Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn (Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft)

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Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, dann hat dies Auswirkungen in vielen Bereichen des Arbeitsverhältnisses (siehe z.B. in Bezug auf die Kündigung : „Kündigung bei Schwangerschaft in der Probezeit„). Neben der erschwerten Kündigungsmöglichkeit (besonderer Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz) gibt es vielfältige Schutzpflichten, die der Arbeitgeber zu beachten hat und der Arbeitgeber ist auch verpflichtet während eines bestehenden Beschäftigungsverbotes der Schwangeren den Lohn fortzuzahlen (Mutterschutzlohn).

Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Während der bestehenden Schwangerschaft können Beschäftigungsverbote bestehen (§§ 3 ff. Mutterschutzgesetz). Hier unterscheidet man individuelle Beschäftigungsverbote und generelle. Bei den individuellen Beschäftigungsverboten hat das vom Arzt angeordnete Beschäftigungsverbot den Grund im persönlichen (individuellen) Gesundheitszustand der Frau (Schwangeren). Beim generellen Beschäftigungsverbot kommt es auf den individuellen Gesundheitszustand nicht an.

Beispiel: Beschäftigung der Schwangen währen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn

Während des bestehenden Beschäftigungsverbotes hat die Schwangere in der Regel einen Anspruch auf Zahlung ihres Lohn (Durchschnittslohnes) gegenüber dem Arbeitgeber; dem sog. Mutterschaftslohn. Geregelt ist dies in § 11 MuSchG, welcher normiert:

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Voraussetzungen des Mutterschutzlohnes

Die obige Vorschrift hat mehrere Voraussetzungen.

Sinn und Zweck der Lohnfortzahlungspflicht beim bestehenden Beschäftigungsverbot

Sinn und Zweck der obigen Vorschrift besteht im Schutz der Schwangeren und des werdenden Kindes. Diese soll wirtschaftlich im Beschäftigungsverbot abgesichert sein und die Anordnung des Arztes nicht aufgrund wirtschaftlicher Zwänge ignorieren und trotz Beschäftigungsverbotes beim Arbeitgeber arbeiten.

Beschäftigungsverbot alleinige Ursache für das Aussetzen von der Arbeit

Voraussetzung für den Bezug des Mutterschutzlohnes ist, dass das Beschäftigungsverbot die alleinige und nicht wegzudenkende Ursache für das Aussetzung von der Arbeit der Schwangeren ist. Von daher muss das Beschäftigungsverbot kausal für die Nichtleistung der Arbeit sein.

Weitere Gründe dürfen nicht hinzutreten, wie z.B.

  • vertragswidrige Arbeitsverweigerung
  • Krankheit der Arbeitnehmerin
  • Ablehnung einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung
  • Teilnahme an Arbeitskämpfen

Zusammentreffen und Krankheit und Mutterschutzlohn

Wie oben bereits ausgeführt wurde, muss das Beschäftigungsverbot die alleinige – nicht hinweg zudenkende Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin sein. Das BAG (Urteil vom 1.10.1997- 5 AZR 685/96) stellt ausdrücklich klar, dass wenn Krankheit und Beschäftigungsverbot zusammen vorliegen, dass dann kein Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber geschuldet ist. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn z.B. der Arbeitgeber nach dem Ablauf von 6 Wochen Krankheit nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.

Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, daß die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muß die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein. Für die Zeit, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist, ist dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber – nach Ablauf des Sechswochenzeitraums – nicht mehr zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 EFZG) und Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung (§ 3 Abs. 1 MuSchG) schließen sich gegenseitig aus. Beruhen die Beschwerden auf der Schwangerschaft, so kommt es darauf an, ob es sich um einen krankhaften Zustand handelt, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Ist dies der Fall, so ist kein Beschäftigungsverbot auszusprechen, sondern krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Haben die Schwangerschaftsbeschwerden dagegen keinen Krankheitswert oder führen sie nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so kommt das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG in Betracht.

Pauschal gesagt, gehen von daher Krankengeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dem Mutterschutzlohn vor.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kann es in der Praxis hier Abgrenzungsschwierigkeiten geben, die letztendlich nur über den behandelnden Arzt geklärt werden können.

