Lohnklage vor dem Arbeitsgericht – 5 Prozentpunkte Zinsen oder 8 Prozentpunkte?

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Klage der Arbeitnehmer gegen den Arbeitnehmer – meist natürlich über einen Rechtsanwalt – auf Arbeitslohn (Lohnklage), der noch aussteht, so wird in der Regel der Bruttobetrag eingeklagt, da meist nicht sicher ist, ob der Arbeitgeber tatsächlich die Sozialversicherungsabgaben abgeführt hat oder nicht. Nach dem BAG können auch vom Bruttobetrag die Zinsen verlangt werden. Bis in welcher Höhe, war ziemlich lange umstritten.

Arbeitsvertrag = Verbrauchervertrag?

Die Frage in welcher Höhe Verzugszinsen anfallen, hängt von der Einordnung des Vertragsverhältnisses (Arbeitsvertrag) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab, auf dem ja die Lohnzahlungsansprüche basieren. Sieht man den Arbeitnehmer als Verbraucher, dann wird man nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verlangen können, ansonsten wäre man bei 8 Prozentpunkten.

Entscheidung des BAG zur Höhe der Verzugszinsen

Das Bundesarbeitsgericht hat den Meinungsstreit allerdings schon entschieden. Mit den Entscheidungen vom 23.02.05 (NZA 2005,694) und vom 22.05.2011  (DB 2005,2136) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag im Sinne vom § 310 Abs. 3 BGB ist und Ansprüche des Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen sind.

 

Andreas Martin, Rechtsanwalt

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3 Gedanken zu „Lohnklage vor dem Arbeitsgericht – 5 Prozentpunkte Zinsen oder 8 Prozentpunkte?

    […] soll, besteht auch ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Summe, nämlich in Höhe von 5- Prozentpunkten pro Jahr über den […]

    […] zu verhindern, dass der Lohnanspruch verfällt muss man rechtzeitig Lohnklage erheben. Manchmal reicht auch schon die schriftliche Anmeldung der Ansprüche (zunächst) aus, dann […]

    […] Arbeitnehmer erhob Lohnklage gegen den […]

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