Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?

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Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?

Von Mandanten hört man manchmal: „Wir haben keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Es gab nur eine mündliche Vereinbarung!“. In Analogie zum Erfordernis der Schriftlichkeit der Kündigung mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit meinen viele Mandanten auch, dass ein nur mündlich geschlossener Arbeitsvertrag grundsätzlich unwirksam sein müsse oder nicht gelte. Dem ist nicht so.

Schriftlichkeit des Arbeitsvertrages

Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist ebenso wirksam, wie ein schriftlicher. Wenn kein schriftliche Arbeitsvertrag vorliegt, heißt dies auch nicht, dass es überhaupt keinen Arbeitsvertrag gibt. Der Arbeitsvertrag ist eben nur nicht schriftlich geschlossen worden, sondern mündlich.

Problem der Beweisbarkeit

Ganz unproblematisch ist die Angelegenheit nun allerdings auch nicht, denn für den Arbeitnehmer stellt sich dann häufig ein so genanntes Beweisproblem. Wenn Arbeitnehmer zum Beispiel den Arbeitslohn einklagt, hat er meistens kein Problem damit den Abschluss eines Arbeitsvertrages nachzuweisen, denn er kann im Normalfall über Zeugen (Mitarbeiter) nachweisen, dass er beim Arbeitgeber gearbeitet hat. Die Höhe des vereinbarten Arbeitslohnes nachzuweisen, ist allerdings viel schwieriger für den Arbeitnehmer. Aber auch hier gibt es Möglichkeiten. Man kann zum Beispiel über die Lohnabrechnungen die abgerechneten Löhne nachweisen und damit Schlüsse auf die Höhe des Lohnes ziehen. In der Regel wird man daraus auch die regelmäßige Arbeitszeit entnehmen können.

das Nachweisgesetz

Auf der Basis der EG-Richtlinie 91/533/EWG ist am 20.7.1995 das so genannte Nachweisgesetz verabschiedet worden. Nach dem Nachweis-Gesetz (§ 2) ist der Arbeitgeber verpflichtet spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

“ Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.“

Nachweisgesetz vom Arbeitgeber nicht beachtet und nun?

Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf seine Arbeitsleistung. Auch ist ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber denkbar, wenn z.B. eine Ausschlussfrist versäumt wurde, die der Arbeitnehmer nicht kannte, die aber in einem Tarifvertrag stand, auf den der Arbeitgeber hätte hinweisen müssen. Leider enthält das Nachweis Gesetz keine Regelungen, wie im Fall eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht zu verfahren ist. Insbesondere wäre sinnvoll gewesen, wenn der Gesetzgeber geregelt hätte, dass sich die Beweislast beim Verstoß gegen das Nachweis Gesetz umkehrt und nun der Arbeitgeber beweisen muss, da es keine entsprechende Vereinbarung (z.B. über einen Lohn von €12,00 pro Stunde) gegeben hat. Die Rechtsprechung gewährt dem Arbeitnehmer aber erhebliche Beweiserleichterungen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

16 Gedanken zu „Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?

    […] schließt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und merkt dann bereits noch vor Arbeitsaufnahme, dass er woanders eine bessere Stelle haben könnte. […]

    Oliver sagte:
    27. Februar 2011 um 19:29

    Hallo zusammen,

    ich habe im Dezember eine satte Lohnerhöhung bekommen ( mündlich ) aber am 31.01. ( Frist 6 Monate, da AL)gekündigt. Jetzt will mein GF nichts mehr davon wissen, mein Chef, der mir die Erhöhung überbracht hat, sagt, vor Gericht würde er niemals lügen. Was tun ? Klagen ?

