Fälligkeit

Arbeitgeber zahlt zu spät Lohn – ab Juli 2016 muss er € 40,00 Strafe zahlen

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Achtung:

Die Schadenpauschale muss vom Arbeitgeber nicht gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht  (Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18) hält die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB nicht auf Arbeitsverhältnisse anwendbar.

alte Rechtslage zur Schadenpauschale

Seit Juli 2014 gibt es den Absatz 5 des § 288  BGB. Diese Vorschrift (§ 288 BGB) wurde in Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angepasst.

§ 288 Abs. 5 BGB – Vertragsstrafe von € 40,00 für verspätete Zahlungen

Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro.

Achtung!

Die Frage, ob die Schadenpauschale tatsächlich vom Arbeitgeber zu zahlen ist, ist derzeit noch umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu nicht!

Anwendbarkeit der Norm ab 1.7.2016 auf alle Arbeitsverhältnisse

§ 288 Abs. 5 BGB gilt nun ab dem 01.07.2016 auch für Ansprüches des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere für Lohnzahlungansprüche, sofern die Arbeitsleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird, also ab dem Gehalt für Juli 2016. Zuvor galt diese Regelung nur diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 entstanden ist (so die Regelung des Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB). Es gab eine zweijährige Übergangsfrist (Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB), die nun abgelaufen ist. Ab Juli 2016 gilt nun die Verzugsstrafe in Höhe von € 40,00 für alle Arbeitsverhältnisse, also auch für Alt-Arbeitsverhältnisse vor Juli 2014.

Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Sinn und Zweck der Vorschrift

Mit der Vorschrift soll der Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden und der Gläubiger (Arbeitnehmer) soll einen pauschalen Ersatz für seine Aufwendungen erhalten, die er durch den Verzug der Gegenseite tätigen muss.

Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz steht neben Verzinsungspflicht (Verzugszinsen)

Neben der obigen Vertragsstrafe, die den Aufwand des Gläubigers (Arbeitnehmers) bei verspäteter Zahlung kompensieren soll, besteht auch ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Summe, nämlich in Höhe von 5- Prozentpunkten pro Jahr über den Basiszinssatz.

Verzug des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer kann nach der obigen Vorschrift pauschal – neben den Verzugszinsen – € 40,00 für verspätete Lohnzahlung (nicht nur auf Lohnzahlung beschränkt) des Arbeitgebers verlangen, sofern sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug befindet bzw. befunden hat.

Zahlt der Arbeitgeber einen fälligen Lohn nicht und liegen die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug vor, dann befindet sich der Arbeitgeber im Verzug und muss die € 40,00 an Schadenersatz zahlen.

In dem meisten Fällen ist dies nicht schwierig festzustellen.

Verzug des Arbeitgeber mit Lohnzahlung – Beispiele

Befindet sich im Arbeitsvertrag eine Bestimmung, wonach der Lohn am 15. des Folgemonats vom Arbeitgeber zu zahlen ist, dann ist der Lohn an diesem Tag fällig. Auch ohne Mahnung – da die Leistung dem Kalender nach bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 BGB) – befindet sich der Arbeitgeber bereits am nächsten Tag im Zahlungsverzug, also am 16. des Folgemonats.

Beispiel 1 – Fälligeit zum 15. des Folgemonats:

Danach wäre der Lohn für Juli 2016, spätestens am 15. August 2016 vom Arbeitgeber zu zahlen (fällig). Zahlt er nicht, befindet er sich ab dem 16. August 2016 im Verzug und muss von daher die € 40,00 (einmalig) und die Verzugszinsen (laufend) ab diesen Tag zahlen.

Steht nichts über die Fälligkeit des Lohnes im Arbeitsvertrag und zahlt der Arbeitgeber den Lohn monatlich (wie üblich), dann ist der Lohn (§ 614 BGB) am 1. Tag des darauf folgenden Monats fällig, so dass sich der Arbeitgeber bereits am 2. Tag des darauf folgenden Monats im Zahlungsverzug befindet.

