Arbeitnehmer hält die vereinbarten Kündigungsfristen nicht ein – Schadenersatz?
Viele Arbeitgeber klagen, dass es mittlerweile schwer sei gutes Personal zu finden. Manche Arbeitnehmer – gerade, wenn es um Branchen mit hoher Fluktuation geht – wechseln schnell mal den Arbeitgeber. Für einige Arbeitnehmer spielen dann die eigenen Kündigungsfristen „keine Rolle“ oder sie kündigen gar nicht und kommen einfach nicht mehr zur Arbeit. Für den Arbeitgeber stellt sich dann die Frage, ob er gegen den Arbeitnehmer vorgehen kann und ggfs. Schadenersatz leisten muss.
Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers
Erscheint der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, obwohl er dies müsste, kann der Arbeitgeber – nach erfolgloser Abmahnung – in der Regel das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers
Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitnehmers sind in § 622 BGB geregelt. Darüber hinaus können sich andere Kündigungsfristen aus Tarifverträgen oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Hält sich der Arbeitnehmer schuldhaft nicht an diese Fristen, dann steht dem Arbeitgeber dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung zu, allerdings muss er sowohl die Verletzung als auch – und dies ist das Schwierige – den Schaden nachweisen. Daran scheitern häufig Prozesse der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer.
vereinbarter Schadenersatzanspruch im Arbeitsvertrag/ Vertragsstrafe
Sinnvoller wäre es für den Arbeitgeber, wenn er schon vorher im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafevereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen hätte. Hier muss der Arbeitgeber eben nicht den Schaden konkret nachweisen, sondern kann die Vertragsstrafe fordern, wenn er dessen Voraussetzungen nachweisst, was viel leichter ist.
unwirksame Vertragsstrafe?
Probleme können sich aber aus der Tatsache ergeben, dass der Arbeitgeber eine völlig überzogene Vertragsstraferegelung im Arbeitsvertrag getroffen hat. Hier sollte man sich zuvor von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Koppelung der Vertragsstrafe am Verdienst des Arbeitnehmers (z.B. 1 Bruttomonatsverdienst) und an der Dauer der Verletzungshandlung (welche Frist nicht eingehalten).
RA A. Martin
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4 Gedanken zu „Arbeitnehmer hält die vereinbarten Kündigungsfristen nicht ein – Schadenersatz?“
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4. April 2012 um 17:03
Wenn es im Arbeitsvertrag aber keine vertraglichen Vereinbarungen (Strafe,1 Brotto Monatsgehalt,o.Ä.) bei unrechtmäßiger Kündigung gibt,kann einen der AG dann trotzdem auf Schadenersatz verklegen?
21. September 2014 um 09:15
[…] Bei Kündigung des Arbeitnehmers ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und ohne außerordent…, der durch diese Kündigung dem Arbeitgeber entstanden ist. […]
22. September 2014 um 18:11
Wer selbst erwartet, dass sich der Arbeitgeber an den Arbeitsvertrag hält, sollte dies auch selbst tun.
4. März 2018 um 15:26
[…] den Arbeitnehmer gilt in der Regel immer die gleiche Frist nämlich 4 Wochen (Ausnahme: Probezeit) und zwar taggenau (also nicht zwingend zum Monatsende). Aber auch hier kann […]