Arbeitsunfall – auch bei Unfall auf Fahrt vom Vorstellungstermin nach Hause

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Die Agentur für Arbeit übermittelte einen arbeitslosen Bauarbeiter, der ALG I bezog, ein Angebot einer Firma als Bauhelfer. Auf der Rückfahrt vom Vorstellungsgespräch nach Hause – der Kläger war hier mit dem Fahrrad unterwegs – stieß dieser mit einem Pkw zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu.

Der Kläger ist pflegebedürftig und zwar in Höhe der Pflegestufe III und lebt in einem Pflegeheim.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab und meinte, dass der Kläger keine Einzelaufforderung zu Vorstellung der Agentur für Arbeit gefolgt sei und von daher auch kein Arbeitsunfall vorliegen würde.

Das Sozialgericht Konstanz (SG Konstanz, Urteil v. 26.11.2014, S 11 U 1929/14) sah dies anders. Die Übermittlung des Arbeitsangebots umfasst sowohl die Aufforderung zur Bewerbung als auch das Vorstellungsgespräch, denn dieses in meist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.

RA A. Martin

2 Gedanken zu „Arbeitsunfall – auch bei Unfall auf Fahrt vom Vorstellungstermin nach Hause

    alm10965 sagte:
    15. Januar 2015 um 16:58

    Hat dies auf alm10965 rebloggt und kommentierte:
    Die Übermittlung des Arbeitsangebots umfasst sowohl die Aufforderung zur Bewerbung als auch das Vorstellungsgespräch, denn dieses in meist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.Meine Güte und damit müssen sich hochbezahlte juristen beschäftigen ! Das sagt doch eigenktlich der gesunde Manschenverstnd !

    […] Auch rufen bei mir oft auch polnische Mandanten an, die in Deutschland arbeiten und einen Arbeitsunfall erlitten haben und diese sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber nun Schmerzensgeld zahlen […]

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