Probezeitkündigung: richtige Personalratsanhörung

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Probezeitkündigung: richtige Personalratsanhörung

Während der Probezeit kann der Arbeitgeber noch relativ einfach kündigen. Eine Sozialauswahl findet nicht statt. Was ist aber, wenn der Arbeitgeber den Personalrat/Betriebsrat nicht richig informiert? Es stellt sich dann die Frage nach der Unwirksamkeit der Kündigung.

das BAG und die Probezeitkündigung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 516/08) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber (Land) während der Probezeit ein Arbeitsverhältnis kündigte. Dabei wurde aber der Personalrat nicht vollständig über die Daten des Arbeitnehmers informiert. So hatte das Land vergessen den Personalrat auf die Unterhaltspflichten und das Lebensalter des Arbeitnehmers hinzuweisen.

Kündigungsschutzklage und Entscheidung des BAG

Der Arbeitnehmer rügte dies und erhob Kündigungsschutzklage. Die Vorinstanzen sahen in der nicht vollständigen Personalratsanhörung ein Problem und gingen von einer unwirksamen Anhörung mit der Folge aus, dass die Kündigung unwirksam sei. Dem Arbeitnehmer wäre dadurch natürlich schon geholfen gewesen, da er dann durch seine erfolgreiche Kündigungsschutzklage „über die Probezeit“ gekommen wäre und nun nicht mehr so einfach gekündigt werden könnte.

Das BAG entschied aber anders.

Unterhaltspflichten und Lebensalter sind – für den Personalrat erkennbar – in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsschluss des Arbeitgebers maßgeblich, weil nach § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf.Die Wartezeit dient – von Missbrauchsfällen abgesehen – dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliegt. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt.“

Das Bundesarbeitsgericht stellt also darauf ab, dass die vergessenen Informationen ohnehin keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung hätten, da es bei einer Kündigung während der Probezeit weder auf das Lebensalter noch auf Unterhaltspflichten ankommt. Wichtig ist auch, dass es hier nicht darum ging, ob der Personalrat der Kündigung zustimmt oder nicht. Darauf kommt es nicht an, da der Personalrat nur richtig angehört werden muss.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht – A. Martin – Berlin

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