Kann ich als Arbeitnehmer während der Probezeit selbst fristlos kündigen?

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Kann man als Arbeitnehmer in der Probezeit fristlos kündigen?
fristlose Kündigung

Das Wichtigste vorab:

Auch der Arbeitnehmer darf in der Probezeit in der regel nicht fristlos kündigen. Für eine fristlose Kündigung braucht man immer einen außerordentlichen Grund

Die Probezeit wird häufig in Arbeitsverträgen zu Beginn des Vertrages vereinbart. Viele Arbeitnehmer verstehen dies als „Probe“ im Arbeitsverhältnis, nach dessen Bestehen man „fest eingestellt“ ist und nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Dies ist so nicht richtig.

Was ist die Probezeit?

Die Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag hat nichts mit (allgemeinen)  Kündigungsschutz zu tun. Sie hat allein Auswirkungen auf die Länge der Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis (während dieser Probezeit).

Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist

Achtung!:

Die Probezeit ist die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Im Gesetz ist für den Zeitraum der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen geregelt.

§ 622 Abs. 3 BGB

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Ist keine Probezeit vereinbart gilt nämlich eine 4-wöchige Kündigungsfrist;

§ 622 Abs. 1 Satz 1 BGB

1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Diese 4-wöchige Kündigungsfrist gilt sowohl für die Kündigung des Arbeitnehmers als auch für die Kündigung durch den Arbeitgeber, wobei sich für den Arbeitgeber (und zwar nur für den Arbeitgeber) die Kündigungsfrist ab der Dauer von 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses verlängert. Der Arbeitgeber kann aber auch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lang sind. Dann verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ebenfalls – im gleichen Umfang – je nach Dauer des Arbeitsverhältnis.

Abweichung durch Tarifvertrag möglich

Schließlich muss noch beachtet werden, dass oft auch in Tarfverträgen – abweichend von der gesetzlichen Regelung – eine andere Kündigungsfrist vereinbart ist (z.B. im BRTV-Bau).

Von daher verkürzt die Probezeit die ordentliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber um 2 Wochen auf 2 Wochen (taggenau). Beide Seiten können ordentlich das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Ist die Vereinbarung einer Probezeit zwingend notwendig?

Um in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses zu erproben, ob der Arbeitnehmer geeignet ist und ob der Arbeitnehmer selbst auch das Arbeitsverhältnis für geeignet hält, kann – aber muss man nicht – eine Probezeit vereinbaren.

Welche Konsequenzen hat die vereinbarte Probezeit?

Die Konsequenz der vereinbarten Probezeit ist die, dass beide Seiten (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen taggenau innerhalb der Probezeit ordentlich kündigen können.

Gilt diese Frist auch, wenn dies nicht explizit im Arbeitsvertrag steht?

Die 2-Wochen-Kündigungsfrist gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag nur die Probezeit vereinbart ist, aber dort nicht steht, dass während der Probezeit die ordentliche Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich ist.

Ordentliche Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen

Die ordentliche Kündigungsfrist von 2 Wochen ist taggenau, während ansonsten die gesetzlichen Kündigungsfrist in der Regel immer zum 15. oder zum Monatsende greifen.

Beispiel: Der Arbeitgeber vereinbart mit den Arbeitnehmer eine Probezeit von 6 Monaten. Während der Probezeit kündigt er ordentlich das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer am

Zugang der Kündigung = Beginn der Kündigungsfrist

Die Kündigung ist also – siehe oben – 2 Wochen taggenau und endet nicht zum 15. oder zum Monatsende. Wichtig ist, dass die Frist nicht mit der Erstellung der Kündigung (also z.B. Datum der Kündigung) beginnt, sondern immer mit dem Zugang der Kündigung bei der Gegenseite (hier beim Arbeitnehmer).

Außerordentliche Kündigung in der Probezeit möglich?

Die Probezeit regelt eine kürzere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis (für die Dauer der Probezeit). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz – nämlich § 622 BGB – eine Regelung hier allein über die ordentliche Kündigung in der Probezeit trifft, denn in § 622 BGB sind allein die ordentlichen Fristen für Kündigungen im Arbeitsverhältnis geregelt.

Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. 

Dort ist geregelt:

1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Für die außerordentliche Kündigung braucht der Arbeitnehmer/ oder der Arbeitgeber also immer einen außerordentlichen (wichtigen)Kündigungsgrund (so § 626 BGB).

Was gilt nun für die fristlose Kündigung in der Probezeit?

Das Gesetz unterscheidet bei der außerordentlichen Kündigung nicht zwischen während oder nach der Probezeit. Die obige Vorschrift gilt also  während und auch nach der Probezeit.

Eine fristlose Kündigung während der Probezeit ist nur mölich, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt!

Juristen unterscheiden zwar zwischen fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung; dies spielt hier aber keine Rolle. Bei der obigen Frage „Kann ich als Arbeitnehmer während der Probezeit selbst fristlos kündigen.“ . Die eigentlich „außerordentlich“ kündigen gemeint. Das Wort „fristlos“ bedeutet nur, dass die Kündigung sofort geltend soll; es also keine Kündigungsfrist gibt. Eine solche „sofortige“ Kündigung kann aber nur eine außerordentliche Kündigung sein. Eine außerordentliche Kündigung muss aber nicht immer zwingend mit „sofortiger Wirkung“ sein,sondern kann u.U. auch eine sog. soziale Auslaufrist beinhalten. In der Praxis ist aber die fristlose Kündgigung aus außerordentlichem Grund der Normalfall.

