Welches Amt kontrolliert die Einhaltung der Regelungen zur Arbeitszeit beim Arbeitgeber?
Im Arbeitszeitgesetz sind Regelungen zur Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit enthalten. Diese Regelungen dienen den Schutz der Arbeitnehmer.
In der Praxis wird aber nicht selten gegen die Regelungen verstoßen, insbesondere gegen die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit (8 bzw. 10 Stunden mit Freizeitausgleich) und die Pausenregelungen.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
Oft sind Arbeitnehmer in dieser Situation ratlos und haben Angst, dass bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber hierüber ihr Arbeitsplatz gefährdet wird.
Auch ist nicht klar, wer von behördlicher Seite die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überwacht.
Zunächst ist auszuführen, dass vorsätzliche, aber auch fahrlässige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz seitens des Arbeitgebers mit Bußgeld und sogar mit Strafe geahndet werden können, so §§ 22, 23 Arbeitszeitgesetz.
Der Arbeitnehmer kann Verstöße des Arbeitgebers gegen das Arbeitszeitgesetz bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes ist dies:
Arbeitszeitgesetz (ArbG)
§ 17 Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Berlin – LAGetSi
In Berlin ist dies das LAGetSi – (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin). Das Amt befindet sich in der Turmstraße 21 in 10559 Berlin.
Wie oben ausgeführt, bestimmen die einzelnen Bundesländer, welche Behörden hier die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen. In der Regel sind dies die jeweiligen Arbeitsschutzämter der Länder.
Rechtsanwalt Andreas Martin
12. Juni 2016 um 09:36
Sehr geehrter Herr Martin,
Haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich bin relativ sicher, das bei uns in der Fa. die Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten werden.
Mich interessiert nur der beschriebene Punkt:
„M.E. ist es eine absolute Ungleichbehandlung, wenn ein „normal“ Arbeitender für einen Pauschalurlaub der von SA-SA oder SO-SO geht lediglich 5 Urlaubstage nehmen muss, wir aber 7, weil wir auch den FR davor und den MO danach nehmen müssen. Auch, wenn wir nur einen bestimmten SA o. SO frei haben wollen, müssen wir den FR davor und den Mo danach als Urlaub beantragen, weil wir weder einen SA noch einen SO als Urlaub beantragen können. Ein normal Arbeitender braucht nicht einen einzigen Tag dafür.“
Leider findet sich in dem Arbeitszeitgesetz nichts darüber, aber vielleicht woanders???
Ich bedanke mich
25. Juli 2017 um 19:00
Ich arbeite als Küchenhilfe in einem Altenpflegeheim. Wegen Urlaubsvertretung, jedoch auf Grund von Arbeitskräftemangel, verlangt mein AG von mir, dass ich mindestens 3 Wochen am Stück, ohne Frei, durcharbeite! Ist das gesetzlich erlaubt?
28. Juli 2017 um 17:15
Dies ist natürlich nicht erlaubt. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt vor Ort beraten.
14. Februar 2019 um 20:31
Welchen Behörden ist in Fürth für das einhalte der Arbeitzeiz zuständig.
15. Februar 2019 um 17:37
Bitte erkundigen Sie sich vor Ort bei einem Rechtsanwalt.
17. März 2019 um 09:27
[…] Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause ist in der Regel keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Fährt der Arbeitnehmer aber nicht in den Betrieb des Arbeitgebers, sondern direkt zum Kunden […]
6. Juni 2019 um 06:55
[…] ist unter Einhaltung der Pausenzeiten aber nicht […]
13. November 2019 um 19:34
ich arbeite bei der Feuerwehr in 24 Stunden schichten 48 stunden Woche zusätzlich Fortbildung in der Freizeit so das ich max auf 92 stunden pro Woche komme Personalrat sagt ist toll und schreibt dienstvereinbarungen in unserem Namen was kann ich tun
17. November 2019 um 08:54
Lassen Sie sich vor Ort von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
20. Mai 2021 um 04:53
Sehr geehrter Hr. Martin,
ich bin in einem Pflegeheim beschäftigt. Lt. Arbeitsvertrag habe ich eine 5Tage-Woche und 30 Tage Urlaub bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Wobei ich manchmal 7 Tage arbeitedann einen oder zwei Tage frei habe. ( Arbeitszeit von 9 Uhr bis 17:15 Uhr -30 Minuten Pause) Mein Arbeitgeber meint das mir dadurch, egal wie lang ein Monat ist, 8 freie Tage zustehen. Durch das Herunter rechnen der Feiertage im gesamten Jahr würden es 9 freie Tage pro Monat sein. Bisher dachte ich das wenn ein Feiertag auf einen Wochentag fällt, ein Freizeitausgleich gewährt werden müsste. Der Mai zum Beispiel hat 5 Wochenenden und 2 Feiertage die auf einen Wochentag fallen. Freie Tage habe ich 9, davon 2 WE. Im Juni habe ich 8 frei Tage und davon auch 2 WE. Ich verstehe die Berechnung nicht und mein AG ist nicht gewillt mich aufzuklären. Vielen Dank für Ihre Hilfe, mit freundlichen Grüßen, ……
21. Mai 2021 um 16:31
Hallo, gehen Sie am besten mit Ihren Unterlagen (Arbeitsvertrag, Schriftverkehr) zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Nur so lässt sich sicher beurteilen, wie hoch Ihr Urlaubsanspruch ist.