Ausnahmen vom Kündigungsrecht des Arbeitgebers?

Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht abends arbeiten will?

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Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht abends arbeiten will (Ladenöffnungszeiten)?

Gerade in Großstädten, wie in Berlin, ist es häufig so, dass Kunden Geschäfte mit längeren Ladenöffnungszeiten bevorzugen, da diese dann noch nach der Arbeit einkaufen können. Viele Geschäfte haben von daher schon bis 20 Uhr abends geöffnet. Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass sich seine Arbeitszeiten in den Abend verlagern. Wenn nun der Arbeitgeber auf die Idee kommt den Laden länger zu öffnen, stellt sich die Frage, ob der dann – wenn der Arbeitnehmer sich weigert abends zu arbeiten – das Arbeitsverhältnis kündigen kann.

Weigerung am Abend zu arbeiten = Kündigungsgrund?

Die Entscheidung des Unternehmers sein Geschäft länger zu arbeiten, kann vom Arbeitnehmer nicht in Frage gestellt werden. Die Arbeitnehmer müssen grundsätzlich auch mit einer „Verschiebung bzw. Verlängerung der Öffnungszeiten“ rechnen und die Arbeit dann auch notfalls am Abend verrichten und sich anpassen. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeit am Abend, so ist dies grundsätzlich ein Kündigungsgrund.  Der Arbeitgeber kann also hier – verhaltensbedingt – das Arbeitsverhältnis kündigen. Es liegt ein Fall von Arbeitsverweigerung vor, der zur Kündigung berechtigen kann.

Anders  wäre es, wenn die Arbeitszeiten genau geregelt sind. Dann muss der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise länger arbeiten.

Ausnahmen vom Kündigungsrecht des Arbeitgebers?

Eine Ausnahme kann gelten, wenn eine besondere Härtesituation für den Arbeitnehmer vorliegt, die ein arbeiten am Abend unzumutbar macht. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel zwingend sein Kind am Abend betreuen muss und keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung besteht.

Arbeitsrecht in Berlin