Beispiel 2: Fälligkeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt

Danach wäre der Lohn für Juli 2016, spätestens am 1. August 2016 vom Arbeitgeber zu zahlen (fällig). Zahlt er nicht, befindet er sich ab dem 2. August 2016 im Verzug und muss von daher die € 40,00 (einmalig) und die Verzugszinsen (laufend) ab diesen Tag zahlen.

nicht vollständig gezahlter Lohn

Auch bei nicht vollständig gezahlten Lohn dürfte ein Anspruch auf Zahlung der Pauschale bestehen, wenn sich der Arbeitgeber mit dem Restlohn im Verzug befindet.

Rechtsprechung strittig

Die Anwendbarkeit der obigen Norm ist umstritten. Das Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016 – 2 Ca 5416/15) sieht hier keinen Anspruch des Arbeitnehmers im außergerichtlichen Bereich und im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren, analog zu § 12 a ArbGG.

Das LAG Köln hat aber nun bestätigt, dass die Norm hier auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Die Revision zum BAG wurde zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie das BAG hier entscheidet. Falls das Bundesarbeitsgericht den Fall in Bezug auf die € 40 Schadenpauschale so sieht, wie das LAG Köln, dann wird es bald zum Standard gehören, dass bei verspätete Lohnzahlung durch den Arbeitgeber die € 40 geltend gemacht werden.

Relevanz in der Praxis

In Lohnklagen vor dem Arbeitsgericht hat man bisher nicht oft die Geltendmachung der € 40,00 an pauschalen Verzugsschaden vorgefunden, obwohl ja für „neuere Arbeitsverhältnisse“ ein solcher Anspruch bestand. Vielleicht ist ein Grund dafür, dass es in einschlägen Anwaltsformularbüchern kaum Hinweise auf die Geltendmachung der € 40,00 gab und der Betrag ohnehin recht gering ist.  Wahrscheinlich wird dies sich nun ändern, gerade in Anbetracht der geringen Zinsen. Denn z.B. bei einem Verzug mit einem Lohnzahungsanspruch in Höhe von € 2.000 brutto wären, bekäme der Arbeitnehmer für ein halbes Jahr (!) Verzug gerade einmal rund € 40,00 an Verzugszinsen (vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wären dies € 41,47 bei 4,17 % an Verzugszinsen). Die Pauschale von € 40,00 ist von daher für den Arbeitnehmer meistens höher als die tatsächlichen Verzugszinsen und diese entsteht bereits ab dem 1. Tag des Verzuges und wohl auch beim Verzug mit Teilohnansprüchen.

Anmerkung/ Update: Die Schadenpauschale ist vom Arbeitgeber nicht zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin

gesetzlicher Mindestlohn- wohl zwischen 3,5 und 4 Millionen betroffene Arbeitnehmer

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Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes, der branchenübergreifend gilt (mit wenigen Ausnahmen) wird dies Auswirkungen auf rund 3,5 bis 4 Millionen Arbeitnehmer haben, die derzeit noch unterhalb des Mindestlohnes von 8,5 Euro brutto die Stunde beschäftigt werden.

Die Einführung des Mindestlohnes hat gravierende Auswirkungen auf die bisherige Lohnzahlungspraxis. Insbesondere gibt es für bestimmte Branchen umfangreiche Dokumentationspflichten (§ 17 des Mindestlohngesetzes), insbesondere über die Arbeitszeit und deren Umfang. Die wird auch Auswirkungen auf zukünftige Überstundenprozesse haben, da der Arbeitgeber ja zur Dokumentation der Arbeitszeit verpflichgtet ist.

Weiter ist eine Mindestfälligkeit für den Mindestlohn (letzter Bankarbeitstag des Folgemonats) eingeführt worden, die aber sehr weit gefasst wurde (das LAG Berlin-Brandenburg hatte vor Einführung des Mindestlohnes schon entschieden, dass maximal bis zum 25. des Folgemonats im Arbeitsvertrag die Fälligkeit des Arbeitslohns hinausgeschoben werden kann).

 

Weiter hat die Unabdingbarkeit des Mindestlohnes nach § 3 des Mindestlohngesetzes erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Lohnprozesse, denn zumindest in Höhe des Mindestlohnes kann der Lohnanspruch nun nicht mehr verfallen. Dies war bisher anders, denn in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen waren Ausschlussfristen / Verfallsfristen geregelt. Der Verfall des Mindestlohnanspruches ist nun nicht mehr möglich.  Dies gilt auch für den „normalen Lohnanspruch“, wenigstens bis zur Höhe des Mindestlohnes. Ob dies auch für Lohnansprüche ab € 8,50 pro Stunde gilt, wird die Rechtsprechung noch klären müssen.

