Was ist ein (arbeitsrechtlicher) sic-non-Fall?

4. März 2011 um 12:16 | Veröffentlicht in Arbeitnehmer, Arbeitnehmerstatus, Arbeitsgericht Berlin, sic-non-Fall | Hinterlasse einen Kommentar
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Wer sich gegen eine Abmahnung, Kündigung, Befristung etc. wehren möchte und Klage zu den Arbeitsgerichten erhebt und dabei auf arbeitsrechtliche Vorschriften stützt, der ist dort nur dann richtig, wenn er auch Arbeitnehmer ist. Manchmal ist die Arbeitnehmereigenschaft nicht so klar. Allein die Bezeichnung im Vertrag hilft da allein nicht weiter. Der Schutz vor den Arbeitsgerichten des Arbeitnehmers ist meist stärker und vorteilhafter als vor den Zivilgerichten. Ein sic-con Fall liegt dann vor, wenn der prozessuale Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird.

sic-non-Fall – Arbeitnehmereigenschaft

Beim sic-con Fall erhebt der Kläger eine Klage zum Arbeitsgericht und begründet den Rechtsweg zum Arbeitsgericht mit seiner “Arbeitnehmereigenschaft”(Arbeitnehmerstatus), gleichzeitig hängt auch die Klagebegründung von der Arbeitnehmereigenschaft ab, da der Kläger sich ausschließlich auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen beruft, der wiederum ja auch voraussetzen, dass der Kläger Arbeitnehmer ist. Die Klage steht und fällt also mit der Arbeitnehmereigenschaft. Diese spielt sowohl bei der Zulässigkeit der Klage als auch bei deren Begründetheit eine entscheidende Rolle.

Beispiel:

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.01.2011 -60 Ca 15938/10) einen solchen Fall behandelt. Eine “freie Mitarbeiterin” einer Rundfunkanstalt klagt gegen eine Befristung ihres Vertrages vor dem Arbeitsgericht Berlin und berief sich darauf, dass sie rein faktisch eine “Arbeitnehmerin” sei und keine freie Mitarbeiterin und deshalb sich die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam befristet werden könnte, sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz richte und diese Vorschriften verletzt worden seien. Die Zulässigkeit der Klage (sachliche Zuständigkeit) und auch die Begründetheit (Anwendbarkeit des Teilzeit-und Befristungsgesetzes) setzen hier voraus, dass die Klägerin – rechtlich gesehen – eine Arbeitnehmerin ist.

Im obigen Fall entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass allein die bloße Behauptung der Klägerin Arbeitnehmerin zu sein, ausreichen würde, um den Rechtsweg zum Arbeitsgericht zu begründen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

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