Höhe des Mutterschutzlohnes

Wie die Höhe des Mutterschutzlohnes zu berechnen ist, steht im Gesetz recht ausführlich. Gezahlt werden muss mindestens der Durchschnittswert der letzten 13 Wochen. Beim gleich bleibenden Monatslohn und einer 5 Tage- Woche würde man hier dies so berechnen: 3 x Monatslohn brutto ./. 65 = Anspruch pro Beschäftigungstag. Ansonsten ist der Lohn der letzten 13 Wochen zu Grunde zu legen.

Der Arbeitgeber ist bei Zahlung des Mutterschutzlohns auch zur Fortzahlung der im Lohn enthaltenen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge verpflichtet.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber (weniger als 30 AN) hat in der Regel einen Erstattungsanspruch (in der Regel 80 %) gegenüber den Krankenkassen (U2- Verfahren) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AAG).

Zusammenfassung der Voraussetzungen auf Zahlung des Lohnes während des Mutterschutzes/ Mutterschutzlohnes (§ 11 MuSchG)

  • schwangere Arbeitnehmerin oder gleichgestellte Person (siehe § 1 MuSchG)
  • kein Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG (im Normalfall erst währen der Schutzfristen des § 3 Abs.2 MuSchG und 6 Abs. MuSchG – also 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt)
  • Bestehen eines Beschäftigungsverbotes (§ 3 Abs. 1; §§ 4,6 Abs. 2 oder 3 MuSchG oder
  • Bestehen eines Mehr-, Nachts-,- oder Sonntagsarbeitsverbotes  (§ 8 Abs. 1, 3 und 5 MuSchG)
  • Aussetzen von der Arbeit (also Nichtarbeit)
  • alleinige Kausalität des Beschäftigungsverbotes für das Aussetzen von der Arbeit (also z.B. keine Krankheit)

Mutterschaftsgeld / Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Bezieht die Arbeitnehmerin später sog. Mutterschaftsgeld (dies zahlt nicht der Arbeitgeber) nach § 13 des MuSchG, dann besteht ein Anspruch auf Zahlung eines  Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser Zuschuss wird oft übersehen und/ oder falsch berechnet.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn

54 Gedanken zu „Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn (Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft)

    […] Zahlungspflicht des Arbeitgebers beim Beschäftigungsverbot (Mutterschutzlohn) […]

    kabaki sagte:
    27. Dezember 2012 um 18:11

    Können sie im Hinblick auf Zuschläge wie Nacht- und Sonntagszuschläge noch genauer berichten.
    In dem Durchschnittsgehalt (letzte 3 Monate) werden Zuschläge berücksichtigt?
    Wenn ja, werden diese steuerfrei berücksichtigt oder müssen diese dann versteuert werden?

    Inga sagte:
    25. März 2013 um 09:36

    Ich habe eine Frage: wenn man nach 5 Monaten unbezahltem Zrlaub Schwanger anfängt zu arbeiten, dann nach 3 Monaten den Arbeitgeber über die SS informiert und dann ein individuelles Berufsverbot erhält- wie berechnet sich dann die Lohnfortzahlung ? Hat man Anrecht auf ein Gehalt?? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

    Becci sagte:
    26. Juni 2013 um 13:57

    Ich habe dazu eine ganz wichtige Frage,
    ich habe von meinem Arzt ein indiv. Beschäftigungsverbot erteilt bekommen.
    Im Arbeitsvertrag sind nur 80Std. garantiert.
    Jetzt hat mein Arbeitgeber auch nur die 80Std. gezahlt,obwohl ja die Regelung mit dem Durchschnitt gilt.
    Mehrarbeit war immer der Fall also 120-140Std.

    Ich habe schon bei der Gewerbeaufsicht angerufen und die sagen,ganz klar Durchschnitt zählt.
    Daraufhin habe ich beim AG angerufen und der stellt auf sturr..
    Hilfe!!!!???

      Christian sagte:
      27. November 2013 um 12:29

      Hallo Bei uns ist der Fall ähnlich und mich würde interessieren ob es eine Entscheidung gegeben hat. Könnten Sie mir bitte mitteilen ob es gerichtlich oder sonstwie erwirkt wurde das Sie Ihre Mehrarbeit bezahlt bekommen?

      Besten Dank im Vorraus!

      Christian

    Christian sagte:
    27. November 2013 um 12:35

    Wird der Mutterschaftslohn/durchschnitt anhand der letzten 3 Monate vor dem Monat der Schwangerschaft bemessen, ab dem Zeitpunkt wo die Schwangerschaft festgestellt wurde oder ab dem Zeitpunkt ab dem man für den Arbeitgeber als Arbeitskraft entfallen ist?