RA A. Martin

Wann ist jeweils der „letzte Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats …“ nach § 2 Abs.1 Nr. 2 Mindestlohngesetzes (MiLoG)

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Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten.

In § 2 des Mindestlohngesetzes ist die Fälligkeit nebst einer Mindestfälligkeitsgrenze geregelt worden:

§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
1.   zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.   spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

letzter Bankarbeitstag Frankfurt (a Main)

Nach dem Gesetz über den Mindestlohn muss von daher der Mindestlohn spätetens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt a Main) des Folgemonats gezahlt werden. Wichtig ist, dass dies nicht dazu führt, dass der Mindestlohn generell erst am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird. Vielmehr ist diese Regelung eine Mindestfälligkeitsgrenze des Mindestlohnes. In den meisten Fällen wir der Lohn und auch der Mindestlohn bereits viel eher fällig. Diesbezüglich wird noch ein Artikel folgen.

bei keiner Regelung über die Fälligkeit greift § 614 BGB

Häufig findet man Ausführungen zum Mindestlohngesetz, wonach geschrieben wird, dass der Mindestlohn am letzten Banktag des Folgemonats fällig wird, sofern es keine Vereinbarung über die Fälligkeit gibt; dies ist nicht richtig. Der Lohn wird dann nach § 614 BGB am letzten Tag des Monats fällig (bei monatlicher Zahlweise des Lohnes).

Höchstfälligkeitsgrenze des Mindestlohnes

Die Frage, die sich hier nun stellt, ist die, wann diese Höchstfälligkeitsgrenze nach dem Mindestlohngesetz errreicht ist.

„spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde“

Bankarbeitstag ist danach jeder gewöhnliche Arbeitstag (in Frankfurt a Main) sein, an dem die Banken geöffnet sind und der zugleich ein TARGET – Tag ist. Dies sind in der Regel die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme der Sonnabende und der Sonn- und Feiertage (in Hessen).

In der Regel ist der letzte Bankarbeitstag also der letzte Wochentag (Arbeitstag) im Monat. 

letzte monatliche Bankarbeitstage 2015 in Frankfurt a Main

Da der Mindestlohn – sofern keine andere Regelung greift- am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats greift, werden hier die voraussichtlich letzten Bankarbeitstage der Monate des Jahres 2015 in Frankfurt a Main benannt:

Dies müssten folgende Tage sein:

30. Januar 2015
27. Februar 2015
31. März 2015
30. April 2015
29. Mai 2015
30. Juni 2015
31. Juli 2015
31. August 2015
30. September 2015
30. Oktober 2015
30. November 2015
31. Dezember 2015

Zu beachten ist, dass nach dem Gesetz über den Mindestlohn der Lohnanspruch mindestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen ist.

Für den Lohn für den Monat Januar 2015 wäre also hier die Mindest-Fälligkeit erst zum  27. Februar 2015, sofern hier nichts anderes greift (wie z.B. Vereinbarung über die Fälligkeit – was fast immer der Fall sein wird oder § 614 BGB).

RA A. Martin

Darf der Arbeitgeber meinen Lohn erst am 25. des Folgemonats zahlen?

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Neben Bestandsschutzstreitigkeiten -also Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Arbeitgebers – sind Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht über die Zahlung des Arbeitslohnes die häufigsten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Arbeitgeber zahlt den vereinbarten Lohn nicht

Der klassische Fall ist der, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt und meist – erst dann gehen die meisten Arbeitnehmer zum Anwalt – mit mehreren Zahlungen im Verzug ist. Hier macht das Einklagen des Lohnanspruches vor dem Arbeitsgericht Sinn meist Sinn. Eine vorherige Mahnung durch den Arbeitnehmer ist sinnvoll, allerdings später durch einen Rechtsanwalt oft nicht zielführend, da wieder Zeit verstreicht.

