Arbeitszeugnis nicht erstellt – Schadenersatz gegen den Arbeitgeber

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Nach § 109 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis – auch ohne Aufforderung – zu erstellen. Nach Aufforderung muss der Arbeitgeber eine qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen. Macht er Arbeitgeber dies nicht kann ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bestehen:

Der Arbeitnehmer kann einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Arbeitgeber herleiten:

  • aus Verzug,  Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses,
  • aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen, so haftet er dem Arbeitnehmer. Dies kann der sog.  Minderverdienst sein, der diesem dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis nachweisen kann.

Den Schadenersatzanspruch nebst Voraussetzungen muss aber der Arbeitnehmer beweisen. Dies dürfte häufig schwierig sein, insbesondere beim Nachweis des sog. Minderverdienstes.

RA A. Martin

5 Gedanken zu „Arbeitszeugnis nicht erstellt – Schadenersatz gegen den Arbeitgeber

    […] wichtigen Gründen vom Entwurf abweichen darf. Ehrlicherweise muss man aber sagen, dass derartige Zeugniserteilungsstreitigkeiten  selten vorkommen. Rechtsanwalt Andreas […]

    […] muss der Arbeitgeber natürlich der Wahrheitspflicht Genüge tun und darf auch kein Arbeitszeugnis ausstellen, das zu gut ist, wenn der Arbeitnehmer letztendlich schlecht war. Der Arbeitgeber, der […]

    Zimmermann sagte:
    22. November 2019 um 15:04

    Danke für die hilfreichen Kommentare und natürlich den Beitrag. Leider ein nicht allzu seltenes Problem. Meistens kostet so ein Prozess neben Geld (keine Kostenerstattung durch den Gegner im Arbeitsrecht 1. Instanz, sondern auch viel Zeit und Nerven.
    Mein Problemfall hat nur recht kurz bei einem gemeinnüzuigen Verein aus dem Sozialbereich gearbeit. „Büro“ war in einer Privatwohnung, also zweckentfremdet, ohne Putzdienst, Arbeitsplätze verstoßen gegen so ziemlich alle Arbeitsvorschriften. Weder die Abrechnungen stimmen noch die ggü. den Mitarbeitern. Post wird nicht empfangen, nötige Papiere nicht erstellt. Die Liste läßt sich ziemlich lang fortsetzen. Ein ziemlich haarsträubender Laden, der sich gerade auch den Arbeitern und deren Wohlergehen haben verschrieben haben will
    Ich frage , mich halt, ob es Sinn macht, an diesen Ecken anzusetzen. Es sind eine Reihe von OwIs erfüllt, die sich schon recht gut dokumentiert sind. Mein Problemfall fotografiert, filmt und schreibt extrem gerne. Ich habe auch die Möglichkeit das in beschränktem öffentlich zu machen.
    Any ideas?
    RA Zimmermann.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      24. November 2019 um 08:06

      Behörden einschalten und abwarten. Damit lösen sich aber leider die Probleme nicht von selbst. Andererseits hält sich der Aufwand in Grenzen.

    […] vom Arbeitgeber zu erteilen. Erteilt der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht, dann kann er sich schadenersatzpflichtig […]

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