LAG Köln: Jahressonderzahlung ist nicht unpfändbar
Bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers sind unpfändbar. Geregelt ist dies u.a. in § 850a ZPO:
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.
Nach der Nr. 4 der obigen Vorschrift ist eine Weihnachtsvergütung in begrenzter Höhe unpfändbar.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 6.3.2015 – 4 Sa 871/14) hat nun entschieden, dass eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD keine Weihnachtsvergütung im Sinn von § 850 a Nr. 4 ZPO ist und von daher kein besonderer Pfändungsschutz besteht.
Anwalt Andreas Martin
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3. Juni 2016 um 10:16
[…] Der Kläger (Arbeitnehmer) ist bei der Beklagten (Arbeitgeberin) seit dem Jahr 2000 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVÖD Anwendung. Dort ist in § 20 des TÖVD eine sog. Jahressonderzahlung vereinbart: […]