Mahnung durch den Arbeitnehmer

In der Praxis bringt von daher die außergerichtliche Aufforderung – selbst durch einen Anwalt – meist wenig, so dass die Lohnklage schneller zum Ziel führt. Oft reagieren Arbeitnehmer auf außergerichtliche Mahnungen nicht und man verschenkt kostbare Zeit.

Lohnklage zum Arbeitsgericht

In der Regel wird der Rechtsanwalt von daher gleich den Lohn einklagen. Dies ist  fast immer der Bruttolohnanspruch. Auf Nettolohn klagt man in der Regel nicht. Die Kosten des Rechtsanwalts muss aber der Arbeitnehmer selbst zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sich im Zahlungsverzug befindet oder nicht. Dies gilt für den außergerichtlichen Bereich, aber auch für das Klageverfahren in der ersten Instanz.

Fälligkeit des Arbeitslohnes

Gibt es im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag keine anderweitige Regelung, dann wird der Arbeitslohn (soweit eine monatliche Zahlung vereinbart ist, was fast immer der Fall ist) am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig (§ 614 BGB) ; also im Mai 2014 am 31.Mai 2014. Am nächsten Tag befindet sich der Arbeitgeber bereits im Zahlungsverzug ohne das es einer Mahnung des Arbeitnehmers bedarf.

Vereinbarungen über spätere Lohnzahlung

Von der Vereinbarung des § 614 BGB kann auch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Von daher ist diese Regelung dispositiv ((BAG, Urteil v. 15.1.2002, 1 AZR 165/01)  .

Gerade in Arbeitsverträgen finden sich häufig Regelungen, wonach eine spätere Fälligkeit des Arbeitslohnes vereinbart ist. Auch in Tarifverträgen wird dies häufig regelt.

In der Praxis sind Regelungen bei Arbeitnehmern üblich, wonach der Lohn etwas später als zum Monatsende zu zahlen ist, also meist zum 10. oder zum 15. des Folgemonats. Solche Regelungen sind normalerweise nicht zu beanstanden.

Vereinbarung im Arbeitsvertrag zulässig über Lohnzahlung zum 25. des Folgemonats?

Ein solches Hinausschieben der Fälligkeit kommt manchmal vor und man kann sich hier fragen, weshalb soll eine Regelung zum 10. des Folgemonats noch zulässig sein, eine Regelung zum 25. des Folgemonats aber nicht mehr? Wo ist hier die Grenze?

Klar ist aber, dass es eine Grenze geben muss. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung im Monat und hat einen Anspruch auf die Gegenleistung durch den Arbeitgeber, also die Lohnzahlung. Dass der Arbeitnehmer nicht -ohne jegliche Schranke – nach Belieben des Arbeitgebers auf seinen Lohn warten muss, ist ebenfalls nachvollziehbar, zumal der Arbeitnehmer ja den ganzen Monat gearbeitet hat und faktisch in Vorleistung gegangen ist.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg über Grenze de Hinausschiebend der Fälligkeit des Arbeitslohnes

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.09.2013 – 6 Sa 182/13) hatte sich mit einem solche Fall zu beschäftigen. Im Arbeitsvertrag wurde zwischen Arbeitnehmer (einen Kraftfahrer) und Arbeitgeber vereinbart, dass der Lohn am 25. des Folgemonats vom Arbeitgeber zu zahlen war. Das LAG hielt diese Vereinbarung für unwirksam und führte dazu aus:

Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB zu. Soweit er sich dabei an § 11 Abs. 1 seines Arbeitsvertrags orientiert hat, wonach die Abrechnung der Monatsvergütung bis zum 25. des Folgemonats erfolgte, wäre allerdings entsprechend § 187 Abs. 1 BGB frühestens ab dem jeweils nächsten Tag Verzug eingetreten. Diese erkennbar vom Beklagten vorformulierte Vertragsklausel war jedoch gemäß § 308 Nr. 1 Ts.1 BGB unwirksam, weil sich der Beklagte damit eine unangemessen lange Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehalten hat. Ist ein Arbeitnehmer bei monatlicher Zahlung seiner Vergütung ohnehin schon gemäß § 614 Satz 2 BGB eine erhebliche Zeit lang vorleistungspflichtig, so erscheint es allenfalls angemessen, den Fälligkeitstermin im Hinblick auf eine notwendige Berechnung schwankender Bezüge noch bis zum 15. des Folgemonats hinauszuschieben (Lakies, Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. 5 R 287).

