Arbeitszeit – was gehört dazu und was nicht?

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Das Arbeitszeitgesetz regelt unter anderem, wie lange der Arbeitnehmer arbeiten darf und knüpft dabei an den Begriff (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) der Arbeitszeit an.

Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert in § 2 Abs. 1 ArbZG wie folgt:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

Von daher definiert das Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit als Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Berücksichtigung der Pausen. Damit ist der Arbeitnehmer aber nicht viel schlauer, denn das Gesetz spricht vom Beginn und Ende der Arbeitszeit, wann die Arbeitszeit beginnt oder endet, ist aber nicht immer klar.

Grundsatz – Abstellen auf den Beginn der als Hauptleistung geschuldeten Arbeit des Arbeitnehmers

Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der nach dem Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers geschuldeten Arbeit. Was geschuldet ist, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag und ist ggfs. durch Auslegung zu ermitteln. Unmittelbare Vorbereitungshandlungen (Einrichten des Arbeitsplatzes) zählen dazu auch zur Arbeitsaufnahme, wie z.B. das Einrichten der Maschine durch den Dreher oder das Zusammensuchen des Werkzeuges durch den Schlosser.

Tarifvertrag / Arbeitsvertrag

Es kommt in der Praxis auch vor, dass z.B. ein Tarifvertrag regelt, welche Tätigkeiten bereits zur Arbeitsaufnahme gehören oder auch der Arbeitsvertrag kann solche Regelungen enthalten.

Sonderfälle:

Darüber hinaus gibt es aber viele Sonderfälle, die immer wieder in Beratungsgesprächen beim Rechtsanwalt diskutiert werden, wie z.B. das Waschen, Ankleiden, Reisezeiten und Wegzeiten.

Waschen/ Ankleiden / Umziehen am Arbeitsplatz

Das Waschen und Umkleiden (Anziehen der Arbeitskleidung) vor oder nach der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit zählen im Normalfall nicht zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz in Arbeitskleidung.

die Fahrt zur Arbeitsstelle / Wegzeiten

Die Zeit für die Fahrt zur Arbeitsstelle (Wegzeit) ist ebenfalls keine Arbeitszeit, da noch keine Arbeitsaufnahme vorliegt. Dies kann aber unter Umständen dennoch als Arbeitszeit erfasst werden, wenn dies z.B. tarifvertraglich als Arbeitszeit geregelt ist. Eine Ausnahme liegt aber vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Betrieb fährt, sondern direkt zum Kunden (von zu hause aus).

Reisezeiten

Die reine Reisezeit ist ebenfalls keine Arbeitszeit, es sei denn diese ist zwingend mit der Erbringung der Arbeitsleistung verbunden; dies ist zum Beispiel bei Handelsvertretern der Fall oder auch, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Ausland antreten soll.

Fahrt von Kunde zu Kunde

Die Fahrt von Kunde zu Kunde; Baustelle zu Baustelle ist in der Regel vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin Marzahn-Hellersdorf

16 Gedanken zu „Arbeitszeit – was gehört dazu und was nicht?

    […] 3. Arbeitszeit – was ist das? […]

      conny sagte:
      16. April 2013 um 19:48

      Diese Gesetz wurde lt.Presse im Jahr 2012 vom BGB gekippt-auch die Zeiten zum umziehen gehören zur Arbeitszeit.

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        17. April 2013 um 06:47

        Das Arbeitszeitgesetz gibt es natürlich noch. Einfach mal im Internet schauen. Richtig ist aber, dass das BAG nun seine Rechtsprechung zur Umkleidezeit geändert hat.

    Karsten Vollmar sagte:
    25. September 2014 um 09:26

    Hallo,
    wenn man in der Pflege im Nachtienst 9std gearbeitet hat,und davon 6,25std nach 0:00Uhr…kann dann dieser Tag als freier Tag gegeben werden.
    Das bedeutet, wenn ich aus dem Nachtdienst komme ist dies ist mein freier Tag und gehe am nächsten Tag unter Umständen wieder um 6:06 Uhr arbeiten.

    […] Beginn 5 Minuten betrage und beim Arbeitsende insgesamt 15 Minunten, davon 10 min für das Duschen (Waschzeit), da die Arbeit mit einer starken Verschmutzung verbunden […]

    […] waren häufig beträchtlich. Die spanische Arbeitgeberin (ein Unternehmen) rechnet dabei die täglichen Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit […]

    Denis sagte:
    22. November 2016 um 19:31

    Guten Abend.
    Ich arbeite in der Kampfmittelbeseitigung. Wie ich hier lese zählt es nicht als Arbeitszeit, wenn ich von zu hause ins Büro fahre. Wie sieht es denn aus, wenn ich von zu hause direkt zur Räumstelle (Baustelle)(Firmenwagen) fahre z.B 3 Stunden hin und 3 Stunden zurück nach hause? Zählen diese 6 Stunden als Arbeitszeit?
    In meinem Arbeitsvertrag sind 173 Stunden veranschlagt. Da ich solche Strecken öfters fahre (3 Sunden Anfahrt zur Baustelle + 9 Stunden Arbeitszeit + 3 Stunden Rückfahrt = 15 Stunden)kommen so mal schnell über 200 Stunden im Monat zusammen. Ich bekomme aber nur die 173 Stunden bezahlt.

    Freue mich über Hilfe! Gruß!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. November 2016 um 18:37

      Es spricht Einiges dafür, dass dies Arbeitszeit sein könnte, denn Sie fahren ja nicht aus privaten Motiven zur Arbeitsstelle, sondern im Interesse des Arbeitgebers.Lassen Sie sich vor Ort von einem Rechtsanwalt beraten.

    Corinna Kierdorf-Jancke sagte:
    9. Januar 2017 um 05:45

    Guten Morgen!
    Laut Vertrag ist mein Arbeitsbeginn 7.15 Uhr. Meine Chefin erwartet aber von mir, dass ich VORHER alle vorbereitenden Maßnahmen (Rolläden hoch, Lichter an, alle PC hochgefahren, Datensicherung etc.) gemacht habe. Fallen diese Aufgaben nicht in die Arbeitszeit? Es handelt sich um eine Arztpraxis.
    Vielen Dank für eine Antwort und viele Grüße

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      9. Januar 2017 um 06:28

      All diese Tätigkeiten sind im Interesse des Arbeitgebers und nicht eigennützig. Dies ist – meiner Meinung nach – Arbeitszeit, die vergütet werden müsste.

    Corinna Kierdorf-Jancke sagte:
    9. Januar 2017 um 13:21

    Vielen Dank!!

    Birte sagte:
    25. Januar 2018 um 07:18

    wie sieht es aus wenn man seine Arbeit um 8.00 startet bis 12.00, dann 4-6 Stunden Freizeit hat und danach nochmals 4 Stunden arbeitet. Muß man das so hinnehmen…vor allem wenn der Arbeitsplatz ca 60km entfernt ist…

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      28. Januar 2018 um 09:05

      Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt vor Ort beraten; der sich den Arbeitsvertrag und ggfs. geltende Tarifverträge anschaut.

    […] Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen und meinte, dass die komplette Reisezeit nicht als Arbeitszeit erstattungsfähig ist.. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des […]

    […] gelten für Arbeitsverhältnisse, bei denen es keine tarifvertragliche Regelung über die Lage der Arbeitszeit […]

    […] Arbeitszeitgesetz ist geregelt, wann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ruhepausen […]

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