Fälligkeit
gesetzlicher Mindestlohn- wohl zwischen 3,5 und 4 Millionen betroffene Arbeitnehmer
Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes, der branchenübergreifend gilt (mit wenigen Ausnahmen) wird dies Auswirkungen auf rund 3,5 bis 4 Millionen Arbeitnehmer haben, die derzeit noch unterhalb des Mindestlohnes von 8,5 Euro brutto die Stunde beschäftigt werden.
Die Einführung des Mindestlohnes hat gravierende Auswirkungen auf die bisherige Lohnzahlungspraxis. Insbesondere gibt es für bestimmte Branchen umfangreiche Dokumentationspflichten (§ 17 des Mindestlohngesetzes), insbesondere über die Arbeitszeit und deren Umfang. Die wird auch Auswirkungen auf zukünftige Überstundenprozesse haben, da der Arbeitgeber ja zur Dokumentation der Arbeitszeit verpflichgtet ist.
Weiter ist eine Mindestfälligkeit für den Mindestlohn (letzter Bankarbeitstag des Folgemonats) eingeführt worden, die aber sehr weit gefasst wurde (das LAG Berlin-Brandenburg hatte vor Einführung des Mindestlohnes schon entschieden, dass maximal bis zum 25. des Folgemonats im Arbeitsvertrag die Fälligkeit des Arbeitslohns hinausgeschoben werden kann).
Weiter hat die Unabdingbarkeit des Mindestlohnes nach § 3 des Mindestlohngesetzes erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Lohnprozesse, denn zumindest in Höhe des Mindestlohnes kann der Lohnanspruch nun nicht mehr verfallen. Dies war bisher anders, denn in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen waren Ausschlussfristen / Verfallsfristen geregelt. Der Verfall des Mindestlohnanspruches ist nun nicht mehr möglich. Dies gilt auch für den „normalen Lohnanspruch“, wenigstens bis zur Höhe des Mindestlohnes. Ob dies auch für Lohnansprüche ab € 8,50 pro Stunde gilt, wird die Rechtsprechung noch klären müssen.
RA A. Martin
Wann ist jeweils der „letzte Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats …“ nach § 2 Abs.1 Nr. 2 Mindestlohngesetzes (MiLoG)
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten.
In § 2 des Mindestlohngesetzes ist die Fälligkeit nebst einer Mindestfälligkeitsgrenze geregelt worden:
§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
letzter Bankarbeitstag Frankfurt (a Main)
Nach dem Gesetz über den Mindestlohn muss von daher der Mindestlohn spätetens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt a Main) des Folgemonats gezahlt werden. Wichtig ist, dass dies nicht dazu führt, dass der Mindestlohn generell erst am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird. Vielmehr ist diese Regelung eine Mindestfälligkeitsgrenze des Mindestlohnes. In den meisten Fällen wir der Lohn und auch der Mindestlohn bereits viel eher fällig. Diesbezüglich wird noch ein Artikel folgen.
bei keiner Regelung über die Fälligkeit greift § 614 BGB
Häufig findet man Ausführungen zum Mindestlohngesetz, wonach geschrieben wird, dass der Mindestlohn am letzten Banktag des Folgemonats fällig wird, sofern es keine Vereinbarung über die Fälligkeit gibt; dies ist nicht richtig. Der Lohn wird dann nach § 614 BGB am letzten Tag des Monats fällig (bei monatlicher Zahlweise des Lohnes).
Höchstfälligkeitsgrenze des Mindestlohnes
Die Frage, die sich hier nun stellt, ist die, wann diese Höchstfälligkeitsgrenze nach dem Mindestlohngesetz errreicht ist.
„spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde“
Bankarbeitstag ist danach jeder gewöhnliche Arbeitstag (in Frankfurt a Main) sein, an dem die Banken geöffnet sind und der zugleich ein TARGET – Tag ist. Dies sind in der Regel die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme der Sonnabende und der Sonn- und Feiertage (in Hessen).
In der Regel ist der letzte Bankarbeitstag also der letzte Wochentag (Arbeitstag) im Monat.
letzte monatliche Bankarbeitstage 2015 in Frankfurt a Main
Da der Mindestlohn – sofern keine andere Regelung greift- am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats greift, werden hier die voraussichtlich letzten Bankarbeitstage der Monate des Jahres 2015 in Frankfurt a Main benannt:
Dies müssten folgende Tage sein:
30. Januar 2015
27. Februar 2015
31. März 2015
30. April 2015
29. Mai 2015
30. Juni 2015
31. Juli 2015
31. August 2015
30. September 2015
30. Oktober 2015
30. November 2015
31. Dezember 2015
Zu beachten ist, dass nach dem Gesetz über den Mindestlohn der Lohnanspruch mindestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen ist.
