Arbeitslohn einklagen – die häufigsten Fehler!

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Arbeitslohn einklagen – die häufigsten Fehler!

Wer arbeitet, möchte auch seinen Lohn erhalten. Dies ist selbstverständlich, manchmal aber nicht für den eigenen Arbeitgeber.

Wie verhält man sich in dieser Situation und was kann man bei der Lohnklage falsch machen?

1. Brutto statt Nettolohn

Als Anwalt klagt man fast immer den Bruttolohn ein und nicht den Nettolohn. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung des Bruttolohnes auch wenn die Sozialversicherungsabgaben (Arbeitnehmeranteil) nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Klagt nun der Arbeitnehmer den Nettolohn ein, was rechtlich natürlich möglich ist, kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben nicht abführt, was für den Arbeitnehmer nachteiligt ist. Von daher geht man auf „Nummer sicher“ und kann dann bei Erfolg der Bruttolohnklage selbst die Sozialversicherungsabgaben abführen. Nicht selten kommt auch der Fall vor, dass der Arbeitgeber bei der Zwangsvollstreckung – sollte es dazu kommen – die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge dem Gerichtsvollzieher nachweisst und dann nur noch die Nettobeträge vollstreckt werden.

Im Übrigen berechnen sich die Verzugszinsen auch vom Bruttolohn, was für den Arbeitnehmer günstiger ist (da der Bruttolohn höher ist).

Wenn der Arbeitnehmer aber sichere Kenntnis über die Abführung der Sozialversicherungsabgaben hat, dann klagt man nur noch den Nettolohn ein.

Weitere Informationen hier: „Bruttolohn statt Nettolohn einklagen!“

2. Mindestlohn nicht eingeklagt

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn ( € 8,84 pro Stunde – seit 2017) gibt es in einigen Branchen  tarifvertragliche Mindestlöhne, so z.B. im Baugewerbe – BRTV-Bau. Die Mindestlöhne sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Fällt das Arbeitsverhältnis (hier kommt es in der Regel auf den Betrieb des Arbeitgebers an) unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages – der allgemeinverbindlich ist – dann muss der Arbeitgeber den Mindestlohn entrichten. Die Differenz zwischen den Mindestlohn und den Lohn der tatsächlich gezahlt wurde, kann der Arbeitnehmer einklagen.

Ab dem 1.1.2017 gibt es einen branchenunabhängigen gesetzlichen Mindestlohn von € 8,84 (zuvor seit dem 1.1.2015 war dieser € 8,50). Geregelt ist dies im Mindeslohngesetz (MiLoG). Hiervon gibt es nur wenige Ausnahme für Tarifverträge, welche auch noch zeitlich befristet sind.

Bei bei verliehenen Arbeitnehmer ist der Grundsatz des gleichen Lohnes zu beachten.

3. Ausschlussfristen nicht beachtet

Wenn der Arbeitnehmer nun aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages, der einen Mindestlohnanspruch enthält – wie z.B. nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau – den Mindestlohn einklagt, muss er auf sog. Ausschlussfristen achten. Wenn der Lohn nicht in einer bestimmen Zeit eingeklagt wird – meist 2 Monate oder 2 x2  Monate), dann verfällt dieser und kann nicht mehr geltend gemacht werden. Dies wird häufig übersehen!

Ausschlussfristen / Verfallsfristen erbeben sich aber auch häufig aus dem Arbeitsvertrag (dort meist am Schluss geregelt). Sofern auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, müssen die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen wenigstens 3 Monate auf jeder Stufe sein.

Ich verweise hier auf meinen Artikel „Ausschlussfristen beim Arbeitslohn„.

Für den gesetzlichen Mindestlohn (ab 1.1.2015) ist dies anders, denn dieser kann nicht mehr aufgrund von Ausschlussfristen verfallen; nur noch durch gerichtlichen Vergleich. Die Differenz zwischen dem Lohn – wenn dieser höher ist als der gesetzliche Mindestlohn – und dem Mindestlohn kann aber noch verfallen.

