Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn möglich?
22. August 2010 um 07:30 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsaufnahme, Arbeitsvertrag, Dienstantritt, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsfristen, Vertragsbeginn | 5 KommentareTags: Arbeitsantritt, Dienstantritt und Kündigung zuvor, Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn möglich?, Kündigung nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, Kündigung vor Arbeitsaufnahme, Kündigung vor Vertragsbeginn, ordentliche Kündigung
Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn möglich?
Manchmal schließt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und merkt dann bereits noch vor Arbeitsaufnahme, dass er woanders eine bessere Stelle haben könnte. Die Frage, die sich dann stellt, ist die, ob man den Arbeitsvertrag noch vor dem Arbeitsbeginn kündigen kann. Manchmal wird hier auch von der Kündigung vor Vertragsbeginn gesprochen, was aber juristisch ungenau ist, denn der Vertrag wurde ja bereits geschlossen.
Kündigung vor Arbeitsbeginn? – Beispiel
Der Arbeitnehmer A schließt am 23. August 2010 einen Arbeitsvertrag mit dem B. Der Beginn der Tätigkeit soll der 1. September 2010 sein. Bereits am 24. August 2010 bekommt der A ein besseres Jobangebot beim C und fragt sich nun, ob er sofort kündigen kann?
grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit auch vor dem Arbeitsbeginn
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist hier grundsätzlich möglich. Dies gilt sowohl für die ordentliche Kündigung als auch für eine mögliche außerordentliche Kündigung (hier muss natürlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen).
Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsbeginn im Arbeitsvertrag wirksam?
Der Arbeitgeber kann sich hier schützen, in dem er im Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme ausschließt. Dies ist grundsätzlich möglich. Sogar eine Vertragsstrafenregelung wäre möglich, so dass z.B. der Arbeitnehmer – wenn er die Arbeit nicht antritt – ein Bruttoarbeitsentgelt als Vertragsstrafe zu zahlen hat.
Kündigungsfrist bei Kündigung vor Arbeitsbeginn
Problematisch ist die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung vor Arbeitsbeginn. Genau genommen geht es hier darum, zu welchem Zeitpunkt die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Man könnte hier – wie bei jeder anderen Kündigung auch – auf den Zugang (“Erhalt”) der Kündigung beim Arbeitgeber abstellen oder aber erst auf den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns.
BAG – Abstellen auf den Parteiwillen
Das Bundesarbeitsgericht stellt hier auf den Parteiwillen (mutmaßlichen) und auf den Umständen des Einzelfalles ab. Darüber berücksichtigt das BAG vor allem die Vereinbarungen über die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag. Wenn die Parteien im Arbeitsvertrag bereits die kürzestmöglichen Kündigungsfristen vereinbart haben, dann geht das BAG davon aus, dass die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang zu laufen beginnt, denn die Parteien wollten sich hier ja ohnehin nicht übermäßig stark binden. Im Zweifel gilt hier der Beginn der Kündigungsfrist ab dem Zugang der Kündigung (BAG, Urteil v. 25.3.2004, 2 AZR 324/03).
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
5 Kommentare »
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Interessant. Ich dachte, man könnte innerhalb von 14 Tagen von Jedem Vertrag zurücktreten.
Kommentar von Lacuna— 22. August 2010 #
Dies gilt für Verträge, die mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. Darüber hinaus gibt es noch einige Ausnahmen, wie Haustürgeschäfte etc..
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 22. August 2010 #
[...] Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft informiert: EuGH-Urtei… mehr rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com [...]
Pingback von • Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ändern sich | MisterInfo— 28. September 2010 #
[...] Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn möglich? [...]
Pingback von Kündigung 2011 – was ist zu beachten? – Teil I « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 31. Dezember 2010 #
Dazu nochmal eine Frage bzw ein weiteres Beispiel:
Der Arbeitsvertrag wurde am 03.02.11 zwischen A (Arbeitgeber) und B (Arbeitnehmer) MÜNDLICH geschlossen- Konditionen wurden verhandelt, Urlaub, Vergütung etc. festgelegt. Beide stimmen dem mündlichen Vertrag zu und B soll bereits am 04.02.11 anfangen zu arbeiten.
Am 04.02.11 kommt B zum A und erklärt, dass B sich umentschieden hat und lieber bei einer anderen Stelle C anfangen möchte. Was passiert nun? Der mündliche Vertrag ist ja geschlossen und somit auch gültig- richtig? Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Muss B jetzt trotzdem bei A die 4 Wochen ableisten oder kann B einfach von heute auf morgen A hängen lassen?
Wäre toll, wenn mir da jemand schnellstmöglich hilft
Kommentar von Angel2010— 8. Februar 2011 #