    Oder wird dies individuell geregelt?

    Besten Dank!

    Nicole sagte:
    1. Dezember 2013 um 09:31

    Habe auch ein Beschäftigungsverbot. Habe da mal eine Frage. Ich bin Krankenschwester und habe ja dementsprechend auch hohe Schichtzulagen. Wenn der Durchschnittswert der letzten 13 Wochen berechnet wird. Werden dabei auch die Schichtzulagen der letzten 13 Wochen mit berechnet ? Oder geht das nur vom Grundgehalt aus ?
    Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    Besten Dank !

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. Dezember 2013 um 18:24

      Ich darf keine kostenlose Rechtsberatung erteilen, bitte an einen Kollegen vor Ort wenden.

    Johannes sagte:
    2. Juli 2014 um 11:34

    Ist dieser Beitrag noch auf den aktuellen Rechtsstand?

    Angelina sagte:
    4. September 2014 um 14:59

    Hay ich hab mal eine Frage. Ich bin jetzt schon seit fast 3 Monaten Krank geschrieben. Grund dafür sind Depressionen. Ich bin in der Ausbildung und ungeplant schwanger. Mein Chef setzte mich erst ins Krankengeld und nun hat er mir wieder Gelder gekürzt.
    Meine Frage ist: Was kann ich tun? Wo kann ich hin gehen und meine Miete sichern. Ich habe Angst dass ich mit Freund und Kind (2 Jahre alt) auf der Straße sitze. Bitte helft mir. Ich danke schon mal im Voraus.

    Ganz liebe grüße
    Angelina

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. September 2014 um 19:19

      Hallo, was zu tun ist, ist ganz einfach. Sofort zum Amtsgericht in Ihren Bezirk und einen Beratungshilfeschein holen (dazu müssen Sie Unterlagen, wie Krankengeldbescheid / Einkommensnachweis/ Mietvertrag und Kontoauszüge mitnehmen) und dann mit dem Beratungshilfeschein zum Rechtsanwalt vor Ort zur Beratung.

    Maria sagte:
    25. September 2014 um 16:54

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage.
    Ich bin seit Ende Juli 2014 im Beschäftigungsverbot.
    Bis dahin wurde ich nach Arbeitsstunden bezahlt inkl. Fahrgeldpauschale, Sonntags- und Feiertagszuschlag.
    Schwangerschaftsbeginn war im April.
    Ab wann greift das Brutto – Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate vor SSW-Beginn- gleich im April oder erst ab Beginn des BV und ist die Fahrgeldpauschale und die Feiertagszuschläge dabei?

    Nadine sagte:
    6. November 2014 um 10:12

    Guten Tag,

    Ich habe von meinem Arzt ein generelles Beschäftigungsverbot erhalten. Gleichzeitig vom AG die Kündigung wegen Betriebsaufgabe. Din Kündigung wurde von der Bezirksregierung auch zugelassen. Nun möchte weder die Agentur für Arbeit für Leistungen, noch meine Krankenkasse dafür aufkommen.
    Wie gehe ich am besten vor??

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      6. November 2014 um 17:18

      Am besten gehen Sie zum Rechtsanwalt vor Ort, der sich mit Sozialrecht und Arbeitsrecht beschäftigt.

    Christin Oltersdorff sagte:
    26. November 2014 um 16:16

    Wie sieht das mit der Berechnung des mutterschutzlohnes ab dem 01.01.2015 aus. Wenn ich jetzt im beschäftigungsverbot bin, muss mir der Arbeitgeber ab dem 01.01.2015 den Mindestlohn auszahlen?

      susifee sagte:
      12. Dezember 2014 um 22:55

      Das möchte ich auch gerne wissen was dann am 1.01.2015 ist !

    […] die Arbeitnehmerin nämlich ein Beschäftigungsverbot erhält sie vom Arbeitgeber den sog. Mutterschutzlohn. Dies ist faktisch nichts anderes als der durchschnittliche Arbeitslohn. Der Arbeitgeber zahlt also […]

    Tatjana sagte:
    23. September 2015 um 05:14

    Hallo, ich bin in der 8 Woche schwanger und in der altenpflege Ausbildung, m in Arbeitgeber wollte ich jetzt informieren, bekomme ivh trd noch mein Gehalt? Habe dann ein beschaftigungsverbot..