3. Zinsen vergessen

Der Arbeitnehmer hat nicht nur einen Anspruch auf Arbeitslohn, sondern auch auf die Verzugszinsen, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig zahlt. Die Verzugszinsen sind in Höhe von 5 – Prozentpunkten über den Basisiszinssatz der europäischen Zentralbank zu entrichten. Im Verzug befindet sich der Arbeitgeber automatisch – ohne Mahnung – am Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes. Fällig ist der Arbeitslohn am letzten Tag des Monats, es sei denn aus dem Arbeitsvertrag ode aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt es etwas anderes.

Näheres auch dazu unter „Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?“

4. pauschaler Schadenersatz nicht eingeklagt

Der Arbeitnehmer kann nach § 288 Abs. 5 BGB  pauschal – neben den Verzugszinsen € 40,00 für verspätete Lohnzahlung (nicht nur auf Lohnzahlung beschränkt) des Arbeitgebers verlangen, sofern sich der Arbeitgeber mit der  Zahlund des Arbeitslohnes im Verzug befindet bzw. befunden hat. Diese Vorschrift galt zunächst nur für „Alt-Arbeitsverhältnisse“. Ab Juli 2016 findet diese aber auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung.

Achtung! Es gibt hierzu noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. Einige Arbeitsgerichte vertreten die Auffassung, dass diese Norm hier keine Anwendung für den außergerichtlichen Bereich und für Verfahren vor dem Arbeitsgericht finden, denn hier gibt es keine Kostenerstattung; egal, ob man gewinnt oder verliert.

Ergänzung Jan. 2018: Die meisten Arbeitsgericht – so auch das Arbeitsgericht Berlin – tendieren dazu die Schadenpauschale dem Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung zu zusprechen.

5.  fehlende Lohnbescheinigung nicht eingeklagt

Hat der Arbeitgeber noch nicht einmal den Lohn abgerechnet, sollte auch die Lohnbescheinigung eingeklagt werden. Für eine ordnugnsgemäße Abrechnung wird diese benötigt. Wichtig dabei ist, dass der Antrag nicht lauten soll „eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erteilen“, da dies nicht vollstreckungsfähig ist. Was ist „ordnungsgemäß“? Darauf weisen die Gerichte aber meist hin.

Bitte beachten, dass aber durch einen Anwalt vorher zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Lohnabrechnung besteht.

Ein solcher Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn

  • noch kein Lohn gezahlt wurde
  • und/ oder der Lohn (so z.B. beim Angestellten) monatlich unverändert ist (dann nur einen Anspruch auf die 1. Abrechnung)

Näheres finden Sie auch im Beitrag: „Was kann ich machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechnung übersandt hat!“

Mehr Informationen zum Thema – häufige Irrtümer beim Arbeitslohn – finden Sie auch hier.

Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt Andreas Martin

18 Gedanken zu „Arbeitslohn einklagen – die häufigsten Fehler!

    […] (Mitarbeiter) nachweisen, dass er beim Arbeitgeber gearbeitet hat. Die Höhe des vereinbarten Arbeitslohnes nachzuweisen, ist allerdings viel schwieriger für den […]

    […] (obwohl dieser bereits Krankengeld bezog) das Arbeitsentgelt. Insgesamt wurden € 20.000,00 an Arbeitslohn zu Unrecht an den Arbeitnehmer überwiesen! Der Arbeitnehmer bemerkte nach einiger Zeit die […]

    Lena sagte:
    18. August 2011 um 14:31

    lohnt es sich bei einem geringen lohn überhaupt zu klagen? das rechnet sich doch kaum, oder?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      6. September 2011 um 19:28

      Für den Anwalt rechnet dies sich nicht. Für den Mandanten manchmal auch nicht, wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt, der kostendeckend abrechnet. Die Alternative ist die Klage selbst zu erheben.

