Vollstreckung eines Arbeitszeugnisses

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Vollstreckung eines Arbeitszeugnisses
Zeugnisvollstreckung aus Vergleich

In diesem Artikel geht es darum, ob man aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ein Arbeitszeugnis vollstrecken kann.

Zeugnisstreitigkeiten vor den Arbeitsgericht

Zeugnisstreitigkeiten sind bei den Arbeitsgerichten recht unbeliebt. Auch Anwälte führen diese Rechtsstreitigkeiten eher ungern und wahrscheinlich würden viele Kollegen hier zusätzliche Honorarvereinbarungen treffen, da sich der Aufwand im Vergleich zu den Gebühren nicht lohnt.

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Nach einer Kündigung des Arbeitgebers gibt es im Gütetermin-nach Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer-oft einen Vergleich. Man einigt sich dann, unter anderen oft auf die Zahlung einer Abfindung und in diesem Vergleich wird dann auch das Arbeitszeugnis geregelt.

Zeugnisregelung im arbeitsgerichtlichen Vergleich

Fast immer findet man entsprechende Formulierungen in arbeitsgerichtlichen Vergleich über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Qualifiziertes Zeugnis

Manchmal findet man im arbeitsgerichtlichen Vergleich nur die Regelung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist dem Arbeitnehmer „ein qualifiziertes Zeugnis“ zu erstellen. Genauso wäre es bei der Formulierung ein Arbeitszeugnis herstellen, das sich „auf Leistung und Führung“ erstreckt. Der Hintergrund ist der, dass dies oft geschieht, wenn man sich auf eine Zeugnisnote nicht vor Gericht einigen kann. In beiden Fällen wäre eine solche Formulierung vollstreckbar. Die Note bestimmt aber allein der Arbeitgeber. Der Übernehmer kann dann später gegebenenfalls im Wege der Zeugnisberichtigung gegen den Inhalt des Zeugnisses vorgehen. das Arbeitszeugnis ist aber grundsätzlich vollstreckbar, da der Begriff „qualifiziertes Zeugnis“ bestimmt genug ist.

mit der Note „gut“

Da der Arbeitnehmer nicht darauf angewiesen sein möchte, dass der Arbeitgeber die Zeugnisnote selbst festlegt und später nochmals nach tritt, nach dem Ende des Rechtsstreit, wird oft vereinbart, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis mit einer bestimmten Note, zum Beispiel mit der Note gut erteilt und dass sich diese Note sowohl auf die Leistungsbeurteilung als auch auf die Führungsbeurteilung erstreckt.

Beispiel für eine solche Formulierung:

Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Endzeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „gut“ sowie einer der Benotung üblichen Abschlussformel.

Zeugnisformulierung „gut“

In den meisten Fällen ist dies unproblematisch und der Arbeitgeber wird dann später auch das Zeugnis dementsprechend erstellen. Es gibt aber einige wenige Fälle, wo dies nicht geschieht.

Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob er gegen den Arbeitgeber auf Erteilung des Zeugnisses mit der Note gut aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen, dies ist in der Regel nicht möglich. Der Inhalt ist nicht vollstreckbar.

Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 14. Februar 2017 -9 AZB 49/16) ) hat nämlich bereits entschieden, dass entsprechenden arbeitsgerichtliche Vergleiche, in denen die Note für das Zeugnis geregelt ist, nicht vollstreckbar sind. Diese sind zu unbestimmt.

Dagegen gibt es auch einige Entscheidung der Landesarbeitsgerichte (so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2021, Az.: 13 Ta 364/20), die trotzdem von einer Vollstreckbarkeit ausgehen. In der Regel werden sich aber die entscheidenden Arbeitsgerichte an das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes orientieren.

auf Grundlage eines Zwischenzeugnisses

Manchmal findet man in arbeitsgerichtlichen Vergleichen die Formulierung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist das Arbeitszeugnis auf Grundlage eines bereits erteilten Zwischenzeugnisses zu erteilen.

Eine solche Formulierung könnte zum Beispiel lauten:

Der Arbeitgeber verpflichtet sich dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis das sich auf Leistung und Führung erstreckt, auf Grundlage des Zwischenzeugnisses vom 31. Januar 2023 zu erteilen.

Beispiel für eine Zeugnisformulierung

Es ist umstritten, ob eine solche Formulierung vollstreckbar ist. Das Problem ist, dass das Zwischenzeugnis dem arbeitsgerichtlichen Vergleich beizufügen wäre, damit dieses auch vollstreckbar wäre. Die reine Bezugnahme reicht in der Regel nicht aus, davon gehen jeweils die meisten Arbeitsgericht aus. Die zu vollstreckende Handlung muss ohne Rückgriff auf andere Dokumente aus dem Vergleich erkennbar sein. Dies ist ohne Beifügung des Zwischenzeugnisses (als Anlage zum Vergleich) nicht möglich.

nach dem Entwurf des Arbeitnehmers

Es gibt auch noch eine andere mögliche Formulierung, die der Praxis auch ab und zu vorkommen. Man kann im gerichtlichen Vergleich regeln, dass der Arbeitgeber berechtigt ist eine Zeugnisentwurf zu fertigen und dass der Arbeitgeber von diesem Entwurf nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Auch hier ist die Formulierung nicht ganz eindeutig, allerdings dürfte eine Vollstreckung möglich sein, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar dem Arbeitgeber den Zeugnisentwurf übersandt hat.

Text im Vergleich aufnehmen

Die sicherste Variante für den Arbeitnehmer ist leider auch die unpraktischste. Man kann nämlich den kompletten Zeugnistext im Vergleich bereits mit aufnehmen lassen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn man den Vergleich gerichtlich in Abwesenheit protokollieren lässt. Dann ist der Aufwand nicht so groß und man schickt dem Arbeitsgericht den entsprechenden Text zu und dieser wird dann im Vergleich komplett aufgenommen. Dann gibt es keinen Streit über den Inhalt des Zeugnisses und das Zeugnisses auch mit diesem Inhalt, also mit entsprechenden Benotung für die Leistung und für die Führung des Arbeitnehmers, vollstreckbar.

In der Praxis wird dies kaum gemacht, da der Aufwand doch recht groß ist und die Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht den Anwalt vergütet, der im Kündigungsschutzrechtstreit ein Zeugnis fertigt. Der Mandant müsste dies also selbst zahlen oder das Zeugnis selbstständig formulieren.

Zusammenfassung

Regelung im VergleichVollstreckbarkeit
„qualifiziertes Zeugnis“vollstreckbar
„mit Note gut“nicht vollstreckbar
„auf Grundlage des Zwischenzeugnisses vom …“umstritten
„nach dem Entwurf des Arbeitnehmers“vollstreckbar
komplettes Zeugnis im Vergleich formulierenvollstreckbar

Rechtsanwalt Andreas Martin

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