neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.07.2011

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Die Pfändungsfreigrenzen werden von Zeit zu Zeit vom Gesetzgeber an die geänderten Lebensumstände/ Inflation angepasst. Eine solche Anpassung ist nun auch im Jahr 2011 zum 1.07.2011 erfolgt.

Pfändungsfreigrenzen 2011

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) sind zum 1.07.2011 erhöht worden. Der unpfändbare Freibetrag beträgt jetzt

€ 1.028,89.

Die Pfändungsfreigrenzen spielen eine erhebliche Rolle bei der Pfändung von Arbeitseinkommen.

Unabhängig vom Grundbetrag sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht oder nur bedingt pfändbar, wie z.B.

  • Gefahrenzulagen
  • Erziehungsgelder
  • Aufwandsentschädigungen
  • Studienbeihilfen
  • div. Renten – und Unterstützungsleistungen
Andererseits gibt es auch auch Ansprüche die über die Pfändungsfreigrenzen hinaus vollstreckt werden können, wie z.B. Unterhaltsansprüche.
A. Martin – Rechtsanwalt

Ein Gedanke zu „neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.07.2011

    […] Arbeitslohn die Überzahlung verrechnen, wenn dies innerhalb der Pfändungsfreigrenzen geschieht. Die Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.07.2011 sind hier aufgelistet. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber hier nicht völlig mit der Geltendmachung des Anspruches […]

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