Für den Lohn für den Monat Januar 2015 wäre also hier die Mindest-Fälligkeit erst zum 27. Februar 2015, sofern hier nichts anderes greift (wie z.B. Vereinbarung über die Fälligkeit – was fast immer der Fall sein wird oder § 614 BGB).
RA A. Martin
Wann ist dem Azubi die Ausbildungsvergütung zu zahlen?
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Azubi kein Arbeitnehmer ist. Es gelten hier meist Sondervorschriften, insbesondere das Berufsbildungsgesetz, von dem nur zu Gunsten des Auszubildenden abgewichen werden kann.
Arbeitnehmer – Fälligkeit Arbeitslohn
Der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer wird – wenn nichts anderes vereinbart wird – zum letzten Tag des Monats fällig. Eine davon abweichende Regelung – auch zu Lasten des Arbeitnehmers – ist zulässig. Meist findet man Regelungen über die Fälligkeit des Arbeitslohnes im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen. Hier wird dann fast immer zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung (§ 614 BGB) abgewichen. Meist wird der 15. des nächsten Monats vereinbart. Aber auch gibt es Schranken.
Auszubildender – Fälligkeit der Ausildungsvergütung
Beim Azubi ist die Rechtslage anders.
Hier schreibt § 18 Abs. 2 BBiG vor:
Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
abweichende Regelungen zulässig?
Davon abgewichen kann nicht zu Ungunsten des Auszubildenden.
Die schreibt § 25 BBiG vor:
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
Von daher muss also wenigstens die Vergütung bis zum letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
Anwalt A. Martin
Wie oft muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen bevor er den ausstehenden Arbeitslohn einklagen darf?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass man den Arbeitgeber vor Erhebung einer Klage auf den ausstehenden Arbeitslohn erst mehrmals „abmahnen“ bzw. zur Lohnzahlung auffordern muss.
die Mär vom 3 x „abmahnen“
Herangezogen wird meistens das Märchen vom 3 x anmahnen, bevor es „Ernst“ wird. Dies stimmt im Arbeitsrecht genauso wenig, wie im allgemeinen Geschäftsleben.
der Arbeitsvertrag und der Zahlungsverzug
Die Besonderheit im Arbeitsrecht besteht weiterhin darin, dass im Arbeitsvertrag bereits die Fälligkeit des Arbeitslohnes durch den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde; also der Lohn entweder (wenn nichts anderes vereinbart wurde) am letzten Tag des laufenden Monats fällig wird; oder zum Beispiel bei Bauarbeitern zum 15. des nächsten Monats. Dies führt dazu, dass eine Aufforderung zur Lohnzahlung- um den Arbeitgeber in Zahlungsverzug zu setzen (Folge = Zinsen sind geschuldet) – nicht erforderlich ist.
der „automatische Zahlungsverzug“
Der Arbeitgeber ist aufgrund dessen automatisch einen Tag nach Fälligkeit im Zahlungsverzug ohne das es einer Anmahnung des ausstehenden Lohnes durch den Arbeitnehmer bedarf.
Beispiel: Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers A soll laut Arbeitsvertrag am letzten Tag des laufenden Monats fällig werden. Dann wird der Lohn für den Monat September 2011 am 30.09.2011 fällig. Der Zahlungsverzug tritt automatisch einen Tag später also am 1. 10.2011 ein, wenn der Arbeitgeber nicht den Lohn zahlt.
Von daher kann der Arbeitnehmer sofort – ab Verzugsbeginn – klagen und braucht nicht zur Zahlung nochmals auffordern. Ob dies immer sinnvoll ist, ist eine andere Frage (gerade bei nur kurzfristigen Überschreitungen des Auszahlungstermins).
Beim sog. Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitnehmer ebenfalls nicht den Arbeitnehmer zur Lohnzahlung auffordern; er muss noch nicht einmal ausdrücklich seine Arbeitsleistung anbieten, denn der Arbeitgeber bringt ja durch die Kündigung zum Ausdruck, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz über die Kündigungsfrist hinaus mehr zur Verfügung stellen möchte.
Rechtsanwalt Andreas Martin