    H.Trensinger sagte:
    20. Oktober 2011 um 18:34

    Meine Firma hat mit ver.di einen Sanierungstarifvertrag geschlossen, welcher bis 2013 läuft. Nun möchte ich die Firma verlassen. Kann ich meinen Lohnverzicht einklagen bzw. muss mir die Firma das Geld zurückerstatten?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      23. Oktober 2011 um 18:56

      …. mit den Unterlagen und den Tarifvertrag zum Anwalt gehen und beraten lassen. Eine „Ferndiagnose“ macht hier keinen Sinn.

    […] zu unterscheiden ist der Fall des Einklagens des Lohnanspruches (brutto). Den Bruttolohn kann der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten einklagen und in diesem […]

    Anonymous sagte:
    4. September 2012 um 18:50

    […] […]

    Nancy sagte:
    27. September 2012 um 10:08

    Hallo!!!

    Ich habe eine Job auf 100€ – Basis gehabt. Als nun de Zahltag immer näher rückte, kündigte mir mein Arbeitgeben per SMS. Dass das nicht rechtens ist weiss ich. Aber ich bekomme nun weder mein Geld noch eine schriftliche Kündigung. Wie kann ich mich da nun verhalten. Auch 100€ sind für mich sehr viel Geld.

    Pille.Sebastian sagte:
    9. Februar 2013 um 20:50

    Hab eine lehre beendet hab konnte das aber nur wenn ich auf ein teil meines Lohns verzichte ab aber nie was unterschrieben kann ich das jetzt nach meiner lehre nachfordern?

    Dennis sagte:
    26. Februar 2013 um 15:56

    Hey ich habe am 15 Februar mein arbeitgeber gewechselt und mir fehlt noch der Lohn für Januar und ein Teil vom Februar der ehmalige Arbeitgeber versprach mir es vorige Woche zu zahlen nichts ist passiert Lohnt es sich ein anwalt zu nehmen oder nicht?

    […] Arbeitnehmer bleibt dann meistens nur die Lohnklage zum Arbeitsgericht. Beim Arbeitsgericht Berlin bekommt der Arbeitnehmer häufig sogar Probleme mit der […]

    m. marion sagte:
    15. Juni 2015 um 12:57

    hallo, 13. gehalt wurde nicht gezahlt. der anwalt hat es durchgesetzt. arbeitgeber muss zahlen. was bedeutet das für die kollegen, die keine klarge eingereicht haben. erhalten sie automatisch auch das 13. gehalt oder nicht, weil sie nicht innerhalb der vorgegebenen frist ihren anspruch geltend gemacht haben?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Juni 2015 um 16:00

      Das Urteil verpflichtet den Arbeitgeber nur Ihnen gegenüber. Es wirkt zwischen den Prozessparteien. Sie können aus dem Urteil vollstrecken. Die Kollegen mögen ebenfalls einen Anspruch haben. Dies wurde aber mit dem Urteil nicht ausdrücklich festgestellt. Ihre Kollegen sollten nun sich ebenfalls an einen Anwalt wenden, der den Sachverhalt dann überprüft, insbesondere, ob Ansprüche bestehen und ob dieser Ansprüche nicht aufgrund von Ausschlussfristen verfallen sind. Dies sollte ein Rechtsanwalt vor Ort machen. Jegliche Spekulation verbietet sich hier.

    […] Klägerin meint nun, dass sie gegen die Tante einen Anspruch auf Arbeitslohn habe und zwar für die Zeit, die sie gemeinsam mit der Tante verbracht habe. Denn dies habe sie ja […]

    […] Problem für den Arbeitgeber war bisher, dass für jede Verspätung bei der Lohnzahlung oder nicht vollständigen Zahlung einer sonstigen Forderung des Arbeitnehmer die Pauschale 1 x […]

    […] rückständigen Lohn einklagt oder aus anderen Gründen eine Klage erhebt, muss grundsätzlich alle Voraussetzungen des […]

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