Abfindung bei Kündigung – gibt es eine Höchstgrenze?

Gepostet am Aktualisiert am


Abfindung bei Kündigung – gibt es eine Höchstgrenze?

In Zeiten der Wirtschaftskrise weiß niemand so genau, wie sicher sein Arbeitsplatz eigentlich ist. Wer mit einer Kündigung – z.B. aus betriebsbedingten Gründen – rechnen muss, der möchte sich natürlich informieren, ob er einen Anspruch auf Abfindung hat und wie hoch diese wäre.

Ich verweise diesbezüglich auf meine Artikel „Bekommt man für jede Kündigung des Arbeitgebers eine Abfindung“ und „Kündigung und Abfindung, die häufigsten Fehler„.

Abfindung und Anspruch auf Abfindung

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung – sebst bei einer völlig unberechtigten Kündigung – hat der Arbeitnehmer selten. Klassische Fälle – bei denen ein Anspruch besteht – der Anspruch auf Abfindung aber dennoch besteht sind z.B.

  • beim Bestehen eines Sozialplanes,
  • beim Angebot des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung nach § 1 a KSchG und
  • beim sog. Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.

Höchstgrenzen bei der Abfindung

Zunächst besteht ein häufiges Mißverständnis darin, dass es eine feste Regelabfindung gibt. Diese gibt es in den meisten Fällen nicht.

Warum nicht?

In den meisten Fällen läuft der Sachverhalt vor Zahlung einer Abfindung wie folgt ab:

  • der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt
  • der Arbeitnehmer erhebt innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
  • das Gericht setzt den sog. Gütetermin an
  • im Gütetermin verhandeln die Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen eine Vereinbarung über eine  zu zahlende Abfindung
  • der Vergleich wird gerichtlich protokolliert
  • die Gegenseite zahlt die Abfindung oder (selten)

Abfindungshöhe ist reine Verhandlungssache

Die Abfindung ist also in diesen Fällen reine Verhandlungssache. Das Gericht schlägt meist nach der gerichtlichen Abfindungsformel als Abfindungshöhe 0,5 Bruttomonatsgehälter pro volles Arbeitsjahr vor. Daran ist aber niemand gebunden, da der Vergleich allein zwischen den Parteien ausgehandelt wird. In diesen Fällen gibt es keine Grenze in Bezug auf die Abfindungshöhe die Parteien können hier auch eine weitaus höhere Abfindung – als die vom Gericht angebotene – vereinbaren.

Abfindungshöhe und dessen Grenze bei der Gerichtsentscheidung

Zu unterscheiden ist der obige Fall (Aushandeln der Abfindung vor Gericht zwischen den Rechtsanwälten) vom Fall, dass man sich vor dem Arbeitsgericht nicht einigen kann. Hier entscheidet das Gericht bei einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers dann im Normalfall nicht über die Abfindung, sondern über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Zu einer – dann vom Arbeitsgericht – auszuurteilenden Abfindung kommt man aber über Umwege – wenn auch sehr schwer – doch, wenn nämlich der Arbeitnehmer einen sog. Auflösungsantrag stellt. Dies ist nur dann zulässig, wenn es den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Meinungsverschiedenheiten reichen hier nicht aus, aber z.B. Drohungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.

Auflösungsantrag ist selten erfolgreich

Entscheidet das Arbeitsgericht aufgrund des Auflösungsantrages hat, muss das Gericht auch über eine Abfindung des Arbeitnehmers entscheiden, sofern die Kündigung unwirksam war. Und nun ist die Abfindungshöhe keine reine Verhandlungssache mehr, sondern das Gericht muss gesetzliche Bestimmungen beachten, wonach die Abfindungshöhe ggfs. nach oben hin beschränkt ist. Solche Regelungen enthält das Kündigungsschutzgesetz, gnau § 10 des Kündigungsschutzgesetzes.

Danach gibt es folgende Grenzen:

  • Normafall = Grenze = 12 x Bruttomonatslohn
  • bei Arbeitnehmer ab 50 Jahre + wenigstens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit = 15 x Bruttomonatslohn
  • bei Arbeitnehmer ab 55 Jahre + wenigstens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit = 18 x Bruttomonatslohn
  • bei Arbeitnehmer ab 65 Jahre Grenze = 12 x Bruttomonatslohn

Bitte nicht verwechseln, dies ist nicht die Höhe der Abfindung, sondern die Grenze der Abfindungshöhe. Im Normalfall wird das Gericht die Abfindung nach folgender Formel berechnen:

1/2-Bruttomonatsgehalt x 1 Jahr der Betriebszugehörigkeit

Es gibt auch auch einige Arbeitsgericht, wie z.B. das Arbeitsgericht Neubrandenburg, welche nur 1/4 Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr ansetzen.

Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin – Fachanwalt

 

 

4 Gedanken zu „Abfindung bei Kündigung – gibt es eine Höchstgrenze?

    […] übersteigt häufig die Kosten des Verfahrens, zumindest bei langer Beschäftigungsdauer (siehe Abfindungsformel). Das Arbeitsgericht Berlin schlägt als Abfindungsbetrag in der Regel ein halbes […]

    […] eine gesetzliche Regelung (hier in Spanien), wonach unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer eine höhere Abfindung bei einer Kündigung erhalten als befristet beschäftigte Arbeitnehmer, für unwirksam […]

    […] Schluß des Urteils ist etwas verwirrend. Es geht um die Höhe der Abfindung. Hier gibt es eine sog. Faustformel, die besagt, dass der Arbeitnehmer pro Arbeitsjahr ein halbes […]

    […] Abfindung bei Kündigung – gibt es eine Höchstgrenze? […]

Kommentar verfassen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..