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. September 2015 um 08:13

      Die Schwangerschaft führt nicht dazu, dass Sie nicht mehr arbeiten müssen. Wenn Sie aber nicht mehr arbeiten können/ dürfen und ein Beschäftigungsverbot bekommen, bekommen Sie weiter vom Arbeitgeber ihren Lohn; und dieser bekommt aber eine Erstattung.

    Katrin sagte:
    29. Januar 2016 um 13:36

    Ich arbeite im öffentlichen Dienst in der 5 Tage Woche. Mein Bruttogehalt war immer gleich. Seit 4.1.2016 habe ich ein generelles Beschäftigungsverbot auf Grund meiner Schwangerschaft. Jetzt beträgt es plötzlich 130€ weniger. Dafür steht ein MutterschG zuschlag in der Abrechnung von ca 70€
    Was hat das zu bedeuten?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. Februar 2016 um 23:16

      Dies sollten Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber klären. Vielleicht ist eine leistungsabhängige Zulage entfallen;dies sollte man über einen Anwalt vor Ort geklärt werden.

    Sabine Asmu@ sagte:
    18. März 2016 um 12:52

    Bei Beschäftig’sverbot in einer Arztpraxis, wie ist es mit dem Jahresurlaub? Bekommt die Schwanger den dann ausbezahlt?
    LG Sabine

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      16. Oktober 2016 um 10:58

      Der Urlaub wird nicht ausgezahlt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Er kann dann im Anschluss genommen werden.

    Janine R. sagte:
    21. März 2016 um 14:35

    Ich arbeite im Verkauf und wurde immer nach Stundenlohn bezahlt ( Überstunden wurden extra bezahlt ) das heißt mein Lohn war immer je nach Stunden unterschiedlich.
    Jetzt bin ich im Teilbeschäftigungsverbot und bekomme um einiges weniger an Geld.
    Wie wird das Gehalt denn im meinem Fall berechnet?

    Alwin & Renata Kleinstein sagte:
    29. März 2016 um 18:54

    Hallo, ich arbeite beim Zahnarzt. Er will mir eine Beschäftigungsverbot erteilen und sagte dass ich dann weniger Lohn bekomme. Darf er mir meinen Lohn kürzen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      3. April 2016 um 09:45

      Der Lohn berechnet sich nach dem Durchschnitt des Verdienstes. Kürzen kann der Arbeitgeber hier nicht.

    Sophia 1806 sagte:
    26. April 2016 um 19:23

    Hallo allerseits,
    Ich habe da mal eine Frage!
    Ich bin jetzt in der 20 Woche schwanger mit Zwillingen und war im Februar und im März krank geschrieben, so das ich für den März weniger Lohn bekommen habe da ich länger als 6 Wochen für denselben Grund krankgeschrieben war. Im April habe ich dann Urlaub gehabt und von meiner Frauenärztin ein Individuelles Beschäftigungsverbot bekommen. Habe jetzt aber für April das gleiche Gehalt wie im März bekommen! Ist das so rechtens müsste ich da nicht mein volles Gehalt bekommen?

    Danke im Vorraus für die Antworten

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      27. April 2016 um 07:52

      Sie sollten sich vor Ort anwaltlich beraten lassen.

    Otte Kai sagte:
    31. August 2016 um 08:45

    Guten Tag.
    Ich habe ein kleine Frage.
    Meine Frau ist seit dem 08.08.2016 in einem Beschäftigungverbot von ihrer Ärztin aus.
    Sie hat jetzt ihren Lohnzettel bekommen und nach meiner Ansicht hat der Arbeitgeber ihr zu wenig Geld uberwiesen und berechnet.
    Er wir ja nach dem Durchschnittsgehalt der drei Monate vor der Schwangerschaft gezahlt.sie hat da auch Zuschläge bekommen für Nacht,Sonntags und Feiertags .sowie die Stunden für die sie mehr arbeiten war.er hat ihr aber nur das Grundgehalt berechnt.isr das richtig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Otte

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      31. August 2016 um 15:04

      Meine Ansicht nach, sind auch die Zuschläge bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes zu berücksichtigen. Am besten ist, wenn Sie sich vor Ort von einem Anwalt beraten lassen unter Vorlage der Verdienstabrechnungen.