    MfG

    Oliver

    Mustafa sagte:
    27. April 2011 um 11:45

    hallo,

    ich war von sept bis märz kurstrainer in einem fitnesstudio.
    ich habe honorar bekommen und wir hatten einen mündlichen arbeitsvetrag geschlossen. am ende des monats bekam mein studio meinen abrechnungsschein mit den geleisteten stunden und meine summe. honorar wurde immer 2 tage später überwiesen. im märz jedoch änderte sich die situation, das studio beschloss von heut auf morgen kurse raus zu nehmen und ich habe demzufolge reagiert. da sich das nicht mehr rechnet mit anfahrt usw. habe ich gesagt dann beende ich das ganze zum ende des monats. das studio akzeptierte. das problem ist nun ich habe bis jetzt mein märz honorar nicht erhalten trotz mahnung keine reaktion. meine frage ist nun…. es war ja ein mündlicher arbeitsvertrag und ich kann nachweisen das immer gezahlt wurde, sowie das ich leute habe die auch bezeugen können das ich im märz dort tätig war….. habe ich chancen ohne einen gerichtlichen prozess mein honorar einzufordern oder wird das ganze eher schwierig. bzw. gibt es einen paragraphen für diese situation….. vielen dank…

    Sonja sagte:
    22. Juni 2012 um 13:11

    Hallo, ich habe auch ein großes Problem:
    Ich habe vor 5 Wochen bei meinem jetzigen Arbeitgeber angefangen und am ersten Arbeitstag 2 identische Versionen meines Arbeitsvertrages unterschrieben. Der Chef hatte aber noch nicht unterschrieben. Es wurde mir mitgeteilt dass ich den Vertrag bekomme, sobald mein Chef diesen unterschrieben hat.
    Mittlerweile ist es so, dass ich gekündigt habe da ich gesundheitliche Probleme bekommen habe (Der Job ist in der Gastronomie, z.T. 12 Std arbeiten am Stück). Im Vertrag war eine gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart (zum 15. bzw. Ende des Monats) und eine Vertragsstrafe im Falle der Nichteinhaltung. Ich habe für den halben letzten Monat (habe zum 12. angefangen) mein Gehalt auch nicht pünktlich bezahlt und jetzt auch Angst, dass ich mein Gehalt nicht voll bezahlt bekomme, bzw wenn ich die Kündigungsfrist nicht einhalte, die Vertragsstrafe fällig wird.
    Ich weiss jetzt absolut nicht was ich tun soll. War jetzt auch schon 2 Wochen krank, weshalb ich auch gekündigt habe, und weiss auch nicht ob mir dann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bezahlt wird. Ich habe ja keine Ausfertigung und auch nichts anderes als Beweis bekommen.
    Ich hoffe, jemand weiss, wie ich jetzt reagieren kann/darf.

    e.hofmann sagte:
    22. Juni 2012 um 15:09

    Hallo,ich habe im februar 2011 einen mündlichen vertrag zur stellvertretnden leitung zugesagt bekommen,die arbeit mache ich aber ich habe nie entsprechende entlohnung dafür bekommen.Nun ist meine chefin seit mehr als 10 wochen krank und ich soll die arbeit weiter tun.als antwort darauf, wie es mit einer entsprechenden entlohnung aussieht wurde mir seitens der bereichsleitung mitgeteilt,das ich insgesamt drei monate diese arbeit weiter leisten muß ehe ich laut rechtslage entsprechende entlohnung dafür bekomme. Ich habe allerdings auch gehört das ein mündlicher vertrag nach einer gewissen zeit verschriftlicht werden muss. kann ich mein amt einfach niederlegen,da mitderweile ein zeitraum von 1,5 jahren vergangen ist?

    […] Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Es gibt für den Arbeitsvertrag – anders also z.B. für die Kündigung – kein Schriftformzwang. Von daher kann ein Arbeitsvertrag wirksam auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten begründet werden. […]

    Anonymous sagte:
    16. November 2012 um 15:56

    […] […]