Von daher ist eine fristlose/ außerordentliche Kündigung auch in der Probezeit möglich, aber hierfür muss zwingend ein außerordentlicher Grund vorliegen. Ohne Grund kann der Arbeitnehmer auch in der Probezeit nicht außerordentliche kündigen und muss die 2 Wochenfrist für die Kündigung einhalten.

außerordentlicher Grund

Ein außerordentlicher Grund läge zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber über einen langen Zeitraum keinen Lohn gezahlt hat und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch schon vergeblich zur Lohnzahlung aufgefordert hatte. Oder der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer geschlagen und am Körper verletzt.

An diesen Beispielen sieht man, dass in der Praxis meist selten ein solcher Grund vorliegen wird.

Dies heißt für den Arbeitnehmer, der schnellstmöglich das Arbeitsverhältnis beenden möchte, dass er dies eben nicht ohne weitere kann. Wenn er keinen außerordentlichen Kündigungsgrund hat – was selten der Fall sein wird – dann muss er die ordentliche Kündigungsfrist – in der Probezeit – von 2 Wochen beachten.

Konsequenzen bei Kündigung ohne Beachtung der Kündigungsfrist

Kündigt der Arbeitnehmer ohne Beachtung der Kündigungsfrist dann begeht er eine Vertragspflichtverletzung, denn laut Arbeitsvertrag ist er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Macht er dies schuldhaft nicht, dann macht sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.

Bei Kündigung des Arbeitnehmers ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und ohne außerordentlichen Grund muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Schaden erstatten, der durch diese Kündigung dem Arbeitgeber entstanden ist.

Allerdings ist es für den Arbeitgeber meist schwierig den Schaden nachzuweisen und seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer durchzusetzen.

Ergebnis / Zusammenfassung:

Auch in der Probezeit kann man außerordentlich kündigen, aber nur, wenn man hierfür einen außerordentlichen Grund hat. Dies wird aber selten der Fall sein, so dass in der Regel nur die ordentliche Kündigung mit ordentlicher Kündigungsfrist in Betracht kommt. Es gilt hier nichts anders als nach der Probezeit. Eine ordentliche Kündigung mit 2 Wochenfrist (taggenau) ist jederzeit möglich.

Rechtsanwalt Andreas Martin

13 Gedanken zu „Kann ich als Arbeitnehmer während der Probezeit selbst fristlos kündigen?

    Danny Berndt sagte:
    2. November 2014 um 10:45

    Hallo! Habe ne Probezeit von drei Wochen! Nach zwei Tagen Probe arbeiten habe ich festgestellt das ich mich nicht wohlfühle und ich in die alte Firma zurück möchte! Was kann ich tun das ich da raus komme! Danke

      Dala Mia sagte:
      18. November 2018 um 20:34

      Krank melden

    Gensicke, Marina sagte:
    30. März 2015 um 12:43

    Hallo, bin seit dem 19.01.15 in Probezeit laut Arbeitsvertrag, Arbeitgeber gibt 20.01.15 bei Versicherungen und Steuerbüro an, habe versucht eine Klärung mit dem Arbeitgeber wegen falsche angaben.Eine Klärung gab es von seiten des Arbeitgeber nicht, in gegenteil ich wurde,wenn ich zur Arbeit kam GEMOPT. Habe mir eine neue Arbeit gesucht und kann gleich anfangen. Bekomme ich jetzt dadurch Probleme ( ich bin Spielhallenaufsicht ) .

    Vanessa Garms sagte:
    12. März 2017 um 20:21

    Hallo. Ich arbeite seit dem 1.01.17 in einer Bäckerei. Wurde zum 28 März 2017 gekündigt. Habe ich noch Anspruch bis dahin auf meine 24 Urlaubstage?
    Meine Filialleiterin hat mir ja den Urlaub schon früher gewährt , also schon nach 3 Monaten.
    Ich muss sagen der Job macht nicht psychisch fertig. Bin auch krankgeschrieben bis zum 17 März. Könnte ich für die restlichen Tage bis zur Kündigung meine Urlaubstage nehmen ?
    Vielen Dank für die Antwort

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      13. März 2017 um 11:12

      Ihren Arbeitsvertrag kenne ich nicht. Wenn Sie 24 Tage für das ganze Jahr (wohl Werktage/ also 6 Tage-Woche?) an Urlaub haben, dann bekommen Sie bis zum Ausscheiden (die Wartezeit ist ja noch nicht rum) nur anteilig Urlaub.

    Sven K sagte:
    14. August 2018 um 07:50

    Hallo, bin bei einer zeitarbeitsfirma und habe 6 Monate Probezeit, kann ich fristlos kündigen aus einem Grund? Und muss ich dann mit einer Sanktion vom Jobcenter rechnen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      19. August 2018 um 08:47

      Fristlos kann man nur mit Grund kündigen. Ordentlich können Sie kündigen. Allerdings müssen Sie dann der Agentur für Arbeit erklären, weshalb Sie die Arbeitsstelle aufgegeben haben und nun wieder auf Kosten des Staates leben wollen.

    reiner grell sagte:
    28. Januar 2019 um 10:03

    ich möchte fristlos kündigen da ich eine neue arbeit habe geht das

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      30. Januar 2019 um 07:27

      Eine neue Arbeitsstelle ist kein Grund für eine fristlose Kündigung.

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