    […] Arbeitnehmerin forderte Mutterschutzlohn nach § 11 Mutterschutzgesetz. Dabei machte Sie den Lohn geltend,den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte (wie […]

    Zwirps sagte:
    15. Oktober 2016 um 07:29

    Meines Erachtens fehlt bei diesem Beitrag noch ein haeufig auftretender Aspekt. Was wenn die werdende Mutter zuvor bereits Krankengeld bezogen hat? Wie wirkt sich das auf die Bemessungsgrundlage fuer die LFZ bei individuellem Beschaeftigungsverbot aus? Da Krankengeld ja kein Gehalt ist. Geht die Schwangere dann leer aus?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      16. Oktober 2016 um 11:03

      Meiner Ansicht nach ist dies kein Problem. Selbstverständlich bekommt die Arbeitnehmerin dann Lohn vom Arbeitgeber. Bemessungsgrundlage dürfte das vereinbarte Gehalt sein, denn selbst, wenn die Arbeitnehmerin nie gearbeitet hätte, wäre die Bemessungsgrundlage das vereinbarte Arbeitsentgelt.

    […] Mutterschaftsgeld allein reicht oft nicht als Lebensgrundlage der (werdenden) Mutter/ Arbeitnehmerin aus. Von daher […]

    Frenz,Rieke sagte:
    24. Oktober 2016 um 21:25

    Hallo,
    ich bin Krankenschwester und habe aufgrund meiner Schwangerschaft vom Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot erhalten. Das ist hier leider so üblich- von jetzt auf gleich raus aus dem Berufsleben, ob man nun will oder nicht. Meine Frage: darf ich mir trotz Beschäftigungsverbot im Krankenhaus einen neuen kleinen Job suchen? Wenn ja, gibt es dabei Regelungen?
    Mit freundlichen Grüßen.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      25. Oktober 2016 um 06:11

      Lassen Sie sich am besten vor Ort durch einen Anwalt beraten! Es kommt darauf an, weshalb das Beschäftigungsverbot erteilt wurde und welche Arbeiten zu ausführen dürfen. Im Zweifel wird man vom Nebenjob abraten. Dies soll aber ein Rechtsanwalt vor Ort entscheiden.

        Frenz,Rieke sagte:
        25. Oktober 2016 um 18:45

        Hallo,
        ich bin´s noch mal von gestern. Habe das Beschäftigungsverbot erhalten, weil ich als Intensivkrankenschwester viele invasive Maßnahmen durchführen und mit infektiösen Patienten arbeiten muss. Der Arbeitgeber erteilt deshalb sofort nach Schwangerschaftsbekanntgabe ein Beschäftigungsverbot, um kein Risiko einzugehen. Er bietet auch keine alternativen Jobmöglichkeiten im Krankenhaus an. Mir geht es darum, einfach einen Job in Teilzeit bis zum Mutterschutz aus zu üben, um nicht untätig rumzusitzen- bin ja nicht krank, sondern schwanger. Noch mal meine Frage: Ist es mir erlaubt, einen neuen Job zu suchen oder nicht? Wenn ja: nur Minijob oder auch mehr? Möchte mich schließlich nicht strafbar machen.
        Mit freundlichen Grüßen

    Sonnenschein sagte:
    21. November 2016 um 16:59

    Guten Tag,
    wie wird der Lohn bei einem individuellen Beschäftigungsverbot berechnet, wenn in den letzten 3 Monaten 2 Monate davon unbezahlter Urlaub war? Werden diese 2 Monate unbezahlter Urlaub in die Berechnung eingerechnet oder dürfen diese zwei Monate nicht mit eingerechnet werden?
    Vielen Dank und freundliche Grüße

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. November 2016 um 06:31

      Bitte lassen Sie sich vom Anwalt vor Ort beraten.

    F.Z sagte:
    19. Januar 2017 um 23:00

    Hi, habe eine frage!!
    Ich bin seit den 01.08.2016 als Krankenschwester eingestelt und davor habe ich 10 Monate Anerkennungspraktikum und gleichzeitig Krankenpflegehelferin gemacht,habe jetzt einen unbevristeten Arbeitsvertrag. Wenn ich jetzt Schwanger wäre würde ich sofort von AG Beschäftigungsverbot kriegen und den U2 verfahren. Meine frage ist, krieg ich trotzdem mein Lohn weiterhin auch wenn ich erst seit 6 Monaten den Änderungsvertrag unterschrieben habe von Krankenpflegehelferin auf Krankenpflegerin?!
    Mit freundlichen Grüßen
    F.Z

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. Januar 2017 um 10:57

      Steht doch im Beitrag: Gezahlt werden muss mindestens der Durchschnittswert der letzten 13 Wochen.