Das LAG Berlin-Brandenburg sieht als Grenze für das Hinausschieben der Fälligkeit des Arbeitslohnes max. den 15. des Folgemonats.

RA A. Martin

Wann ist dem Azubi die Ausbildungsvergütung zu zahlen?

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Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Azubi kein Arbeitnehmer ist. Es gelten hier meist Sondervorschriften, insbesondere das Berufsbildungsgesetz, von dem nur zu Gunsten des Auszubildenden abgewichen werden kann.

Arbeitnehmer – Fälligkeit Arbeitslohn

Der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer wird – wenn nichts anderes vereinbart wird – zum letzten Tag des Monats fällig. Eine davon abweichende Regelung – auch zu Lasten des Arbeitnehmers – ist zulässig. Meist findet man Regelungen über die Fälligkeit des Arbeitslohnes im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen. Hier wird dann fast immer zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung (§ 614 BGB) abgewichen. Meist wird der 15. des nächsten Monats vereinbart. Aber auch gibt es Schranken.

Auszubildender – Fälligkeit der Ausildungsvergütung

Beim Azubi  ist die Rechtslage anders.

Hier schreibt § 18 Abs. 2 BBiG vor:

Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

abweichende Regelungen zulässig?

Davon abgewichen kann nicht zu Ungunsten des Auszubildenden.

Die schreibt § 25 BBiG vor:

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

Von daher muss also wenigstens die Vergütung bis zum letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.

 

Anwalt A. Martin

Wie oft muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen bevor er den ausstehenden Arbeitslohn einklagen darf?

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Viele Arbeitnehmer glauben, dass man den Arbeitgeber vor Erhebung einer Klage auf den ausstehenden Arbeitslohn erst mehrmals „abmahnen“ bzw. zur Lohnzahlung auffordern muss.

die Mär vom 3 x „abmahnen“

Herangezogen wird meistens das Märchen vom 3 x anmahnen, bevor es „Ernst“ wird. Dies stimmt im Arbeitsrecht genauso wenig, wie im allgemeinen Geschäftsleben.

der Arbeitsvertrag und der Zahlungsverzug

Die Besonderheit im Arbeitsrecht besteht weiterhin darin, dass im Arbeitsvertrag bereits die Fälligkeit des Arbeitslohnes  durch den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde; also der Lohn entweder (wenn nichts anderes vereinbart wurde) am letzten Tag des laufenden Monats fällig wird; oder zum Beispiel bei Bauarbeitern zum 15. des nächsten Monats. Dies führt dazu, dass eine Aufforderung zur Lohnzahlung- um den Arbeitgeber in Zahlungsverzug zu setzen (Folge = Zinsen sind geschuldet) – nicht erforderlich ist.

der „automatische Zahlungsverzug“

Der Arbeitgeber ist aufgrund dessen automatisch einen Tag nach Fälligkeit im Zahlungsverzug ohne das es einer Anmahnung des ausstehenden Lohnes durch den Arbeitnehmer bedarf.

Beispiel: Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers A soll laut Arbeitsvertrag am letzten Tag des laufenden Monats fällig werden. Dann wird der Lohn für den Monat September 2011 am 30.09.2011 fällig. Der Zahlungsverzug tritt automatisch einen Tag später also am 1. 10.2011 ein, wenn der Arbeitgeber nicht den Lohn zahlt.

Von daher kann der Arbeitnehmer sofort – ab Verzugsbeginn – klagen und braucht nicht zur Zahlung nochmals auffordern. Ob dies immer sinnvoll ist, ist eine andere Frage (gerade bei nur kurzfristigen Überschreitungen des Auszahlungstermins).

Beim sog. Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitnehmer ebenfalls nicht den Arbeitnehmer zur Lohnzahlung auffordern; er muss noch nicht einmal ausdrücklich seine Arbeitsleistung anbieten, denn der Arbeitgeber bringt ja durch die Kündigung zum Ausdruck, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz über die Kündigungsfrist hinaus mehr zur Verfügung stellen möchte.

Rechtsanwalt Andreas Martin