Umkleiden

Umkleidezeit (Zeit für das Ankleiden von Arbeitskleidung) gleich Arbeitszeit?

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Was alles zu Arbeitszeit zählt, wissen viele Arbeitnehmer, und auch viele Arbeitgeber, nicht. Das Arbeitszeitgesetz regelt im Allgemeinen, was Arbeitszeit ist, allerdings nicht, die einzelnen Fallgestaltungen, die sich hier in der Praxis ergeben können.

Umkleidezeit gleich Arbeitszeit?

Ob die Zeit für das An- und Ausziehen des Arbeitnehmers, also die Umkleidezeit, Arbeitszeit ist, die zu bezahlen ist,ist ein Thema, das in der Praxis immer wieder kontrovers diskutiert wird.

Umkleiden als Teil der Arbeitsleistung

Ist klar, dass das Umkleiden ein Teil der Arbeitsleistung ist, wie zum Beispiel beim Model, ist diese Zeit als Arbeitszeit zu vergüten.

Regelung im Arbeitsvertrag über die Umkleidezeit

Ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer betrieblichen Vereinbarung/Tarifvertrag, dass die Umkleidezeit vertraglich als Arbeitszeit behandelt wird, ist diese zu vergüten. Eine solche Vereinbarung kann sich aus dem Arbeitsvertrag auch durch Auslegung desselben ergeben. Wenn sich zum Beispiel aus dem Sinn und Zweck der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt, dass die Umkleidezeit der vergütungspflichtigen Arbeitszeit zugehörig ist, ist diese zu vergüten.

Grundsatz- Umkleidezeit ist keine Arbeitszeit

Der Grundsatz ist, dass – sowohl nach der alten Rechtsprechung des BAG als auch noch der neuen- die reine Umkleidezeit keine Arbeitszeit ist. Nur in Ausnahmefällen kann diese Arbeitszeit sein.

Dazu im Einzelnen:

alte Rechtsprechung (BAG , Urteil vom 22.03.1995- 5 AZR 934/93)

Während des Umkleidens bringt der Arbeitnehmer regelmäßig die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht. Nur ausnahmsweise kann bei Tätigkeiten das Umkleiden zum Inhalt der Arbeitsleistung gehören.

Wie so oft, ist aber auf den Einzelfall abzustellen, unter Berücksichtigung von:

– organisatorischen Gegebenheiten des Betriebes

– konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer

neue Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.9.2012, 5 AZR 678/11)

Im Jahr 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.9.2012, 5 AZR 678/11) in einem Fall, in dem der TV-L galt, dass vergütungspflichtige Arbeitszeit auch das Umkleiden ist und auch die innerbetrieblichen Wegzeiten (also vom Umkleidebereich zum Arbeitsplatz) wenn

  • wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vorschreibt und
  • das Umziehen im Betrieb erfolgen muss

Das BAG führt dazu aus:

Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – Rn. 15, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 11; 20. April 2011 – 5 AZR 200/10 – Rn. 21, BAGE 137, 366, jeweils mwN). Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. Im Streitfall kommt hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung der Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient (vgl. BAG 10. November 2009 – 1 ABR 54/08 – Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14; BVerwG 9. März 2012 – 6 P 27/10 – Rn. 22, NZA-RR 2012, 501; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 10; ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 32 ff.). Da die Arbeit in diesem Falle mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss (BAG 28. Juli 1994 – 6 AZR 220/94 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285). Nicht zur Arbeitszeit zählende Wegezeit bleibt aber der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, im Streitfall also auch der Weg vom Eingang des Klinikgebäudes bis zur Umkleidestelle im Tiefparterre (im Ergebnis ebenso Burger in Burger 2. Aufl. TVöD/TV-L § 6 Rn. 6; allgemein zur Einordnung der Wegezeit im Arbeitszeitrecht, ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 mwN; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 7 f.; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 37 ff.; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 16 ff.).