    Christian sagte:
    19. Juni 2013 um 06:50

    Hallo,
    ich möchte auch mal meine Erfahrung einbringen. Ich war 10 Jahre bei einem AG mit schriftlichem Vertrag beschäftigt und habe dann zum 30.09.2011 gekündigt (lt. Vertrag hatte ich 6 Wochen zum Quartalsende Kü.Frist). Nach 8 Wochen bei einem anderen AG habe ich mich dann doch wieder vom alten Chef breitschlagen lassen und habe dann zum 01.12.11 wieder bei der alten Firma angefangen. Ich hatte am Anfang meiner „neuen Karriere“ den Chef mal darauf hingewiesen, dass wir einen neuen Vertrag machen sollten, der meinte aber, es läuft alles so wie früher. Ich bin mir aber relativ sicher, dass das nicht so ist, denn eine vollzogene Kündigung kann meines Wissens nicht rückgängig gemacht werden, d.h. es zwingend ein neuer Vertrag zu schließen. Nach mittlerweile fast zwei Jahren ohne schriftlichen Vertrag glaube ich fast besser dran zu sein, wenn ich keinen schriftlichen Vertrag habe, denn damit habe ich eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist als vorher. Wegen Urlaubstage und Gehaltsforderung mache ich mir weniger Gedanken, denn der AG hat durch monatl. Auszahlung des Gehaltes und Gewährung des Urlaubs m.E. seit 2 Jahren konkludent gehandelt, also mehr oder weniger dies als Vertragsbestandteil akzeptiert.
    Liege ich hier evtl. vollkommen verkehrt ?

    Olga sagte:
    11. November 2013 um 18:06

    ich hätte eine Frage. Ich habe einen Arbeitsvertrag in einer Abteilung.mein Betriebsleiter bittet mich die abteilung zu wechseln (noch ohne schriftl.vertrag nur mündliche zusage) habe aber gemerkt dass diese abteilung mir nicht gefällt. Kann ich zu ihm gehen und sagen ich habe einen schriftl vertrag in der alten abteilung und möchte nicht in die neue?gilt da eher der schriftliche oder der mündliche? kann er mir unterstellen das ich mündlich zugesagt habe bzw zwingen?

    Alexandra Sauer sagte:
    9. Januar 2014 um 09:13

    Hallo,
    ich habe zum 02.01. einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber zur Arbeitnehmerüberlassung unterschrieben, obwohl ich noch krank geschrieben war und ich wusste, dass diese Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird. Hat der abgeschlossene Arbeitsvertrag überhaupt Gültigkeit?

    Sabine sagte:
    12. Januar 2014 um 10:05

    muss 13. Gehalt, Urlaubsgeld und Fahrgeld im Arbeitsvertrag stehen oder reicht die mündliche Zusage vom neuen AG? In meinem Vertrag steht lediglich mein Monatsgehalt. Mündlich wurde mir das andere zugesagt, das würden sie nie in einen Vertrag schreiben und jeder bekommt es. Ich weigere mich noch den Vertrag zu unterschreiben. Sollte es einmal einen neuen Personalchef geben kann der doch sagen, es ist nichts schriftlich festgelegt. Da ich neu anfange kann auch nicht gesagt werden, ich habe dies schon seit Jahren bekommen. Also meine Frage ist, ob das mündlich genauso gültig ist wie schriftlich.

    SirSmokeAlot sagte:
    14. Januar 2014 um 19:07

    Somebody give this man a Cookie! Danke für den zusammenfassenden Artikel. Hat mir sehr weitergeholfen

    […] oft vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließen und später diesen durch mündliche Absprachen ergänzen. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob er hier sich zum einen auf die […]

    Kerstin Henze sagte:
    11. Juli 2018 um 13:18

    Hallo,

    ich habe meinen alten Arbeitsvertrag gekündigt, da ich ein Angebot bekam über die doppelte Anzahl Arbeitsstunden (120) vorher 60. Wurde mündlich vereinbart. Heute kam per Mail der neue AV mit nur 78 h. Ich habe gekündigt auf Grund der in Aussicht stehenden Verbesserung. Bin jetzt nicht mehr gewillt unter den genannten Bedingungen den AV zu unterzeichnen und einzugehen. Muss ich jetzt kündigen obwohl ich noch nicht unterschrieben habe? Habe leider auch keine Zeugen für das Telefongespräch.

    Mit freundlichen Grüßen
    K. Henze

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Juli 2018 um 09:23

      Wenn man die mündliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag über 120 h) nicht beweisen kann und das neue Angebot über die 78 h nicht angenommen hat, ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

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