Beginn der Entgeltfortzahlung / Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

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Es sind hier 3 Fälle des Beginns der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu unterscheiden:

Fall 1: Arbeitsunfähigkeit vor dem Arbeitsbeginn

Wird der Arbeitnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn arbeitsunfähig, so besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – von diesem Tag an.

Beispiel: Arbeitsbeginn ist am 11.09.2012 um 10 Uhr; der Arbeitnehmer ist ab 9 Uhr arbeitsunfähig; so beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem (vollen) 11.09.2012.

Fall 2: Arbeitsunfähigkeit während der Arbeit

Manchmal – z.B. beim klassischen Arbeitsunfall – tritt die Arbeitsunfähigkeit auch während der normalen Arbeitszeit auf, dann besteht ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes nach § 611 BGB für die geleistete Arbeit und auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum der Stunden, die aufgrund der aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind.

Beispiel: Arbeitsbeginn ist am 11.09.2012 um 10 Uhr; der Arbeitnehmer ist ab 12 Uhr arbeitsunfähig; so besteht von 10 bis 12 Uhr ein Lohnanspruch; für die restliche Arbeitszeit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Fall 3: Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Arbeitszeit

Wir der Arbeitnehmer nach dem Ende der Arbeitszeit arbeitsunfähig krank, dann beginnt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall am nächsten Tag.

Beispiel: der Arbeitnehmer erkrankt im obigen Fall um 20 Uhr (nach dem Ende der Arbeitszeit) und hat von daher ab dem 12.09.2012 einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

5 Gedanken zu „Beginn der Entgeltfortzahlung / Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    schmidt sagte:
    26. Juli 2014 um 12:33

    Guten Tag
    meine tochter hat am 1.7 als ungelernte kraft im pflegeheim angefangen ,in der 29 kalenderw.knakte es bei ihr wo sie ein bew.vom rollst.ins bett bringen wollte im Rücken bei sie arbeitete weiter bis zum 22.7 wo sie ein termin beim arzt hatte der schrieb sie sofort krank mrt ec starkes schmerzm ec da es nicht gut aus sieht und sie den beruf nicht weiter machen kann auf grund desen.
    ich als mutter vrachte die km .zum arbeitgeber hatte ein Gespräch wo er meine meine tochter würde nicht sauber zu schnell ec die bew. fertig machen zuvor sagte mir meine tochter das Kollegen auserden sie wurde stinken ec die sich auch beim Chef beschwert haben sie wurde unter anderem uber sms weiter fertig gemacht von kollegen jetzt kam die Kündigung :meine frage es ist doch ein arbeitsunfall ? Wie wäre der weitere weg die aok und arzt sagen sowas könnte auch zuhause passieren .ohne weitere hilfe steht meine tochter vor dem nichts was konnen wir noch tun lg schmidt

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      26. Juli 2014 um 14:31

      Die Antwort ist ganz einfach.Gehen sie schnellstmöglich zum Anwalt vor Ort und lassen sich dort beraten.

    […] der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig krank und hat eine Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (4 Wochen) erfüllt, so hat er im Normalfall einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung im […]

    Jens Bockel sagte:
    23. März 2018 um 20:48

    Mich würde mal interessieren wie die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber berechnet wird ? Zählen da Überstunden und Spesen auch mit dazu ? Ich dachte es ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate ! Wer kann mir was genaues dazu sagen ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      25. März 2018 um 09:19

      § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz

      (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

      Von daher gehören Überstunden nicht dazu.Spesen auch nicht, da keine Aufwendungen angefallen sind.

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