Kündigungsschutz: Die 5 wichtigsten Fakten, die Sie kennen sollten!

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Kündigungsschutz: Die 5 wichtigsten Fakten, die Sie kennen sollten!
Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts in Deutschland. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schutz vor sachfremden Kündigungen durch den Arbeitgeber. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt die Bedingungen und Voraussetzungen für eine rechtmäßige Kündigung nach dem allgemeinen Kündigungsschutz. Daneben gibt es auch noch den besonderen Kündigungsschutz (z.B. für schwangere Arbeitnehmerinnen) und sog. Mindestkündigungsschutz. Hier eine Übersicht.

1. Einleitung: Warum Kündigungsschutz wichtig ist

Der Kündigungsschutz ist ein wichtiges Thema für Arbeitnehmer, da so ein gewisser Schutz vor einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber besteht. .Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt die Voraussetzungen für den allgemeinen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz schütz vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ohne soziale Rechtfertigung und ausreichenden Kündigungsgrund. Danach müssen Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung bestimmte Regeln beachten und nur unter Beachtung ist eine Kündigung dann wirksam. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer und setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb beschäftigt sind.

2. allgemeiner Kündigungsschutz – Voraussetzungen

Der allgemeine Kündigungsschutz ist der häufigste Schutzmechanismus für Arbeitnehmer. Eine Vielzahl der Arbeitsverhältnisse fallen darunter. Die Voraussetzungen sind dabei nicht für den Betrieb insgesamt, sondern immer für jedes einzelne Arbeitsverhältnis zu prüfen.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als zehn in Volllzeit-Beschäftigten abzüglich der Auszubildenden arbeiten und bereits länger als sechs Monate im Betrieb tätig sind.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es drei verschiedene Arten von Kündigungen. Genau genommen handelt es sich dabei um drei verschiedene Kündigungsgründe. Diese Gründe beziehen sich immer auf eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Für eine außerordentliche Kündigung gelten nach § 626 BGB besondere Regelungen.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, kann der Arbeitgeber nur aus betriebsbedingten Gründen, personenbedingten Gründen oder verhaltensbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis ordentlich mittels Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer beenden.

In einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber diese Voraussetzungen darlegen und notfalls beweisen. Dies ist fast immer recht schwierig. Oft sind Kündigungen, die von Arbeitgeberseite ausgesprochen werden und welche auf das Kündigungsschutzgesetz beruhen, unwirksam.

Wichtig ist aber zu wissen, dass die Unwirksamkeit immer gerichtlich festgestellt werden muss. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung, wird diese gemäß § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Dies ist die sogenannte Wirksamkeitsfiktion.

3. besonderer Kündigungsschutz – Voraussetzungen

Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Arten von Kündigungsschutz, die Arbeitnehmern je nach Situation zugutekommen können. Neben dem allgemeinen und dem Mindestkündigungsschutz gibt es auch einen besonderen Kündigungsschutz. Die Voraussetzungen dafür sind in verschiedenen Gesetzen festgelegt und hängen oft mit bestimmten Eigenschaften / Tätigkeiten des Arbeitnehmers zusammen, wie zum Beispiel einer Schwangerschaft oder einer Schwerbehinderung. Der Sonderkündigungsschutz ist stark personenbezogen.

Folgende Arbeitnehmer (keine abschließende Aufzählung) genießen besonderen Kündigungsschutz:

  • Schwangere
  • Personen in Elternzeit
  • Mütter kurz nach der Geburt
  • Betriebsräte
  • Schwerbehinderte ab einen Grad der Behinderung von 50
  • den schwerbehinderten Personen gleichgestellte Personen
  • Personen, die sich in Pflegezeit befinden
  • Personen, die sich in Familienpflegezeit befinden

Wichtig ist auch hier, dass unbedingt eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, ansonsten wird auch hier – von Ausnahmen abgesehen – innerhalb von 3 Wochen die Kündigung wirksam.

4. Mindestkündigungsschutz- Voraussetzungen

Der Mindestkündigungsschutz ist der schwächste Kündigungsschutz. Diesen gibt es nur für sittenwidriger und treuwidrig Kündigung. Solche Kündigung kommen in der Praxis selten vor. Auch besteht hier die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Mindestkündigungsschutzes vor dem Arbeitsgericht nachweisen und notfalls beweisen muss.

Innerhalb dieser Fallgruppe sind am häufigsten die Fälle, bei denen durch die Kündigung eine Diskriminierung des Arbeitnehmers, zum Beispiel aufgrund seines Geschlechts oder Religion, erfolgt.

Darüber hinaus sind innerhalb dieser Fallgruppe auch Kündigungen recht häufig-obwohl diese genau genommen nicht zumindest Mindestkündigungsschutz zählen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, so zum Beispiel gegen das Maßregelungsverbot.

Das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) verbietet eine Kündigung, die aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen oder sachfremden Motivation des Arbeitgebers erfolgt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter sich gegenüber dem Arbeitgeber für seine Rechte eingesetzt hat und daraufhin gekündigt wird.

Ein klassischer Fall, den das Arbeitsgericht Berlin bereits entschieden hat, ist der, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber rügt, dass er den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält und daraufhin der Arbeitgeber sofort das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beendet. Hier nimmt der Arbeitnehmer seine Rechte wahr und der Arbeitgeber verhält sich treuwidrig, da er den Arbeitnehmer dafür bestraft, dass dieser sich für seine Rechte einsetzt. Eine solche Kündigung ist unwirksam.

Aber der Arbeitnehmer muss hier Kündigungsschutzklage einreichen und auch nachweisen, dass letztendlich die Kündigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Rechte steht. In der Regel wird man dann davon ausgehen, wenn zwischen der Wahrnehmung der Rechte, also hier die Forderung nach Zahlung des Mindestlohnes, und der Kündigung, ein sehr geringer Zeitraum besteht.

FAQ

Wann hat man einen Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz – also den Schutz vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers – haben alle Arbeitnehmer, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Darüber hinaus haben auch besondere Personengruppen, wie Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte etc. einen besonderen Kündigungsschutz. In seltenen Fällen kann auch ein Mindestkündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bestehen.


Wie lange hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz?

 Der allgemeine Schutz ist zeitlich unbegrenzt, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Dies kann sich aber ändern, wenn der Arbeitgeber irgendwann nicht mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Der Sonderkündigungsschutz ist häufig zeitlich begrenzt, z.B. bei einer Schwangeren oder Personen, die sich in Elternzeit befinden.


Wer hat alles einen Kündigungsschutz?

Ein Arbeitnehmer hat in Deutschland allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Schutz gilt jedoch nicht für alle Arbeitnehmer, sondern nur für solche, die in einem Betrieb beschäftigt sind, der regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und bereits seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen tätig sind. Besondere Personengruppen haben einen Sonderkündigungsschutz und in wenigen Fällen kann auch ein sog. Mindestkündigungsschutz vor einer Kündigung des Arbeitgebers schützen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf

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