Sozialgericht
Arbeitslosengeld II für Wohnen im Zelt

Zum Arbeitslosengeld II gehört auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den Bedürftigen. In der Regel sind dies die Wohnkosten. Was ist, wenn nun aber der Bedürftigen nicht in einer Wohnung lebt, sondern in einem Zelt. Damit mussten sich nun das Landessozialgericht NRW und das Sozialgericht Köln beschäftigen.
Miete für Zelt auf Zeltplatz als Kosten der Unterkunft
Folgender Fall war zu entscheiden:
Ein ALG-II-Empfänger bezog während eines Klinikaufenthaltes Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs. Als aus dem Krankenhaus entlassen wurde, mietete er u.a. von Juni bis September 2019 auf einem Campingplatz ein Zelt an und wohnte dort. Dort musste der Kläger einen Betrag – für die Zeltplatzmiete von insgesamt 1.100 € bezahlen. Diesen Betrag wollte der Kläger von der Agentur für Arbeit als Wohnkosten erstattet bekommen.
Das beklagte Jobcenter lehnte die Übernahme dieser Kosten ab. Das Jobcenter führte dazu aus, dass es sich nicht um Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II handeln würde, da Zelte keine Unterkunft darstellten.
Klage vor dem Sozialgericht auf Übernahme der Zeltkosten
Das Sozialgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verurteilte das beklagte Jobcenter zur Übernahme der für die Monate Juni bis September jeweils berechneten Miete des Klägers.
Berufung des Jobcenters vor dem LSG NRW
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers änderte das Landessozialgericht (LSG NRW vom 10.2.2022 – L 19 AS 1201-21) das Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Monate August und September 2019.
Ausführungen des Landessozialgerichts
Der Bedarf des Klägers bestand aufgrund der Rechnungstellung nur in den Monaten August und September 2019. Im Übrigen ist dem SG der Sache nach zuzustimmen.
Bei der Miete für den Zeltplatz handelt es sich um von der Beklagten zu übernehmende Kosten einer Unterkunft. Entscheidend ist, dass eine bauliche Anlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beiden Grundvoraussetzungen Witterungsschutz und „gewisse Privatsphäre“ (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) erfüllt.
Diese Voraussetzungen dürfen zur Gewährleistung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz und aus sozialstaatlichen Erwägungen nicht überspannt werden, da andernfalls die Qualität des Obdachs in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit steht, hierfür Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Je niedriger der Standard des „Dachs über dem Kopf“, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen. Hierdurch würden aber gerade Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten.
Die Aufstellung eines Zelts auf einem umzäunten, bauordnungsrechtlich zugelassenen Campingplatz, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen, für einen vorübergehenden Zeitraum erfüllt daher beide Mindestvoraussetzungen.
LSG NRW vom 10.2.2022 – L 19 AS 1201-21
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
LSG Rheinland-Pfalz: Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes kann zum Ausschluss von Arbeitslosengeld führen
Die Klägerin / Mutter hatte – nach Übertragung der Elternzeit (2 Kinder) auf die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer Kinder – noch ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen.
Unmittelbar danach war sie arbeitslos (weil sie ihr Arbeitsverhältnis durch Vergleich aufheben lies). Sie stellte einen Antrag auf auf Arbeitslosengeld. Dieser wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass sie ja während der ca. 14,5 Monate der Elternzeit nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Von daher würde die Klägerin – so die Agentur für Arbeit – nicht die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit erfüllen.
§ 26 SGB III bestimmt u.a.:
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
Die Klägerin/ Mutter wehrte sich gegen die Entscheidung und Erhob Klage. Die vor dem Sozialgericht Mainz erhobene Klage der Klägerin / Mutter hatte aber keinen Erfolg.
Diese Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hat das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.8.2016) nun bestätigt.
Das Landessozialgericht führt dazu in seiner Pressemitteilung (18/2016) aus:
Es sei nicht zu beanstanden, dass die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründe. Darin liege kein Verstoß gegen europäisches Recht, etwa gegen die „Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 08.03.2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG“. Der deutsche Gesetzgeber sei mit den nationalen Regelungen deutlich über die europäischen Mindestvorgaben hinausgegangen.
……..
Die nationalen Regelungen schützten Arbeitnehmer auch deshalb hinreichend, weil diese während der Elternzeit einem Kündigungsschutz unterlägen. Die dem am 30.08.2016 entschiedenen Fall zu Grunde liegende Konstellation habe daher nur durch die Mitwirkung der Klägerin – durch Zustimmung zu der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich – eintreten können.
Hätte der Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis nicht durch Vergleich aufgehoben, stünde diese besser dar.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsunfall – auch bei Unfall auf Fahrt vom Vorstellungstermin nach Hause
Die Agentur für Arbeit übermittelte einen arbeitslosen Bauarbeiter, der ALG I bezog, ein Angebot einer Firma als Bauhelfer. Auf der Rückfahrt vom Vorstellungsgespräch nach Hause – der Kläger war hier mit dem Fahrrad unterwegs – stieß dieser mit einem Pkw zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu.
Der Kläger ist pflegebedürftig und zwar in Höhe der Pflegestufe III und lebt in einem Pflegeheim.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab und meinte, dass der Kläger keine Einzelaufforderung zu Vorstellung der Agentur für Arbeit gefolgt sei und von daher auch kein Arbeitsunfall vorliegen würde.
Das Sozialgericht Konstanz (SG Konstanz, Urteil v. 26.11.2014, S 11 U 1929/14) sah dies anders. Die Übermittlung des Arbeitsangebots umfasst sowohl die Aufforderung zur Bewerbung als auch das Vorstellungsgespräch, denn dieses in meist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.
RA A. Martin