Anhörung des Betriebsrates – was ist zu beachten?

Gepostet am


Anhörung des Betriebsrates – was ist zu beachten?

Die Anhörung des Betriebsrates ist Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Kündigung in mitbestimmten Betrieben. Wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage, dann sollte auch immer – vorsichtshalber – die vollständige und richtige Anhörung des Betriebsrates (von der der Arbeitnehmer ja in der Regel keine genaue Kenntnis hat) gerügt werden.

Welche Anforderungen an die Anhörung gestellt werden und wie diese abläuft erfahren Sie hier:

Gilt die Anhörung auch bei Kündigungen gegenüber leitenden Angestellten, Leiharbeitnehmern und freien Mitarbeitern?

Nein, hier ist der Betriebsrat nur zu informieren und nicht anzuhören (§ 105 BetrVG). Bei freien Mitarbeitern muss eine Anhörung nicht erfolgen. Da viele freie Mitarbeiter aber in Wirklichkeit juristisch Arbeitnehmer sind, sollte vorsorglich eine Betriebsratsanhörung erfolgen. Das gleiche Problem hat man aufgrund der Abgrenzungsprobleme zwischen leitenden Angestellten und Arbeitnehmern. Bei Leiharbeitnehmern ist Betriebsrat des Entleiherbetriebes nicht zu beteiligen.

Muss eine Anhörung des Betriebsrates beim Aufhebungsvertrag oder beim Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) erfolgen?

Nein, die Anhörung des Betriebsrates betrifft die Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht andere Beendigungstatbestände, wie zum Beispiel den Aufhebungsvertrag oder den Auflösungsantrag.

Gilt das Erfordernis der Anhörung des Betriebsrates auch außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes?

Eine Anhörung des Betriebsrates in Bezug auf eine Kündigung des Arbeitgebers ist nicht am Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes geknüpft. Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist der Betriebsrat anzuhören, so z.B. auch bei Kündigungen während der Wartezeit oder auch in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn die Kündigung  des Arbeitgebers ohne Betriebsratsanhörung erfolgte?

Eine Kündigung des Arbeitgebers, die ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wurde, ist unheilbar unwirksam. Der Anwalt, der sich im Arbeitsrecht vorwiegend mit Arbeitgebervertretung beschäftigt,  sollte man mit dem Arbeitgeber immer genau die Vorgehensweise bei der Kündigung und der Betriebsratsanhörung durchgehen, da hier faktisch Fehler nicht mehr korrigierbar sind.

Kann der Betriebsrat bei fehlerhafter Anhörung, noch nachträglich angehört werden?

Die nachträgliche Anhörung des Betriebsrates ist nicht möglich. Eine Heilung der Kündigung findet dadurch nicht statt.

Muss die Betriebsratsanhörung schriftlich erfolgen?

Eine bestimmte Form für die Anhörung des Betriebsrates ist nicht vorgesehen. Es macht aber Sinn – aus Beweisgründen – die Anhörung schriftlich vorzunehmen. Eine mündliche Anhörung ist von daher möglich, aber nicht sinnvoll. Das BAG hat sogar entschieden, dass eine Unterrichtung des Betriebsratsvorsitzenden zu Hause per Telefon – sofern dieser den Anruf vorbehaltlos entgegen nimmt – die Äußerungsfrist in Gang setzt (BAG, Entscheidung vom 27.08.1982).

Welche Zeit hat der Betriebsrat (Äußerungsfrist) zur Kündigung des Arbeitgebers Stellung zu nehmen?

  • bei ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers –  1 Woche
  • bei außerordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers – 3 Tage

Über welche Informationen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung – im Rahmen des Anhörungsverfahrens – informieren?

Folgende Daten sind im Regelfall vor der Kündigung mitzuteilen:

  • Personaldaten
  • Art der Kündigung
  • Kündigungsfrist
  • Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung
  • Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb (bei ordentlicher Kündigung)
  • Sozialdaten (Lebensalter +Dauer der  Betriebsangehörigkeit – umstritten bei Unterhaltspflichten/Familienstand)
  • kompletter Kündigungssachverhalt

Muss der Betriebsrat zur beabsichtigten Arbeitgeberkündigung Stellung nehmen oder zustimmen?

Der Betriebsrat ist nur zu informieren (vollständig und umfassend). Er muss nicht, wird aber in der Regel Stellung zur Arbeitgeberkündigung nehmen. Nimmt der Betriebsrat Stellung, so hat dies schriftlich zu erfolgen. Der Betriebsrat muss der Kündigung nicht zustimmen, damit diese wirksam wird; die Anhörung ist ausreichend.

Was passiert, wenn der Betriebsrat schon vor Ablauf der Äußerungsfrist die Stellungnahme abgibt, kann dann der Arbeitgeber bereits kündigen?

Wenn es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt, kann der Arbeitgeber handeln und die Kündigung aussprechen. Zweifel gehen hier aber zu Lasten des Arbeitgebers.

Kann die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates verlängert oder verkürzt werden?

Eine Verlängerung der Äußerungsfrist ist möglich, wenn dem der Betriebsrat und der Arbeitgeber zustimmen. Eine Verkürzung der Frist ist nicht zulässig.

Berlin Arbeitsrecht Anwalt – Rechtsanwalt Martin

5 Gedanken zu „Anhörung des Betriebsrates – was ist zu beachten?

    Lesestoff (5) | Rechtler sagte:
    25. April 2010 um 13:40

    […] Anhörung des Betriebsrates – was ist zu beachten? (Betriebsverfassungsrecht) […]

    […] ist die Kündigung unwirksam. Dies ist ein ganz wesentlicher Punkt. Manchmal ist eben nicht ordnungsgemäß der Betriebsrat angehört worden. Ob der Betriebsrat richtig angehört wurde, kann der Arbeitnehmer meist gar nicht selbst […]

    […] den Arbeitgeber besteht nämlich darin, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören (sog. Betriebsratsanhörung) […]

    […] der Wortlaut der Norm schon sagt, ist Voraussetzung darüber hinaus, dass ein Betriebsrat im Betrieb des Arbeitgebers existiert. Sofern ein solcher nicht existiert, wäre ein Einspruch […]

    […] verpflichtet ist die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin auch gegen deren Willen gegenüber dem Betriebsrat […]

Kommentar verfassen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..