Pfändung von Arbeitseinkommen – was ist zu beachten?

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Pfändung von Arbeitseinkommen – was ist zu beachten?

Dass das Arbeitseinkommen besonders vor Pfändungen geschützt ist, weiß eigentlich jeder Arbeitnehmer. Wie dieser Schutz aber genau aussieht, ist häufig unbekannt.

Arbeitseinkommen – was ist geschützt?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur Nettobeträge pfändbar sind. Bei der Frage der Höhe des pfändbaren Betrages sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben nicht mitzurechnen.

Der Pfändungsschutz von Einkünften des Arbeitnehmers ist in drei Gruppen unterteilt, nämlich

  • absolut unpfändbare Einkünfte (§ 850 a ZPO)
  • bedingt pfändbare Bezüge (§ 850 b ZPO)
  • relativ pfändbare Bezüge (§ 850 c ZPO)

Darüber hinaus gibt es auch noch den Pfändungsschutz auf Antrag des Arbeitnehmers, § 850 i ZPO.

Wie folgt pfändbar sind folgende Einkünfte:

  • Abfindungen (Pfändungsschutz auf eigenen Antrag, § 850 i ZPO)
  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
  • Auslöse (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
  • Gefahrenzulagen (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
  • Gewinnbeteiligungen (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
  • Insolvenzgeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
  • Jubiläumszuwendungen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
  • Kindergeld (Schutz nach § 54 SGB I)
  • Kurzarbeitergeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
  • Lohnsteuerjahresausgleich (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
  • Überstundenvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO)
  • Provisionen (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
  • Urlaubsentgelt (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
  • Urlaubsgeld (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
  • Weihnachtsvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO maximal aber bis € 500,00)

Pfändungsfreigrenzen:

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

930 Euro ) monatlich,

217,50 Euro ) wöchentlich oder

43,50 Euro ) täglich,

beträgt.

Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

2.060 Euro ) monatlich,

478,50 Euro ) wöchentlich oder

96,50 Euro) täglich,

und zwar um

350 Euro ) monatlich,

81 Euro ) wöchentlich oder

17 Euro ) täglich,

für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

195 Euro ) monatlich,

45 Euro ) wöchentlich oder

9 Euro ) täglich

für die zweite bis fünfte Person.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

3 Gedanken zu „Pfändung von Arbeitseinkommen – was ist zu beachten?

    […] TVöD keine Weihnachtsvergütung im Sinn von § 850 a Nr. 4 ZPO ist und von daher kein besonderer Pfändungsschutz […]

    […] Arbeitgeberin wurde vom Gläubiger des Arbeitnehmers aufgrund einer Pfändung des Arbeitseinkommens als Drittschuldner zur Zahlung der offenen Forderung […]

    […] (Verbraucherinsolvenz) befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten […]

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