Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Darauf sollte man achten!

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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Darauf sollte man achten!

Die Kündigungsfristen sind immer noch ein Standardthema bei vielen Kündigungen. Obwohl eigentlich die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse deutlich im Gesetz stehen, werden hier trotzdem häufig von den Arbeitgebern Fehler gemacht. Der Grund dafür liegt darin, dass es viele Abweichungen vom Gesetz gibt.

die Kündigungsfristen im Gesetz – § 622 BGB

Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die  Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.

15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.

20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.


Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4)Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5)Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2.

wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die  Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Zusammengefasst heißt dies:

Probezeit – längstens für 6 Monate: Frist = 2 Wochen

Grundsatz: Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen (nicht 1 Monat, dies ist etwas anderes!)  zum 15. oder zum Monatsende

ansonsten: Wenn das Arbeitsverhälnis wenigstens …

  1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Es dürfen keine kürzeren Fristen vereinbart werden.

Ausnahmen:

  1. durch Tarifvertrag (siehe Bundesrahmentarifvertrag Bau)
  2. bei Aushilfen
  3. in Kleinbetrieben, aber nicht kürzer als 4 Wochen
  4. in Rahmen einer Probezeitvereinbarung
  5. Arbeitnehmer, die das 25 Lebensjahr nicht vollendet haben (strittig; a.A. Landesarbeitsgericht Berlin nimmt Verstoß der gesetzlichen Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot an!)

Sonderfälle:

1. Elternzeit = Kündigungsfrist = 3 Monate zum Ene der Elternzeit

2. Schwangerschaft = Kündigungsverbot

3. Muttschutz = Kündigungsverbot

  • während Schwangerschaft
  • während Elternzeit
  • ansonsten bis 4 Monate nach der Entbindung

4. Pflege = Kündigungsverbot für pflegende Angehörige

5. Schwerbehinderte = 4 Wochen + Zustimmung des Integrationsamtes

Welche Sonderregelungen gelten bei Kündigungen nach sog. Altverträgen?

Die Regelung über die Kündigungsfristen im BGB in der heutigen Form  gibt es seit dem 15.10.1993. In vielen Altverträgen sind andere Kündigungsfristen vereinbart worden.

Es kommt darauf an, wie so häufig in juristischen Fragen:

  1. wird auf das Gesetz Bezug genommen, dann gilt die gesetzliche (heutige) Regelung des BGB (z.B. mit gesetzlicher Kündigungsfrist), denn die Parteien haben sich ja an das Gesetz orientiert und müssen von daher mit Änderungen der Vorschriften rechnen
  2. ohne Bezug auf das Gesetz verbleibt es bei der Regelung im Arbeitsvertrag auch wenn diese schlechter ist als die gesetzliche RegelungRechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

7 Gedanken zu „Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Darauf sollte man achten!

    […] für Arbeitnehmeru und Arbeitgeber ergeben sich im Normalfall aus dem Gesetz (siehe Artikel: Kündigungsfristen im Arbeitsrecht). Wichtig ist, dass diese Fristen durch tarifvertragliche Regelungen überlagert werden können […]

    […] gelten hier aber ebenfalls die Regeln über Kündigungen und die entsprechenden Kündigungsfristen. Die 400-Euro-Arbeitnehmer stehen grundsätzlich nicht schlechter als normale Arbeitnehmer. Sofern […]

    […] im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde,dann ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit den gesetzlichen Fristen grundsätzlich […]

    […] Siehe auch hier zum Thema “Kündigungsfristen“ […]

    […] Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Darauf sollte man achten! […]

    […] Die Regelung des letzten Satzes (Nichtberücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjah…. Der Gesetzgeber hat es bis heute nicht geschafft diese unwirksame Regelung aus dem Gesetz zu streichen. […]

    […] Die Regelung des letzten Satzes (Nichtberücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjah…. Der Gesetzgeber hat es bis heute nicht geschafft diese unwirksame Regelung aus dem Gesetz zu streichen. […]

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