Wer haftet bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz soll die Gesundheit des Arbeitnehmers schützen. Dabei sind Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht zulässig. In der Praxis wird ständig gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, meistens ohne rechtliche Konsequenzen, obwohl das Arbeitszeitgesetz in den §§ 22 ff. Bußgeld- und Strafvorschriften regelt.
Regelung in den §§ 22 ff. Arbeitszeitgesetz
Verstößt der Arbeitgeber durch Anordnung zusätzlicher Arbeitszeit gegen das Arbeitszeitgesetz, dann handelt er zumindest ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen, sofern die zuständige Überwachungsbehörde davon Kenntnis erlangt, was in den wenigsten Fällen tatsächlich geschieht.
Bußgeldvorschriften
In § 22 des Arbeitszeitgesetz ist geregelt:
§ 22
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Strafvorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz
In § 23 des Arbeitszeitgesetzes ist geregelt:
§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1.
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Haftung für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
Der Arbeitgeber ist für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz verantwortlich. In den meisten Fällen wird sich die Behörde an den Arbeitgeber wenden.
Handelt für den Arbeitgeber sein gesetzlicher Vertreter, z.B. der Prokurist der Firma, so ist dieser verantwortlich. Daneben haften auch Personen, die vom Inhaber beauftragt sind, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen (z.B. Abteilungsleiter oder Filialleiter).
Es haften also
- der Arbeitgeber
- dessen gesetzliche Vertreter (Prokurist)
- eigenverantwortliche Betriebsleiter /Abteilungsleiter
Es haftet nicht
- der Arbeitnehmer
Die Haftung kann auch nicht ausgeschlossen bzw. der Arbeitnehmer kann nicht auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verzichten.
RA A. Martin
6. Oktober 2014 um 04:39
[…] Im Arbeitszeitgesetz sind in den Artikeln §§ 22 ff. Bußgeldvorschriften und sogar Strafvorschriften geregelt. Verstößt der Arbeitgeber durch Anordnung zusätzlicher Arbeitszeit gegen das Arbeitszeitgesetz, dann handelt er zumindest ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Dabei haftet der Arbeitgeber nicht nur für vorsätzlicher Verhalten, sondern auch für Fahrlässigkeit. […]
9. Oktober 2014 um 09:21
[…] über die Haftung bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz findet ihr im Blog von Rechtsanwalt Andreas […]
12. Juni 2016 um 09:11
[…] ist auszuführen, dass vorsätzliche, aber auch fahrlässige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz seitens des Arbeitgebers mit Bußgeld und sogar mit Strafe geahndet werden können, so §§ 22, 23 […]
9. Juni 2017 um 13:38
Muss man noch arbeiten wenn man schon über 46 Stunden Die Woche gearbeitet hat und der Montag ein Feiertag war
9. Juni 2017 um 17:59
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt in der Regel 48 h.
25. August 2017 um 05:56
Kollegen an bestimmten Positionen im Werkschutz bekommen seit über 10 Jahren keine Pausen. Lediglich zur Toilette wird nach Wartezeit abgelöst. Die Leute arbeiten manchmal mehrere Schichten hintereinander und schlafen oftmals ein. Es gibt im Wachdienst wenig zutun. Der Aufsichtsbehörde wurde das gemeldet. Aber die machen nichts….bis heute keine Pausentregelung. Kann ich wegen Unterlassung selber klagen?
6. Juni 2019 um 06:55
[…] hört man von Arbeitnehmern die Frage, ob nun die Pausen mit zu zahlen sind oder ob diese keine Arbeitszeit sind, die ja bezahlt werden […]
19. November 2020 um 00:38
Guten Tag, wie ist die Verjährungsfrist bei gravierenden / fahrlässigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz und wo genau meldet man solche Verstöße?
Danke!
22. November 2020 um 11:10
Hallo, anbei mein Beitrag zur Verjährung. https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2020/11/22/arbeitszeitgesetz-wann-verjahren-verstose/
22. November 2020 um 11:10
[…] Verstößt der Arbeitgeber gegen eine Vorgabe des § 22 Abs. 1 des ArbZG, dann handelt er ordnungswidrig und bekommt – sofern dies der Behörde bekannt wird – in der Regel eine Geldbuße. Verfolgungsbehörde ist die nach § 17 Abs. 1 ArbZG zuständige Aufsichtsbehörde. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ist die Aufsichtsbehörde über den Arbeitsschutz in Berliner Betrieben. […]