt. Bei uns in der Firma werden seit einigen Monaten die Gehälter regelmäßig erst mehrere Tage nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin überwiesen – dies liegt daran, dass die zuständigen Mitarbeiter das Überweisen für nicht so wichtig halten. In manchen Monaten kommt dann kurz vor dem Zahlungstermin eine E-Mail an alle, die besagt, dass der Lohn in diesem Monat ein paar Tage später kommt. Müsste er trotzdem Verzugszinsen zahlen? Würde sich die Ankündigung auf die Schadenersatzpauschale auswirken, sofern das Bundesarbeitsgericht die Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln bestätigt?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      19. März 2017 um 08:12

      Eine Ankündigung der verspäteten Zahlng kann – nach meiner Meinung – nicht das Anfallen der Verzugszinsen und der Vertragsstrafe verhindern. Nur wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Lohn später fällig wird, wäre dies anders.

    Stefan Pörner sagte:
    4. April 2017 um 06:33

    In meinem Arbeitsvertrag ist wie im Beispiel angebeben nicht geregelt, dass der Lohn zum ersten gezahlt wird. Allerdings ist dies die letzten 3 Jahre seit ich im Unternehmen bin immer so gewesen (Gewohnheitsrecht?). Seit ca. 6 Monaten kommt der Lohn immer zu spät – mal am 03., mal erst am 06. eines Monats. Wie kann ich den Betrag gelten machen? Geht das auch Rückwirkend? Danke vorab.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. April 2017 um 07:31

      Gehen Sie zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort und lassen sich beraten. Im Normalfall ist die Regelung im Arbeitsvertrag ausschlaggebend.

    Silke Rottler sagte:
    4. April 2017 um 09:04

    Hallo Zusammen. In meinem Fall ist es so, dass mir in der Probezeit gekündigt wurde, auf den 07.04.. Der Lohn ist laut Arbeitsvertrag jeweils am 03. eines Monats fällig. Da dieser jetzt schon überschritten ist und die Lohnzahlung bisher immer ca.2-3 Tage vorher erfolgte, befürchte ich dass mein Noch-Arbeitgeber den Lohn absichtlich zurückhält. Kann ich den Betrag einfordern und wenn ja, wie?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      9. April 2017 um 07:19

      Die Lohnzahlung für März ist fällig und kann sogar schon eingeklagt werden.

    Sebastian sagte:
    6. Juni 2017 um 10:20

    Tritt der paragraph 288 Abs. 5 bgb auch ein wenn es um eine lohnpauschale handelt die jeden Monat vom Arbeitgeber gezahlt wird. Was mit lohnabrechnungen nachweisbar ist. Da sie im Vertrag nicht festgelegt wurde?

    Das heißt in meinen Fall der Arbeitgeber zahlt am 1. Des Monats ein Abschlag und am 15. Das Gehalt .
    Er hat mit das Gehalt um Mai erst am 17. Gezahlt nachdem ich ihn drauf aufmerksam gemacht habe. Auf dem abschlag vom 1.6 warte ich immer noch. Also könnte ich doch zweimal 40 Euro + Verzugszinsen einfordern?

    Mfg

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      7. Juni 2017 um 05:32

      Könnte man probieren, allerdings macht dies über einen Anwalt keinen Sinn, da diese unwirtschaftlich wäre.

        Sebastian sagte:
        7. Juni 2017 um 05:35

        Ja wenn dann würde ich das ohne Anwalt erstmal machen. Aber wieso schreiben Sie könnte man versuchen , wo sehen sie Probleme das es nicht rechtens sein könnte

    Kai sagte:
    16. August 2017 um 04:59

    Werden die 40€ versteuert, oder gibt es die Brutto wie Netto „auf die Hand“ ?
    Ach und werden sie auf die Pfändungsgrenze angerechnet?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. August 2017 um 08:26

      Die Zahlung dürfte netto sein.

    Christian sagte:
    21. August 2017 um 08:27

    Hallo, meine Frage ist besteht auch die Möglichkeit die pauschale von 40€ rückwirkend zu verlangen da mein Lohn noch nie zum 15. Da war

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      26. August 2017 um 09:25

      Dies dürfte meist schon an die meist im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen scheitern.

    Leila sagte:
    16. Februar 2018 um 20:32

    Hallo,

    Wie ist das denn, wenn Teile des Lohns fehlen, z.B. Überstundenzuschläge und dann zu spät überwiesen werden?

    Liebe Grüße

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      18. Februar 2018 um 09:04

      Meiner Ansicht nach ist dies noch nicht entschieden worden, aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll jede Verspätung mit einer fälligen Zahlung zum pauschalen Schadenersatz führen.

    Chris sagte:
    11. März 2018 um 12:06

    Hallo.habe alte Firma zum 5 März gekündigt,bin jetzt woanders.laut Arbeitsvertrag ist am 10 immer Auszahlung also der 9 da der 10 ein Samstag ist…jetzt habe ich die Befürchtung das ich garnix bekomme

    Maik Jung sagte:
    23. August 2018 um 22:22

    Ick bin Selbstständig und meen Auftraggeber hatte eine Rechnung von meen Buchhalter erhalten. Und hab bis jetzt noch keene Zahlung von meen Auftraggeber bekommen dat Zahlung Ziel war zwischen 15.08-20.08 und bis heute den 24.08 is nix uff meen Konto erscheinen!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      26. August 2018 um 16:42

      Dies hat keinen Bezug zum Arbeitsrecht. Es sei denn, Sie sind rechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen. Wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist, ist die Gegenseite in Verzug. Ansonsten nochmals anmahnen.

    […] nicht rechtzeitig. In der Vergangenheit hat der Arbeitnehmer neben dem ausstehenden Lohn auch die Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von € 40,00 für jede Verspätung geltend gemacht. Ob dies rechtmäßig ist, war lange […]

    empath28 sagte:
    19. Oktober 2018 um 05:20

    wie sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag die Rede vom 15en Bankarbeitstag ist. Und der 15e ein Montag ist. Nach wievielen Tagen muss es spätestens auf dem Konto sein. Und wie kann man gegen diese Scheinregelung vorgehen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      20. Oktober 2018 um 11:26

      Die Regelung über die € 40,00 an Schadenpauschale ist gekippt worden vom BAG. Es gibt diesen Anspruch im Arbeitsrecht nicht mehr.

    Uta De Cutis sagte:
    19. Juni 2019 um 11:51

    Hallo zusammen,
    ich habe auch eine Frage: Mein Arbeitgeber zahlt nie pünktlich zum 1. eines Monats sondern meistens zum 8. eines Monats. Mich ärgert das ungemein, obwohl ich es oft angesprochen habe, das es wichtig für mich ist, da ich auch Verbindlichkeiten zu zahlen hab und mein Konto unbedingt gedeckt sein muss.
    Irgendwie keine Reaktion. Was kann ich tun? Kann ich die Vertragsstrafe von 40 € rückwirkend geltend machen? Worauf muss ich dringend achten? Besten Dank

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. Juni 2019 um 06:34

      Die „Vertragsstrafe“ von € 40,00 gilt nicht im Arbeitsrecht, dass hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden kein Erstattung der Schadenpauschale von € 40,00. Man kann allenfalls Verzugszinsen geltend machen.

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