Arbeitseinkommen
BGH: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist, wie Arbeitseinkommen, pfändbar.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) gemäß § 54 Abs. 4 SGB I, wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften §§ 850 c ff. ZPO (also unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen) pfändbar sind.
Der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 25.10.2012 – VII ZB 74/11) führt dazu aus, dass das ALG II zur freien Disposition des Schuldners steht.
RA A. Martin
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neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.07.2011
Die Pfändungsfreigrenzen werden von Zeit zu Zeit vom Gesetzgeber an die geänderten Lebensumstände/ Inflation angepasst. Eine solche Anpassung ist nun auch im Jahr 2011 zum 1.07.2011 erfolgt.
Pfändungsfreigrenzen 2011
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) sind zum 1.07.2011 erhöht worden. Der unpfändbare Freibetrag beträgt jetzt
€ 1.028,89.
Die Pfändungsfreigrenzen spielen eine erhebliche Rolle bei der Pfändung von Arbeitseinkommen.
Unabhängig vom Grundbetrag sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht oder nur bedingt pfändbar, wie z.B.
- Gefahrenzulagen
- Erziehungsgelder
- Aufwandsentschädigungen
- Studienbeihilfen
- div. Renten – und Unterstützungsleistungen
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