    […] Bundestag hat am 30.3.2017 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Der Gesetzgeber hat in das Mutterschutzgesetz nun einige Neuregelungen eingeführt, […]

    Gloria sagte:
    1. August 2017 um 12:38

    Hi,

    Bitte um einen Ratschlag.

    Ich arbeite seit 3 Wochen in Teilzeit und bin schwanger.Habe ich gelesen dass mind 3 Monate mussen sein und dann man Durchschnitt-Lohn kriegen.bestimmt kriege BV wenn ich das meinen AG sage,aber habe grosse Sorgen. Was bekomme ich,wenn monatlich 570 EUR steht.

    Was solo ich tun?

    MFG

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. August 2017 um 15:46

      Guten Tag, Ihre Anfrage eignet sich nicht für eine Auskunft online. Suchen Sie sich am besten einen Anwalt vor Ort und lassen sich ausführlich beraten.

    […] die schwangere Arbeitnehmerin bleibt es bei der Entgeltfortzahlung während der Beschäftigungsverbotes durch den Arbeitgeber zu 100 % des letzten Verdienstes (Durchschnittsverdienst der letzten 13 […]

    Ute Götsch sagte:
    30. Januar 2018 um 14:58

    Hallo.
    Folgender Sachverhalt ist zu klären. AZUBI ist mit der Ausbildung fertig und soll ab Februar ersten Lohn erhalten. Nun ist eine Schwangerschaft eingetreten und sie hat Beschäftigungsverbot erhalten. Wie errechnen sich nun die 13 Wochen zur Bestimmung des Geldes, das sie erhält? Ist das Lehrlingsgehalt Berechnungsgrundlage? Der unbefristete Arbeitsvertrag ist unterschrieben.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. Februar 2018 um 08:42

      Lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt vor Ort beraten.

    Martina Noél sagte:
    12. März 2018 um 20:08

    Der Beitrag ist sehr interessant. Es stellt sich nur die Frage, wenn die Arbeitnehmerin ein brutto Gehalt in Höhe 2800 Euro erhielt und vor dem individuell vom Arzt verordneten Beschäftigungsverbot Zuschläge zu Nacht und Sonntagarbeit in Höhe von ca 300 Euro steuerfrei erhielt…. wie berechnet man denn nun den Zuschuss zum Mutterschaftslohn im Beschäftigungsverbot und später den Zuschuss zum Muuterschutzgeld ? Da die Nacht und Sonntagszuschläge steuerfrei sind hätte die AN einen höheren Nettolohn. Kommt es hier auf das gleiche netto der letzten drei Monate an oder auf das letzte brutto?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      18. März 2018 um 07:19

      Lassen Sie sich dazu am besten vor Ort durch einen Anwalt beraten.

    […] rechtlichen Regelungen zum Mutterschutzlohn sehen außerdem vor, dass die Nutzung eines Dienstwagens sowie Sachbezüge ebenfalls zu dem […]

    Silvia Aleksic sagte:
    2. August 2018 um 21:03

    Hallo, wie genau berechne ich die 13 Wochen? Denn ich bekomme mutterschutzlohn da ich ein totales beschäftigungsverbot habe…och vermute aber das mir die gabze zeit zu wenig bezahlt wird.

    Wie genau berechne ich denn die 13 Wochen? 3 Monate sind ja 12 Wochen.

    Ich bekomme Stundenlohn von daher ist das für mich etwas kompliziert.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. August 2018 um 09:20

      Am besten mit den Unterlagen zum Anwalt vor Ort.

    Ristau sagte:
    5. März 2019 um 19:18

    Guten Abend.
    Ich bin Ärztin auf der Kinderstation und darf nun keine 24-Stunden-Dienste und Wochenendarbeit mehr machen. Somit fallen die Dienst-Gehaltszuschläge weg. Zählt das auch schon als Beschäftigungsverbot, denn im (§ 8 Abs. 1, 3 und 5 MuSchG) ist dies ja direkt so formuliert. Bekomme ich da jetzt trotzdem mein volles Gehalt inkl. Dienstzuschläge weiter, auch wenn kein offizielles Beschäftigungsverbot zB. von meinem Gyn ausgesprochen ist?!

    Vielen Dank

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. März 2019 um 08:52

      Bitte lassen Sie sich vor Ort von einen Rechtsanwalt beraten.

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