ältere Fälle- zur Umkleidezeit

Koch, muss Berufskleidung tragen, welche ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird- keine vergütungspflichtige Arbeitszeit  – BAG , Urteil vom 22.03.1995- 5 AZR 934/93) t

– Umkleiden beim Flugpersonal – keine vergütungspflichtige Arbeitszeit (LAG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 16.06.1986 – 9 TaBV 3/86)

– An- und Ablegen von Sicherheitskleidung = vergütungspflichtige Arbeitszeit – LAG Baden-Württemberg- Urteil vom 12.02.1987 – 6 Ca 195/85)

Zu beachten ist, dass das BAG nun nur unter Voraussetzung, dass die vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitskleidung im Betrieb abgezogen werden muss, die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu werten ist. An der Umkleideverpflichtung im Betrieb dürften die meisten Fälle, der Arbeitnehmer, die Arbeitskleidung tragen müssen, aber scheitern.

RA A. Martin

Arbeitszeit – was gehört dazu und was nicht?

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Das Arbeitszeitgesetz regelt unter anderem, wie lange der Arbeitnehmer arbeiten darf und knüpft dabei an den Begriff (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) der Arbeitszeit an.

Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert in § 2 Abs. 1 ArbZG wie folgt:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

Von daher definiert das Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit als Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Berücksichtigung der Pausen. Damit ist der Arbeitnehmer aber nicht viel schlauer, denn das Gesetz spricht vom Beginn und Ende der Arbeitszeit, wann die Arbeitszeit beginnt oder endet, ist aber nicht immer klar.

Grundsatz – Abstellen auf den Beginn der als Hauptleistung geschuldeten Arbeit des Arbeitnehmers

Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der nach dem Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers geschuldeten Arbeit. Was geschuldet ist, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag und ist ggfs. durch Auslegung zu ermitteln. Unmittelbare Vorbereitungshandlungen (Einrichten des Arbeitsplatzes) zählen dazu auch zur Arbeitsaufnahme, wie z.B. das Einrichten der Maschine durch den Dreher oder das Zusammensuchen des Werkzeuges durch den Schlosser.

Tarifvertrag / Arbeitsvertrag

Es kommt in der Praxis auch vor, dass z.B. ein Tarifvertrag regelt, welche Tätigkeiten bereits zur Arbeitsaufnahme gehören oder auch der Arbeitsvertrag kann solche Regelungen enthalten.

Sonderfälle:

Darüber hinaus gibt es aber viele Sonderfälle, die immer wieder in Beratungsgesprächen beim Rechtsanwalt diskutiert werden, wie z.B. das Waschen, Ankleiden, Reisezeiten und Wegzeiten.

Waschen/ Ankleiden / Umziehen am Arbeitsplatz

Das Waschen und Umkleiden (Anziehen der Arbeitskleidung) vor oder nach der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit zählen im Normalfall nicht zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz in Arbeitskleidung.

die Fahrt zur Arbeitsstelle / Wegzeiten

Die Zeit für die Fahrt zur Arbeitsstelle (Wegzeit) ist ebenfalls keine Arbeitszeit, da noch keine Arbeitsaufnahme vorliegt. Dies kann aber unter Umständen dennoch als Arbeitszeit erfasst werden, wenn dies z.B. tarifvertraglich als Arbeitszeit geregelt ist. Eine Ausnahme liegt aber vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Betrieb fährt, sondern direkt zum Kunden (von zu hause aus).

Reisezeiten

Die reine Reisezeit ist ebenfalls keine Arbeitszeit, es sei denn diese ist zwingend mit der Erbringung der Arbeitsleistung verbunden; dies ist zum Beispiel bei Handelsvertretern der Fall oder auch, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Ausland antreten soll.

Fahrt von Kunde zu Kunde

Die Fahrt von Kunde zu Kunde; Baustelle zu Baustelle ist in der Regel vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin Marzahn-Hellersdorf